Ablehnung von Prozeßkostenhilfe und Zulassungsantrag bei Unterbringung in Obdachlosenunterkunft
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozeßkostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde wegen der Unterbringung in einer vom Antragsgegner angebotenen Obdachlosenunterkunft. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und den Zulassungsantrag; eine persönlich gestellte Antragsform war zudem unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vertretung. Unsubstantiierten pauschalen Behauptungen genügen nicht, um Verletzungen der Menschenwürde oder Verfahrensfehler darzutun.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgelehnt; persönlicher Antrag als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Ein persönlich gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn die Antragsteller nicht ordnungsgemäß gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind.
Prozeßkostenhilfe zur Behebung eines Vertretungsmangels ist nur zu gewähren, wenn ersichtlich ist, dass ein anwaltlich gestellter Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe i.S.v. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO vortragen könnte.
Zur Darlegung einer Verletzung der Menschenwürde oder der Unzumutbarkeit aufgrund von Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sind konkrete und substantiiert vorgetragene Umstände erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Einschränkungen der Intimsphäre durch das Zusammenleben in einer Obdachlosenunterkunft sind angesichts ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich hinzunehmen und erreichen nur in besonderen Fällen die Schwelle der Unzumutbarkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1816/98
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der - sinngemäße - Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der von den Antragstellern persönlich gestellte Antrag ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte,
vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 9 B 74.97 -,
jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könnten. Daß die von dem Antragsgegner angebotene Obdachlosenunterkunft auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, ist nicht erkennbar und wird insbesondere durch die unsubstantiierten und pauschalen Behauptungen der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Einschränkungen der Intimsphäre aufgrund des Zusammenlebens von Eltern und Kindern sind angesichts der beschränkten Zweckbestimmung einer Obdachlosenunterkunft grundsätzlich hinzunehmen.
Das diese Einschränkungen den Grad der Unzumutbarkeit im Sinne der Verletzung der Menschenwürde erreichen und durch die Unterkunft zwingend vorgegeben sind, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller die fehlende Stromversorgung geltend machen, wird auf den den Antragstellern bekannten Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1995 - 9 B 2878/95 - Bezug genommen. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, hier etwa die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, welche substantiierten Einwände die Antragsteller bei vorzeitiger Übersendung des Schreibens des Antragsgegners vom 1. Dezember 1998 geltend gemacht hätten. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO ab.
Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).