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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 620/98·07.05.1998

PKH abgelehnt und Zulassungsantrag wegen fehlender Vertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde. Die PKH wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Zulassungsanträge wurden als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die Vertretungspflicht des §67 Abs.1 VwGO nicht erfüllten; eine Heilung durch PKH erschien aussichtslos, da keine Zulassungsgründe ersichtlich waren.

Ausgang: Zulassungsantrag als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Zulassungsantrag nach §67 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn die Antragsteller die gesetzliche Vertretungspflicht nicht erfüllen; dieser Mangel hindert die Zulassung, bis er durch ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung behoben ist.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Ermöglichung anwaltlicher Vertretung setzt voraus, dass mit anwaltlicher Vertretung Aussicht besteht, substantiierte Zulassungsgründe i.S.v. §124 Abs.2 VwGO geltend zu machen; fehlt diese Aussicht, rechtfertigt dies die Versagung von PKH.

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Bei besonderer Eilbedürftigkeit und ausdrücklichem Verlangen der Beteiligten kann das Verwaltungsgericht ohne vorherige Akteneinsicht oder Fristgewährung entscheiden, wenn der Verwaltungsakt erst nach dem begehrten Entscheidungstermin vorgelegt wurde und keine entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 528/98

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag, hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg durchgreifende Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könnten. Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben; dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes wegen der nach Auffassung der Antragsteller rechtswidrigen Vorlage des Verwaltungsvorgangs und der Verwertung durch das Gericht. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß die Antragsteller selbst mit ihrer am 25. Februar 1998 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift ausdrücklich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vor dem 2. März 1998, dem angekündigten Zwangsräumungstermin, begehrten. Da der Verwaltungsvorgang selbst erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Februar 1998 am darauffolgenden Tag, Freitag den 27. Februar 1998, bei dem Verwaltungsgericht einging, war das Verwaltungsgericht gehalten, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und dem ausdrücklichen Begehren der Antragsteller nunmehr ohne weitere Verzögerungen - etwa durch die Gewährung von Akteneinsicht und die Einräumung einer Stellungnahmefrist - in der Sache zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO ab.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).