Beschwerde gegen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG wegen Kühlwasser: zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte einen Vorauszahlungsbescheid zum Wasserentnahmeentgelt für 2005 und machte geltend, durch Durchlaufkühlung werde das entnommene Grundwasser dem Wasserhaushalt wieder zugeführt. Das OVG hielt dem entgegen, dass § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur Fälle erfasst, in denen das Wasser in dasselbe Gewässer zurückgeleitet wird, und sah bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Gesetzeswortlaut und Materialien stützten die restriktive Auslegung; verfassungsrechtliche Einwände waren unsubstantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG mangels substantiierten Vortrags und wegen richtiger Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG ist so auszulegen, dass der verringerte Entgeltsatz nur Anwendung findet, wenn entnommenes Wasser in dasselbe Gewässer, aus dem es entnommen wurde, wieder eingeleitet wird.
Bei summarischer Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ist die Überprüfung auf die im Rechtsmittel dargelegten Gründe beschränkt; der Beschwerdeführer muss substantiiert aufzeigen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen.
Bei Auslegung abgabenrechtlicher Vorschriften sind Wortlaut, Systematik des Gesetzes sowie die Gesetzesmaterialien heranzuziehen; von ihnen kann eine engere Anwendungsfassung gegenüber einer die Materie verallgemeinernden Auslegung getragen werden.
Verfassungsrechtliche Rügen in einem Rechtsschutzverfahren sind nur dann fruchtbar, wenn sie den Darlegungserfordernissen genügen und konkret aufzeigen, inwiefern die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich geboten oder verletzt ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2296/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.932,84 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides über Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005.
Die Einwände der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kühlwassernutzung nicht die Voraussetzungen für eine Bemessung des Entgelts nach dem verringerten Satz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG erfülle. Das genutzte Kühlwasser werde nicht - wie nach der Vorschrift erforderlich - in das Gewässer wieder eingeleitet, aus dem es entnommen worden war. Die Antragstellerin stellt dieser Bewertung ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene eigene Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG gegenüber, ohne sich i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander zu setzen.
Zudem überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin auch in der Sache nicht. Ihrem Ansatz kann nicht gefolgt werden, es mache unter dem Gesichtspunkt des Wasserhaushalts insgesamt keinen Unterschied", in welches Gewässer das entnommene Grundwasser bei der Durchlaufkühlung wieder eingeleitet wird. Eine Unterscheidung der einzelnen Gewässerarten macht durchaus Sinn. Die fortlaufende Entnahme von Grundwasser kann z.B. zur Veränderung des Grundwasserspiegels an der Entnahmestelle führen, die nicht durch Zuführung des Wassers in ein anderes Gewässer ausgeglichen wird.
Die Antragstellerin räumt ferner selbst ein, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG für den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Anwendungsbereich der Vorschrift spricht. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass das Gesetz auch an anderer Stelle ausdrücklich die Differenzierung zwischen ein Gewässer" und dem Gewässer" vorsieht. Dies zeigt sich im WasEG in § 1 Abs. 2 Nr. 9 einerseits und Nr. 6 andererseits.
Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Differenzierung zwischen unterschiedlichen Gewässern bzw. Gewässerarten der Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes entspricht. § 1 Abs. 1 WasEG regelt die Entgeltpflicht ausdrücklich bezüglich des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer (Plural) und nicht allgemein bezüglich des Wasserhaushaltes. Insgesamt spricht demnach bei verständiger Würdigung im Rahmen einer summarischen Prüfung nichts für das von der Antragstellerin vertretene, dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG widersprechende, Gesetzesverständnis.
Im Übrigen lassen auch die Gesetzesmaterialien bei summarischer Prüfung keinen ausreichenden Grund erkennen, § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle anzuwenden, in denen zu Kühlzwecken entnommenes Grundwasser nach seiner Nutzung in ein Oberflächengewässer eingeleitet und damit dem Wasserhaushalt allgemein wieder zugeführt wird.
Vgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Artikel 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz) sowie Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, 2. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen betreffend § 2 Abs. 2 WasEG.
Selbst wenn man unterstellt, dass eine Regelung im Sinne der Auffassung der Antragstellerin gewollt war, so ist sie jedenfalls nicht Gesetz geworden. In diesem Fall ist es Sache des Gesetzgebers, dem die in Rede stehende Problematik bekannt sein dürfte,
vgl. LT-Drs. 14/2733, Kleine Anfrage 1031 der Abgeordneten Svenja Schulze sowie die Antwort der Landesregierung darauf in LT-Drs. 14/2945,
im Wege der Gesetzesänderung ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat in der Vergangenheit wiederholt bestimmte Bewertungen in abgabenrechtlichen Gerichtsentscheidungen zum Anlass für Gesetzesänderungen genommen.
Vgl. z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.
Schließlich führen auch die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken" gegen Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes nicht weiter. Ihr Vortrag genügt auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Um aufzuzeigen, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist, reicht es nicht aus, ohne nähere Erläuterung festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer auf NRW nicht übertragbar sei, weil hier die Finanzierungsfunktion des Gesetzes eindeutig im Vordergrund stehe". Dies gilt um so mehr, als in der Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - (BVerfGE 93, 319) Bezug genommen wird. Daran anknüpfend wird hervorgehoben, dass die Abgaben den Sondervorteil des Wasserentnehmers abschöpften und nicht als steuerliche Abgabe einzustufen seien. Daneben solle über die Erhebung des Entgelts das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang bei der Inanspruchnahme von Naturressourcen geschaffen werden.
Vgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Artikel 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).