Zulassungsantrag gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen angeblicher menschenunwürdiger Unterbringung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Erinnerung wegen angeblich menschenunwürdiger Unterbringung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §146 VwGO ab, da die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung und zu ernstlichen Zweifeln fehlten. Ein Attest nannte nur ein erhöhtes Risiko bei schlechter Hygiene; konkrete Mängel wurden nicht dargetan. Die Kosten tragen die Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung nach §146 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine substantiiert darzulegende Begründung gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§ 146 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1) ist ein konkretes, substantiiertes Vorbringen erforderlich; ein attestiertes Allgemeingefährdungsrisiko reicht ohne Darlegung konkreter Missstände nicht aus.
Bei beengten Unterbringungsverhältnissen kann nicht bereits aus der bloßen Größe auf menschenunwürdige Zustände geschlossen werden; Betroffene sind gehalten, zumutbare Eigenleistungen zur Sicherstellung grundlegender Hygieneverhältnisse darzulegen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO zu tragen; die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Beschlüsse über die Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1439/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Antragsteller die Grundsatzrüge erheben (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es in jeder Hinsicht an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Darlegung, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll.
Die des weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Insoweit wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel keine andere Bewertung. Auch das nunmehr vorgelegte Attest läßt nicht erkennen, daß die den Antragstellern nunmehr zugewiesene Unterkunft angesichts des lediglich vorübergehenden Charakters der Unterbringung zu einer Verletzung der Menschenwürde führt. Aus dem Attest ergibt sich lediglich, daß die Gefahr einer Nierenruptur oder einer starken Blutung bei dem Antragsteller zu 1. durch eine starke Infektion bzw. einen Harnwegsinfekt hervorgerufen werden kann, wobei diese Gefahr bei schlechten hygienischen Verhältnissen erhöht ist. Daß die hygienischen Verhältnisse in der neu zugewiesenen Unterkunft bereits zur Zeit in diesem Sinn schlecht" sind, haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise geltend gemacht; vielmehr gehen sie offenbar davon aus, daß allein aufgrund der Größe der Unterkunft von 30 qm die befürchteten schlechten hygienischen Verhältnisse eintreten werden.
Dies kann jedoch allein aus diesem Grund nicht unterstellt werden, da die Antragsteller, insbesondere die Antragsteller zu 1. und 2., es auch bei beengten Wohnverhältnissen in der Hand haben, im Rahmen der ihnen zumutbaren Eigenleistungen für an den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. angepaßte hygienische Verhältnisse zu sorgen. Daß sie hierzu in der neuen Unterkunft nicht in der Lage sein werden, haben die Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.