Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Abwassergebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen mehrere Bescheide über Abwasserentsorgungsgebühren. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger hinsichtlich bestimmter Bescheide kein Rechtsschutzinteresse hat, da diese ihn begünstigen, und dass die übrigen Bescheide nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig sind. § 130 AO findet keine Anwendung; Änderungsbescheide bedürfen keiner Ermessensausübung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angegriffenen Verwaltungsakte überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig sind; bloße Hinweise auf Bestandskraft oder fehlende Ermessensausübung genügen nicht.
Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Anfechtung fehlt, wenn der angegriffene Bescheid den Beteiligten begünstigt und keine Beeinträchtigung seiner Rechte darstellt.
Die gesonderte Ausweisung eines Gebührenteils (z. B. Niederschlagswassergebühr) in einem späteren Bescheid begründet nicht ohne weiteres eine erstmalige Gebührenerhebung, sofern sie lediglich eine zulässige Änderung der Berechnungsparameter gegenüber einem einheitlichen Maßstab darstellt.
§ 130 AO ist nicht einschlägig, wenn die ursprünglichen Bescheide weder Verzicht noch Erlass enthalten; eine Rücknahme unanfechtbarer Verwaltungsakte ist dann ausgeschlossen.
Änderungsbescheide, die auf vorherigen Bescheiden aufbauen und zu höheren Gebühren mit Nachforderungen führen, bedürfen für die Festsetzung der Nachforderung nicht zwingend einer Ermessensentscheidung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.464,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.
Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er die Bescheide des Antragsgegners vom 12. Mai 2009 bezogen auf die Kassenzeichen 100003279213, 100003279212 und 100003279211 betrifft. Insoweit fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung, da er durch diese Bescheide nicht beschwert ist. Sie begünstigen den Antragsteller ausschließlich, denn sie beinhalten lediglich eine Ermäßigung der zuvor durch bestandskräftig gewordene Bescheide vom 29. Januar 2008 festgesetzten Abwasserentsorgungsgebühren, indem bei gleichbleibender Frischwassermenge ein niedrigerer Gebührensatz angesetzt worden ist.
Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die Bescheide vom 12. Mai 2009 zu den Kassenzeichen 100003279209, 100003279204 und 100003279206, die ebenfalls insgesamt eine niedrigere Abwasserentsorgungsgebühr gegenüber den Bescheiden vom 29. Januar 2008 auswerfen. Unerheblich ist, dass in ihnen erstmals eine gesonderte Niederschlagswassergebühr ausgewiesen ist. Diese stellt keine neue, zusätzliche und daher erstmalige Festsetzung einer Gebühr dar. In der Stadt Beckum fehlte nach alter Rechtslage aufgrund des einheitlichen Frischwassermaßstabes lediglich eine Differenzierung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Die gesonderte Ausweisung der Niederschlagswassergebühr ist nur auf die zulässige Änderung der Berechnungsparameter zurückzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 9 E 767/09 –.
Hinsichtlich der übrigen Bescheide wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gegeben seien, durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die allein vorgebrachten Ausführungen des Antragstellers zur Bestandskraft der Bescheide vom 29. Januar 2008 und zum Fehlen einer Ermessensausübung nach §§ 130 ff. AO lassen nicht erkennen, dass die hier angegriffenen Bescheide überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig sind.
Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass vorliegend § 130 AO überhaupt einschlägig ist. Dabei kann mit dem Verwaltungsgericht dahingestellt bleiben, ob die ursprünglichen Bescheide vom 29. Januar 2008 – anders als vom Antragsgegner angenommen – nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen, weil ein Vorbehalt durch ein dem Bescheid lediglich lose angefügtes Beiblatt ohne Verankerung im Bescheid selbst nicht wirksam ausgesprochen werden kann oder jedenfalls weil der Antragsteller – wie er angibt – das Formblatt nicht erhalten hat. Selbst wenn man mit dem Antragsteller von vorbehaltlosen bestandskräftigen Bescheiden ausginge, fände § 130 AO keine Anwendung. Wie bereits vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt und vom Antragsteller nicht weiter angegriffen worden ist, beinhalten die Bescheide vom 29. Januar 2008 weder einen Verzicht noch einen Erlass auf möglicherweise zu Unrecht nicht erhobene Gebühren, so dass diesbezüglich von vornherein eine Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ausscheidet.
Vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 AO bei Nacherhebungsfällen auch Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 –, KStZ 2008, 177.
Im übrigen hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt seine früheren Bescheide vom 29. Januar 2008 aufgehoben, sondern von diesen ausgehend Änderungsbescheide mit im Ergebnis höheren Abwasserentsorgungsgebühren und einer Nachforderung bezüglich des Differenzbetrages erlassen. Hierfür bedarf es keiner Ermessensausübung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.