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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 378/01·19.03.2001

Zulassungsantrag zur Beschwerde mangels Vertretung und Zulassungsgründen verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde beim OVG NRW. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Antragsteller trotz fehlerfreier Rechtsmittelbelehrung nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen zugelassenen Vertreter vertreten waren. Zudem benannten oder dargelegten sie keinen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO). Die Antragsteller tragen die Kosten; der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO und fehlender Darlegung eines Zulassungsgrunds (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach der VwGO ist unzulässig, wenn er nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vertreter eingereicht wird, sofern der angegriffene Beschluss eine fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung enthielt.

2

Der Zulassungsantrag muss die Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nennen und zumindest laienhaft substantiiert darlegen; ohne eine solche Darlegung ist die Zulassung zu versagen.

3

Das Gericht kann einen Zulassungsantrag als unzulässig verwerfen, wenn trotz Belehrung die Vertretungspflicht nicht erfüllt ist und ersichtliche Zulassungsgründe nicht vorgetragen werden.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu verteilen; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren gesondert festzusetzen (vgl. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 186/01

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da die Antragsteller trotz der fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses nicht gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten sind.

Im Übrigen spricht alles dafür, dass ein zulässiger Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg haben könnte, da die Antragsteller weder einen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) benannt noch der Sache nach - und sei es nur laienhaft - das Vorliegen eines solchen dargelegt haben; auch im Übrigen sind Gründe, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2 (§§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).