Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gebührenfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung. Zentrale Frage war, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte. Das OVG stellt auf die summarische Prüfung nach § 80 VwGO ab und verneint die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Mangels Erfolgsaussicht und unbilliger Härte wird der Antrag abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.4 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.
In Abgabesachen rechtfertigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Die Prognose über die Erfolgsaussichten im Eilverfahren ist mit den Mitteln der summarischen Prüfung zu treffen und stützt sich in erster Linie auf die vom Rechtsschutzsuchenden vorgebrachten, substantiellen Einwände; schwierige Rechtsfragen und komplexe Tatsachen sind im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu klären.
Fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolgs und ist keine unbillige Härte dargelegt, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen; dabei kann ein geringer Streitwert die Unzumutbarkeit der Vollziehung nicht begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 2748/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 75,- DM festgesetzt.
Gründe
Die zugelassene Beschwerde ist begründet; der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 5 K 4628/99 VG Gelsenkirchen) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
Vgl. etwa: OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -.
Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1999 nicht gegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Heranziehung der Antragstellerin fehlerhaft gewesen ist.
Mit dem Verwaltungsgericht mag davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG nicht zwingend für die Auffassung des Antragsgegners spricht, die Widerspruchsbehörde habe die von der Ausgangsbehörde tatsächlich festgesetzte Gebühr unabhängig von deren Richtigkeit der Höhe nach als Widerspruchsgebühr zu übernehmen,
vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 - KStZ 1984, 217, 218,
und dass die Auffassung des Antragsgegners auch durch die Kommentarliteratur nicht eindeutig gestützt wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint jedoch ebensowenig unzweifelhaft, ohne dass im vorliegenden summarischen Verfahren ein Überwiegen der Gründe für die eine oder ander Meinung festgestellt werden kann. Eine endgültige Klärung der Frage muß daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1999 sind nicht gegeben. Insoweit ist auch die nicht ohne Weiteres zu klärende Frage, ob sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung richtet oder die Antragstellerin wegen persönlicher Gebührenfreiheit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von der Zahlung der Gebühr für die Amtshandlung befreit ist und deshalb eine Gebührenfestsetzung nicht in Betracht kommt, nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern im Klageverfahren zu beantworten.
Da es somit nach dem für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidenden Prüfungsmaßstab an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Anfechtungsklage der Antragstellerin fehlt und angesichts der relativ niedrigen streitigen Gebühr von 300,- DM auch nichts für eine unbillige Härte spricht, die im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden ist, bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).