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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 1591/04·17.08.2004

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Gebührenbescheid zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da im summarischen Beschwerdeverfahren nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Fehlers der Gebührenfestsetzung festgestellt werden konnte. Die Behörde hat nach § 9 Abs.1 GebG NRW schlüssig Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Amtshandlung berücksichtigt; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren sind nach § 146 Abs.4 S.6 VwGO nur die Gründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer für die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorgetragen hat.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs.4 S.3 VwGO setzt in der summarischen Prüfung voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die angefochtene Gebührenfestsetzung fehlerhaft ist.

3

Bei der Bemessung von Gebühren nach GebG NRW innerhalb von Rahmensätzen sind insbesondere der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert oder Nutzen für den Gebührenpflichtigen sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen; der Verwaltungsaufwand kann geschätzt werden.

4

Bei summarischer Überprüfung ist die Ermessensausübung der Behörde zu respektieren, wenn überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die gesetzlichen Bemessungsgrundsätze eingehalten wurden; bloße Rügen genügen nicht, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zitiert von (12)

12 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 9 Abs. 1 GebG NRW§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1390/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 63,75 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind im Beschwerdeverfahren gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse gemäß § 80 VwGO - wie hier - nur die Gründe zu prüfen, die der jeweilige Beschwerdeführer für sein Begehren auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat.

4

Hiervon ausgehend bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 18. März 2004 auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.

5

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 sind nicht gegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Heranziehung des Antragstellers fehlerhaft gewesen ist.

6

Denn das Beschwerdevorbringen lässt nicht die vom Antragsteller gerügten Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr von 255,-- EUR innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens von 10,-- bis 500,-- EUR erkennen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW eingehalten hat. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur berücksichtigt werden muss und deshalb auch einer Schätzung durch die Behörde zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner findet ihre Grenzen am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat.

7

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 2571/99 - S. 7 f des Urteilsabdrucks.

8

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben begegnet es bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen Bedenken, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Dienstanweisung (Blatt 7 und 8 der Beiakte Heft 1) herangezogen hat und für den Verwaltungsaufwand einschließlich der Ortsbesichtigung 180,-- EUR und für die Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller 75,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Die insoweit erhobene Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der für die Frage des von ihm begehrten Nachbarschutzes nicht entscheidungserheblich gewesen sei - so sei u.a. die Beweisaufnahme völlig überflüssig gewesen -, greift nicht durch. Denn angesichts der umfangreichen Widerspruchsbegründung von 28 Seiten mit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - einer Fülle von rechtlichen Darlegungen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner bei der Prüfung der Einwendungen entsprechenden Aufwand betrieben hat, auch wenn er sich in der Begründung seines Widerspruchsbescheides auf die wesentlichen ablehnenden Argumente beschränkt hat. Das gilt umso mehr, als sich die einzelnen Begründungselemente des Widerspruchs - anders als der Antragsteller es heute sehen will - ganz überwiegend gerade auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bezogen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).