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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 882/19·09.07.2019

Beschwerdeabweisung: Pflicht der Ordnungsbehörde zur Abwehr von Obdachlosigkeit bei PsychKG-Alternativen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin hatte Beschwerde im Zusammenhang mit der Unterbringung einer psychisch kranken Antragstellerin mit drohender Obdachlosigkeit eingelegt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die grundsätzliche Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mittels Gefahrenabwehr zu begegnen. Eine Unterbringung nach dem PsychKG kann zwar vorzugswürdig sein, entbindet die Behörde jedoch nicht, solange sie nicht verwirklicht ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Ordnungsbehörde bleibt zur Abwehr drohender oder bestehender Obdachlosigkeit verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Ordnungsbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu begegnen.

2

Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Betroffenen entbindet die Ordnungsbehörde nicht von dieser Abwehrpflicht, solange eine anderweitige Unterbringung (z. B. nach dem PsychKG oder in einer Einrichtung i.S.d. SGB XII) nicht erfolgt ist.

3

Unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der obdachlosen Person hebt die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr grundsätzlich nicht auf.

4

Eine generelle Verweigerung obdachmäßiger Unterbringung wegen sogenannter 'Unterbringungsunfähigkeit' wird nicht allgemein anerkannt; allenfalls eng begrenzte Ausnahmefälle wären denkbar, werden vom OVG jedoch nicht als Leitlinie bestätigt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 12 ff. PsychKG§ SGB XII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 898/19

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und deren Ausführungen (auch) in der Beschwerdebegründung ergibt - die Unterbringung der psychisch kranken Antragstellerin mit erheblichen Schwierigkeiten für die Antragsgegnerin verbunden ist. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderweitige Unterbringung der Antragstellerin in Betracht kommt und nach Lage der Dinge zur effektiven Hilfeleistung wohl vorzugswürdig wäre, namentlich eine Unterbringung nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, auf eine solche Unterbringung hinzuwirken (vgl. §§ 12 ff. PsychKG). Solange aber - aus welchen Gründen auch immer - eine Unterbringung nach dem PsychKG oder in einer Einrichtung i. S. d. SGB XII nicht erfolgt, verbleibt es grundsätzlich bei der Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 10). Die Ordnungsbehörde gewährleistet damit gewissermaßen die letzte Absicherung innerhalb des sozialen und ordnungsrechtlichen Systems. Auch ein unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der obdachlosen Person ändert an dieser grundsätzlichen Verpflichtung, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH) in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 4 CS 17.1450 -, juris Rn. 13, klargestellt hat, nichts. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die Auffassung in dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bay.VGH vom 9. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris, wonach in extremen Einzelfällen denkbar ist, objektiv obdachlosen Personen im Falle massiver Störungen die obdachmäßige Unterbringung wegen „Unterbringungsunfähigkeit“ zu verweigern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.