Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf der Heimplatzzuweisung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf der Zuweisung eines Heimplatzes und die Räumungsanordnung. Das OVG stellte auf Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und der privaten Interessen ab und befand die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Umsetzung zur Sicherung des geordneten Betriebs sowie die Androhung zwangsweiser Durchsetzung sind nach den einschlägigen Regelungen gerechtfertigt, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisungswiderruf und Räumungsanordnung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung des Status quo abzuwiegen.
Träger öffentlich betriebener Übergangsheime sind kraft ihrer Anstaltsgewalt berechtigt, durch Satzung, Einweisungsverfügungen und Hausordnung die Nutzung zu regeln und bei ernsthaften Störungen Bewohner umzusetzen; ein detailliertes Nachgehen nach dem Maß des einzelnen Verschuldens ist nicht stets erforderlich.
Der Widerruf einer Zuweisung und die Anordnung der Räumung sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für erhebliche Störungen oder Gefährdungen des Betriebs vorliegen und durch Umsetzung die Gefährdung abgewendet werden kann.
Die Androhung und Anwendung zwangsweiser Durchsetzungsmittel (z. B. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts eingehalten sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3838/97.A
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Rubrum
r ü n d e
Die Beschwerde ist begründet.
Für die Beurteilung des Antrags der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Juli 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 1997 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, kommt es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, § 8 AG VwGO NW maßgeblich darauf an, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der die Zuweisung eines Heimplatzes für die Antragsteller in das Übergangswohnheim für ausländische Flüchtlinge, F. straße 40 in N. widerrufen, ihnen die Räumung der Unterkunft bis zum 7. Juli 1997 aufgegeben und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs angedroht worden ist, bei gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Unterkunft das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen Unterkunft bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch überwiegt. Diese Abwägung geht zum Nachteil der Antragsteller aus. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Der Antragsgegners ist grundsätzlich berechtigt, die Benutzung der von ihm gemäß § 18 Gemeindeordnung, § 6 Landesaufnahmegesetz, § 1 Flüchtlingsausnahmegesetz als öffentliche Einrichtung unterhaltenen Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge zu regeln. Dies folgt aus seiner Stellung als öffentlich-rechtlicher Anstaltsherr.
Vgl. Beschluß des Senats vom 25. Juni 1993 - 9 E 1030/92 -.
Als solcher ist er kraft seiner Anstaltsgewalt berechtigt, im Rahmen der hier durch Satzung (ursprünglich vom 29. März 1990, jetzt vom 20. Dezember 1996) und Organisationsakt d.h. durch die Indienststellung des Übergangsheimes F. straße 40, gegenüber den Anstaltsnutzern die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die eine sachgemäße Nutzung des Übergangsheims ermöglichen sollen.
Die konkrete Berechtigung des Antragsgegners, den Antragstellern die Zuweisung eines Heimplatzes in das Übergangswohnheim F. straße 40 in N. zu widerrufen und daraus folgend, die Räumung anzuordnen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt N. für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge und der Einweisungsverfügung vom 21. Oktober 1996 einschließlich der Nebenbestimmungen Ziffer 1 und 5, die Bestandteil der Einweisung waren, i.V.m. der für Übergangsheime geltenden Hausordnung. Danach läßt sich zwar nicht in jeder Hinsicht sicher beurteilen, in welchem Umfang die Antragsteller gegen die Hausordnung für die städtischen Übergangsheime verstoßen haben. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt jedenfalls deshalb, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und gewichtige, die privaten Interessen der Antragsteller überwiegende Gründe dafür sprechen, ihnen die sofortige Räumung der Unterkunft zuzumuten. Denn der Antragsgegner ist bei ernsthaften Störungen des Anstaltsbetriebes grundsätzlich berechtigt, das bestehende Konfliktpotential durch Umsetzung von Bewohnern der betreffenden Unterkunft zu beseitigen. Dabei ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an die rechtsfehlerfreie Ausübung des Auswahlsermessens im Regelfall, d.h. wenn nicht besondere Umstände zugunsten oder die maßgebenden Verursachungsbeiträge eindeutig zu Lasten einer Konfliktpartei zu berücksichtigen sind, schon dann genügt, wenn die Umsetzung einen oder mehrere Bewohner erfaßt, die - in welcher Form auch immer - an dem Konflikt beteiligt ist bzw. sind, und davon auszugehen ist, daß damit der Konflikt sein Ende findet oder zumindest weitgehend entschärft wird. Dem Maß des jeweiligen Verschuldens braucht die Behörde in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Denn es gehört zur Typik bestehender Spannungen unter Bewohnern einer Unterkunft sowie von Störungen der Hausordnung, daß sich vielfach nicht abschließend klären läßt, wem ein spezieller Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß es andererseits aber die Aufrechterhaltung des geordneten Betriebes der Obdachlosenunterkunft gleichwohl erfordert, Vorsorge zu treffen, daß die bestehenden Spannungen abgebaut und weitere jedenfalls nicht auszuschließende Verstöße gegen die Hausordnung vermieden werden.
Vgl. Beschluß des Senats vom 19. August 1996 - 9 B 1904/96 -.
Gemessen an diesen Voraussetzungen sind nicht nur die in den Aktenvermerken des Antragsgegners enthaltenen Darstellungen über Vorkommnisse im Übergangsheim F. straße 40 und über Belästigungen von Anwohnern und Dritten in Zusammenhang mit den Antragstellern zu berücksichtigen, sondern insbesondere der dem Antragsgegner durch die Anzeige der Frau S. vom 2. Juni 1997 bekanntgewordene Vorfall, wonach der Antragsteller zu 5. Ihren Sohn wegen eines Spielzeugs ein Klappmesser an den Hals gehalten haben soll. Schon zur Meidung gleichgelagerter Vorfälle erscheint die Umsetzung der Antragsteller von dem im Wohngebiet liegenden Übergangsheim, in dem erfahrungsgemäß viele Kinder wohnen, in das im Gewerbegebiet liegende Übergangsheim, das von Mitarbeitern des M. H. ständig betreut wird, angezeigt. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin zu 2. herzkrank ist, da nicht erkennbar ist, daß und warum die Erkrankung aus ärztlicher Sicht einer Umsetzung der Antragstellerin zu 2. in die Unterkunft K. Straße 9 entgegenstehen könnte. Die häufigen Erkrankungen des Antragstellers zu 6. dürften im übrigen für ein Kleinkind nichts ungewöhnliches sein.
Aus den danach für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Räumungsverfügung sprechenden Gründe ergibt sich zugleich auch das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung. Der geordnete Betrieb des von dem Antragsgegner unterhaltenen Übergangsheims für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge hat bei der Abwägung gegen die Interessen der Antragsteller einen hohen Stellenwert, zumal die Antragsteller im Rahmen ihrer Unterbringung keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf vorläufige Unterkunft haben.
Auch die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Räumungsaufforderung durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme ist nicht zu beanstanden (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58, 59, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.