Beschwerde gegen Zurückweisung des Eilantrags wegen § 80 Abs. 6 VwGO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Eilantrags zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben. Das OVG prüft die Beschwerde nur hinsichtlich der gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Gründe und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht gestellt wurde und diese Zugangsvoraussetzung nicht nachholbar ist; ein vorheriges behördliches Verfahren ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Behörde Ablehnung bereits signalisiert hat.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung des Eilantrags mangels Erfüllung von § 80 Abs. 6 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe.
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die Notwendigkeit des behördlichen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO ist eine nach Stellung des gerichtlichen Eilantrags nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung.
Ein vorheriger Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ist nicht entbehrlich, nur weil die Behörde bereits erkennen lässt, sie werde einen solchen Antrag ablehnen; die Vorschrift verlangt das förmliche Durchlaufen des behördlichen Verfahrens.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln12 L 257/2515.05.2025Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Köln6 L 1079/2408.08.2024Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 768/2325.09.2023Zustimmendjuris, Rn. 2 ff.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 2122/2118.01.2022Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 1350/2105.10.2021Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 136/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 143,25 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe zu prüfen ist, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012- 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 m. w. N.
Der Antragsteller hat einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens jedoch nicht gestellt
Das behördliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung war vorliegend - entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - auch nicht entbehrlich. Der Antragsteller meint dort, das behördliche Aussetzungsverfahren wäre nur eine unnötige Förmelei gewesen, weil der Antragsgegner im Schreiben vom 20. Oktober 2020 und im Bescheid vom 5. Februar 2021 bereits unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, in jeder Hinsicht an der erhobenen Forderung festhalten zu wollen, so dass ein vom Antragsteller gestellter Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in jedem Fall negativ beschieden worden wäre. Allerdings ist ein vorheriger Aussetzungsantrag selbst dann nicht überflüssig, wenn die Behörde bereits hat erkennen lassen, dass sie einen solchen Antrag ablehnen werde, da der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme einer derartigen Regelung in § 80 Abs. 6 VwGO abgesehen hat (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 25).
Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992- 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 181; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2020, § 80 Rn. 186.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat hat hierbei gemäß seiner ständigen Spruchpraxis im Einklang mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel der streitigen Gebührenforderung zu Grunde gelegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).