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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 81/97·26.01.1997

Beschwerde gegen Widerruf der Unterbringung in Übergangsheim zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung, mit der ihr die Räumung einer Unterkunft im Übergangsheim angeordnet wurde. Entscheidend ist, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt. Das Gericht hält die Verfügung nicht für offensichtlich rechtswidrig und gewichtet die Vielzahl von Abmahnungen und Vorfällen höher als das pauschale Bestreiten; daher überwiegt das öffentliche Interesse. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Widerruf der Einweisung und Räumungsaufforderung als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse überwiegt und die angeordnete Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

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Bei Unterbringungsentscheidungen kann das Interesse der Behörde an der Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs die Verlegung oder den Widerruf einer Zuweisung rechtfertigen, wenn mehrere Vorfälle und Abmahnungen dies belegen.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Widerrufs- und Räumungsbescheid zwingend eine konkrete Ersatzunterkunft anzubieten; es genügt, dass sie sich bereiterklärt, einer nachträglich geltend gemachten Obdachlosigkeit durch Zuweisung zu begegnen.

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Die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Räumungsverfügung ist zulässig, wenn die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und der Zwangserfolg zur Sicherung des Anstaltsbetriebs erforderlich erscheint.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 187 Abs. 3 VwGO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung)§ 8 AG VwGO NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1384/96

Tenor

. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM festgesetzt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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I. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Für die Beurteilung des Antrags der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 1996 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, kommt es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 187 Abs. 3 VwGO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung), § 8 AG VwGO NW maßgeblich darauf an, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der die Zuweisung eines Heimplatzes für die Antragstellerin und ihre drei minderjährigen Kinder I. , E. und O. in das Übergangsheim für Aussiedler, K. straße 26 in B. w. , ihr die Räumung der Unterkunft bis 16. Dezember 1996 aufgegeben und das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht worden ist, das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Unterkunft bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch überwiegt. Diese Abwägung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegen.

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Der Senat läßt offen, ob sich diese Abwägung mit der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung rechtfertigen läßt, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Nach dem vorliegenden Sachstand läßt sich trotz der für die Rechtmäßigkeit der Verfügung sprechenden Gründe nicht in jeder Hinsicht sicher beurteilen, in welchem Umfang die Antragstellerin gegen die Benutzungsordnung für städtische Übergangsheime und Notunterkünfte verstoßen hat. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt jedenfalls deshalb, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und gewichtige, die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegende Gründe dafür sprechen, ihr die sofortige Räumung der Unterkunft zuzumuten. Für die Rechtmäßigkeit und damit gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung spricht der Inhalt der an die Antragstellerin gerichteten Abmahnungsschreiben vom 27. Juni 1995, 19. Juli 1996 und 2. Oktober 1996 und die Vielzahl der Aktenvermerke über Gespräche mit der Antragstellerin bzw. besondere Vorkommnisse vom 22. Juni 1995, 29. Juni 1995, 11. September 1995, 22. Dezember 1995, 6. August 1996, 1. Oktober 1996, 5. Dezember 1996. Der Senat hat nicht den Eindruck, daß die in den Abmahnungsschreiben und den Aktenvermerken enthaltenen Darstellungen über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Antragstellerin aus der Luft gegriffene Darstellungen sind und keinen realen Hintergrund haben. Der Senat hält den Beweiswert dieser Aktenvermerke und Abmahnungsschreiben für höher als das globale Bestreiten der Antragstellerin. Unabhängig davon, ob sich sämtliche der Antragstellerin zur Last gelegten Vorwürfe im Rahmen einer Beweisaufnahme bestätigen werden, boten jedenfalls die Vielzahl der verschiedenen Vorfälle in dem kurzen Zeitraum von knapp zwei Jahren der Antragsgegnerin genügend Anlaß, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs in der Unterkunft K. straße 26 zu treffen. Dabei war es sachgerecht, der Antragstellerin gegenüber den Widerruf der Einweisungsverfügung auszusprechen und ihr die Räumung der Unterkunft aufzugeben, weil die Anstaltsordnung in Fällen, in denen von bestimmten Bewohnern Anreize zu Verstößen gegen die Anstaltsordnung ausgehen, am besten dadurch gesichert werden kann, daß die Personen, die maßgeblich zur Übertretung der Hausordnung Anreiz geben, aus der Unterkunft verlegt werden. Soweit die Antragstellerin bestreitet, den Inhalt der Benutzungsordnung zu kennen, ist darauf hinzuweisen, daß die Benutzungsordnung von Juni 1991 zum Inhalt der Einweisungsverfügung vom 4. Januar 1995 gemacht worden ist und es allein Sache der Antragstellerin ist, ob sie sich von der Benutzungsordnung Kenntnis verschafft oder nicht.

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Aus den danach für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Räumungsverfügung sprechenden Gründen ergibt sich zugleich auch das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der geordnete Betrieb des von der Antragsgegnerin unterhaltenen Übergangsheims für Aussiedler hat bei der Abwägung gegen die Interessen der Antragstellerin einen hohen Stellenwert, zumal die Antragstellerin im Rahmen ihrer Unterbringung als Aussiedlerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf vorläufige Unterkunft hat.

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Eine andere Interessenbewertung ist nicht etwa deshalb geboten, weil in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 1996 der Antragstellerin keine konkrete Unterkunft zur Beseitigung einer etwaigen Obdachlosigkeit angeboten worden ist. Die Verfügung betreffend Widerruf der Einweisung und Aufforderung zur Räumung einer bestimmten Unterkunft muß nicht notwendigerweise das Angebot enthalten, statt der aufzugebenden eine konkrete andere Unterkunft zu beziehen. Die Behörde kann abwarten, ob der Betreffende sich auf Obdachlosigkeit berufen oder sich zunächst selbst um eine Unterkunft bemühen will. Insoweit genügt es, daß sich die Antragsgegnerin auf entsprechenden Antrag des Betreffenden jeder Zeit bereit erklärt, einer nach der Räumung der Unterkunft auftretenden Obdachlosigkeit durch die Zuweisung einer neuen Unterkunft zu begegnen. Letzteres ist hier der Fall.

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Auch die Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den Gründen zu 1. des Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

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Der Beschluß ist unanfechtbar.