Beschwerde gegen teilweise PKH-Bewilligung wegen Tierheimgebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt einen Beschluss des VG Arnsberg, der ihr für Teile der Klage Prozesskostenhilfe bewilligte und sonst ablehnte. Das OVG erklärt die Beschwerde insoweit für unzulässig und weist sie im Übrigen zurück. Bei summarischer Prüfung bestehen überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nach §6 KAG NRW i.V.m. der GebO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Teilbeschluss des VG Arnsberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Teil eines richterlichen Beschlusses ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer durch diesen Teil nicht beschwert wird.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO erfolgen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren genügen überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids; pauschales oder nicht substanziiertes Vorbringen des Antragstellers reicht nicht aus, um diese Indizien zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten und außergerichtliche Kosten können zurückgewiesen werden.
Beschlüsse gemäß §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1051/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2022, mit dem der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht. Insoweit ist die Klägerin durch die Entscheidung nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit in dem Bescheid der Beklagten vom 3. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2021 (Gebührenbescheid über Tierheimgebühren) ein Betrag von mehr als 4.350,93 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage gegen den Gebührenbescheid voraussichtlich begründet sei, soweit darin Kosten für eine tierärztliche Versorgung in Höhe von 91,27 Euro festgesetzt worden seien. Insoweit hat die Beklagte im Übrigen den streitgegenständlichen Bescheid bereits aufgehoben, ohne dass die Klägerin bislang hierauf prozessual reagiert hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Klägerin insoweit zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in diesem Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klage gegen den genannten Bescheid über Tierheimgebühren ist voraussichtlich unbegründet, soweit die Klägerin damit für die Unterbringung ihres (inzwischen verstorbenen) Hundes Anton im Tierheim der Beklagten im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 16. Dezember 2019 zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 4.350,93 Euro herangezogen wird. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Gebührenbescheid insoweit rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 6 KAG NRW i. V. m. der Satzung und Gebührenordnung der Beklagten für ihr Tierheim vom 14. Dezember 2015 (GebO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes (vgl. § 3 Abs. 1 GebO) voraussichtlich erfüllt und ist die Klägerin als (frühere) Eigentümerin des untergebrachten Hundes B. Gebührenschuldnerin (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO). Die Höhe der Gebührenforderung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Abs. 4 GebO. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sich inhaltlich nicht mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern mit wenigen Sätzen nur Teile aus dem erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, nichts entgegengesetzt hat.
Die Einwände der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung stellen unabhängig davon, wie sie gebührenrechtlich konkret einzuordnen wären, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht durchgreifend in Frage.
Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich vom 22. Februar 2019 verpflichtet, den Hund B. herauszugeben, diesen Vergleich aber missachtet und den Hund nicht herausgegeben, sondern ihn einbehalten, trifft nach Aktenlage so bereits nicht zu. In dem genannten Vergleich hat die Beklagte ‑ nur ‑ ihre Ordnungsverfügungen vom 31. Oktober 2018 (Haltungsuntersagung) und vom 30. November 2018 (Verwertung) aufgehoben. Modalitäten und Zeitpunkt der Herausgabe des Hundes sind in dem Vergleich nicht geregelt. Auf die Zusicherungen, die sie ‑ die Klägerin ‑ in dem Vergleich gegeben hat, sowie darauf, wann diese von ihr erfüllt worden sind, geht die Klägerin nicht ein. Ebenso wenig erwähnt sie den weiteren Vergleich, den sie mit der Beklagten am 25. November 2019 im Verfahren 6 K 2249/19 (VG Arnsberg) geschlossen hat, und in dem (u. a.) die Bedingungen für die Herausgabe des Hundes geregelt sind.
Der weitere Einwand, die „gesamten Kosten wären nicht entstanden, wenn die Klägerin sich um das Tier hätte kümmern können“, ist in dieser Pauschalität schon nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hatte in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. Februar 2019 zugesichert, B. in einer Hundepension oder einer ebenso geeigneten Stelle unterzubringen. Hierfür wären ‑ wie bei der Unterbringung im Tierheim ‑ ebenfalls Kosten entstanden und zwar möglicherweise sogar in einer Höhe, die die für die Tierheimunterbringung angefallene Gebühr von 14,00 Euro pro Tag deutlich übersteigt. Auch Tierarztkosten hätte die Klägerin zu begleichen gehabt, wenn ihr Hund nicht im Tierheim untergebracht gewesen wäre. Diese Kosten hat die Klägerin durch die Unterbringung ihres Hundes im Tierheim erspart.
Der Hinweis der Klägerin, die seinerzeit „mit der Sache“ befasste Richterin (gemeint ist offensichtlich die Richterin der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg, die für die zahlreichen ordnungsrechtlichen Verfahren zuständig war) habe gesagt, es bestehe eine Herausgabepflicht nach den Statuten der Beklagten und Kosten könnten nicht geltend gemacht werden, führt nicht weiter. Die betreffende Richterin der 6. Kammer ist nicht zuständig für die Entscheidung des vorliegenden gebührenrechtlichen Verfahrens, ihre diesbezügliche rechtliche Einschätzung ist unerheblich. Abgesehen davon lässt sich der pauschalen, von der Klägerin wiedergegebenen angeblichen Aussage der Richterin auch nicht entnehmen, auf welche „Kosten“ für welchen Zeitraum sich diese Aussage tatsächlich bezogen hat. Möglicherweise verkennt die Klägerin weiterhin, dass vorliegend eine auf § 3 GebO gestützte Gebührenerhebung für die Unterbringung von B. im Tierheim im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 16. Dezember 2019 im Streit steht. Dagegen geht es nicht um etwaige Kosten im Zeitraum der Unterbringung vom 31. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 und auch nicht um auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geltend gemachte Kosten. Kosten für die Unterbringung von B. , die vor der Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 31. Oktober 2018 und vom 30. November 2018 entstanden sind, macht die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.