Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht wertete die Eingabe als Beschwerde und verwies auf die zweifache Wochenfrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. ZPO/BGB. Die Beschwerde war unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde; eine Wiedereinsetzung wurde nicht begehrt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichteter als "Widerspruch" bezeichneter Rechtsbehelf kann als die allein statthafte Beschwerde auszulegen sein.
Die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist erhoben wird; bei Zustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung beginnt und endet die zweiwöchige Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. den für Fristberechnung heranzuziehenden Vorschriften der ZPO und des BGB.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt darlegungs- und ggf. glaubhaft gemachte Gründe für das Versäumnis der Frist voraus; werden solche Gründe nicht geltend gemacht oder sind sie nicht ersichtlich, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Bei erfolglosen (unzulässigen oder unbegründeten) Beschwerdeverfahren trifft die obsiegende Partei die Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 181/21
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat versteht den „Widerspruch“ der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2025 als allein statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 24. Mai 2025 zugestellt worden. Damit endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10. Juni 2024. Die Beschwerde ist jedoch erst am 11. Juni 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Auf die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses sowie mit Verfügung des Senats vom 19. Juni 2025 hingewiesen worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO
sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1
VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).