Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts nach § 5 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung wurde als unzulässig verworfen, da der vom Gericht zugrunde gelegte Gerichtskostenansatz den gesetzlich vorausgesetzten Beschwerdewert nach § 5 Abs. 2 GKG nicht erreicht. Das Verfahren ist daher gerichtsgebührenfrei, und ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Gerichtskostenansatz den nach § 5 Abs. 2 GKG erforderlichen Beschwerdewert nicht erreicht; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Beschwerde hängt vom Erreichen des nach § 5 Abs. 2 GKG maßgeblichen Beschwerdewerts ab; wird dieser durch den Gerichtskostenansatz unterschritten, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Bemessung des Gerichtskostenansatzes durch das Gericht ist entscheidend für die Gebührenberechnung und kann die Zulässigkeit prozessualer Rechtsbehelfe beeinflussen.
§ 5 Abs. 6 GKG sieht vor, dass bestimmte Verfahren gerichtsgebührenfrei sind und ein Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen sein kann.
Beschlüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GKG sind unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 907/98
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei dem hier streitigen Gerichtskostenansatz von 25,00 DM der Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 5 Abs. 2 GKG) nicht erreicht wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).