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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 496/99·16.03.1999

Unzulässiger Zulassungsantrag und Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Streit um Obdachlosenunterkunft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Zulassung der Beschwerde und Prozesskostenhilfe gegen die Widerrufs- und Räumungsverfügung zur Obdachlosenunterkunft. Das Gericht verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und mangelhafter Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz käme nur in unterschiedlichem Umfang in Betracht. Konkrete Kostentragung und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag und Antrag auf Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Fehlt die ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung gemäß § 67 Abs. 1 VwGO, macht dies den Zulassungsantrag unzulässig; ein solcher Verfahrensmangel kann nur unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für einen neu zu stellenden anwaltlichen Antrag geheilt werden.

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Zum einstweiligen Rechtsschutz: Zur Abwehr eines Eingriffs in eine bereits bestehende Rechtsposition ist vorrangig § 80 Abs. 5 VwGO; für die erstmalige Zuweisung einer Unterkunft kommt hingegen § 123 VwGO in Betracht.

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Eine eidesstattliche Versicherung ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Aufenthalts- oder Nutzungsbedürftigkeit, insbesondere nicht bei entgegenstehenden festgestellten Umständen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 354/99

Tenor

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 2. und 3. jeweils 1/3 und die Antragsteller zu 1. und 4. als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist jedenfalls deshalb insgesamt unzulässig, weil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag, hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte,

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Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 9 B 74.97 -,

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jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor.

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Es ist nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könnten.

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Allerdings spricht viel dafür, daß im Hinblick auf das Begehren der Antragsteller zu 1. und 4. auf Gewährung von Zutritt zu der Obdachlosenunterkunft M. straße 45 und auf Herausgabe von im Rahmen der Räumung sichergestellten Briefsendungen einstweiliger Rechtsschutzes nur über § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein dürfte. Denn der Sache nach geht es den Antragstellern um die Wiederherstellung der durch die Zuweisungsverfügung vom 10. Dezember 1998 zu ihren Gunsten zunächst begründeten, jedoch durch die Widerrufsverfügung und Räumungsaufforderung vom 2. Februar 1999 und deren Vollstreckung rechtlich und tatsächlich beendeten Nutzungsbefugnis. Ziel des erkennbaren Rechtsschutzbegehrens ist damit die Abwehr eines sofort vollziehbaren Eingriffs in eine bereits bestehende Rechtsposition durch einen Verwaltungsakt, die grundsätzlich allein über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt und nach § 123 Abs. 5 VwGO den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausschließt, und die Rückgängigmachung der Vollziehung der Widerrufsverfügung und Räumungsaufforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

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In bezug auf die Antragsteller zu 2. und 3. kommt allerdings nur einstweiliger Rechtsschutz über § 123 VwGO in Betracht, da ihr erkennbares Begehren darauf hinausläuft, ihnen - in Ermangelung einer bereits bestehenden Nutzungsbefugnis - erstmals die Obdachlosenunterkunft M. straße 45 zur Nutzung zuzuweisen.

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Gründe, die zur Zulassung der Beschwerde führen könnten, sind jedoch insgesamt nicht ersichtlich.

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Hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. gilt dies bereits deshalb, weil ihnen ausweislich des Schreibens des Antragstellers zu 3. vom 12. März 1999 nunmehr Unterkunft seitens ihres Vaters durch die Anmietung von 2 Zimmern gewährt wird und sie daher eines staatlich finanzierten Obdachs nicht mehr bedürfen.

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Die Antragsteller zu 1. und 4. haben nicht glaubhaft gemacht, daß sie die Obdachlosenunterkunft M. straße 45 tatsächlich als Unterkunft und nicht nur als - zweckwidrigen - Lagerraum benötigt haben und noch jetzt benötigen. Die vom Antragsgegner in der Widerrufsverfügung vom 2. Februar 1999 genannten konkreten Anhaltspunkte, sowie die vor der Räumung gefertigte Lichtbilddokumentation, die deutlich für eine zweckwidrige Nutzung der Unterkunft im wesentlichen allein zu Lagerzwecken sprechen und damit den fehlenden Bedarf der Antragsteller an einer Unterkunft offenkundig machen, haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise zu entkräften vermocht. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vermag den insoweit erforderlichen substantiierten Sachvortrag hinsichtlich einer gleichwohl erfolgten Aufenthaltnahme nicht zu ersetzen und erweist sich im übrigen angesichts der vom Antragsgegner festgestellten Umstände auch offenkundig als falsch.

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Hinsichtlich der im Zuge der Räumung der Obdachlosenunterkunft sichergestellten Briefsendungen ist schon nicht erkennbar, daß der Antragsgegner die Herausgabe dieser für ihn offenkundig wertlosen Schriftstücke verweigern und auch insoweit die Sicherstellung aufrechterhalten wird. Zur Klarstellung sei angemerkt, daß es nicht Sache des Antragsgegners ist, die von den Antragstellern begehrten Postsendungen aus den zahlreichen Umzugskartons herauszusuchen; insoweit reicht es aus, wenn den Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre Kosten an die sichergestellten und begehrten Schriftstücke zu gelangen.

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Soweit nach der Räumung und Versiegelung der Unterkunft Briefsendungen für die Antragsteller dort eingegangen sein sollten, fehlt den Antragstellern schon das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren. Denn es ist schon nicht erkennbar, daß der Antragsgegner die Sicherstellung auch hierauf erstreckt hat und die Herausgabe dieser Postsendungen tatsächlich verweigert. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).