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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 1584/99·19.10.1999

Zulassung der Beschwerde gegen Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter für Vereinsmitglieder. Das OVG NRW sah weder Anlass zur (notwendigen oder ermessensweisen) Beiladung der einzelnen Mitglieder noch Zulassungsgründe. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht, weil die Zurückweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Der Antragsteller handele geschäftsmäßig und selbständig in fremden Rechtsangelegenheiten ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz; besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler seien nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzes wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung unmittelbar in die Rechte eines Dritten eingreift; bleibt dem Dritten eine eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit, ist sie regelmäßig nicht erforderlich.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die angegriffene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und gewichtige Gründe für deren sofortige Durchsetzung sprechen.

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Eine auf Wiederholung angelegte, selbständig ausgeübte Vertretungs- und Beratungstätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter ist geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und erfordert grundsätzlich eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.

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Der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers erfordert eine substantiierte Darlegung der Tatsachen und der verletzten Verfahrensnorm; pauschale Zuständigkeitsrügen ohne Bezug zu konkreten Regelungen des Geschäftsverteilungsplans genügen nicht.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 VwGO§ 65 Abs. 2 VwGO§ 65 Abs. 3 VwGO§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 27 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 784/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 800,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Senat hat keine Veranlassung, von Amts wegen für das Zulassungsverfahren die Mitglieder des Beigeladenen beizuladen, für die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vor dem Funktionsvorgänger (Stadtdirektor) der jetzigen Antragsgegnerin als Bevollmächtigter aufgetreten ist (§ 65 Abs. 1 VwGO).

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Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter für das/die damals anhängigen Verwaltungsverfahren der einzelnen Vereinsmitglieder kann von jedem Vereinsmitglied zu gegebener Zeit mit Rechtsmitteln angegriffen werden, unabhängig davon, ob auch der Antragsteller gegen die Zurückweisung Rechtsmittel eingelegt hat - wie im vorliegenden Fall - oder nicht. Im Falle des Unterliegens des Antragstellers wird dem einzelnen Vereinsmitglied seine Rechtsschutzmöglichkeit nicht genommen, im Falle eines Erfolgs des Antragstellers wird jedes Vereinsmitglied tatsächlich durch diese Entscheidung begünstigt.

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Der Senat sieht auch keine Veranlassung, für das Zulassungsverfahren, das sich nur auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht, nämlich auf den Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. März 1993 gegen den Zurückweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 1999 wiederherzustellen,

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die Beiladung der einzelnen Vereinsmitglieder im Wege des Ermessens zu beschließen (§ 65 Abs. 3 VwGO).

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Die von dem Antragsteller geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Beschwerde wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.

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Hieran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß das Verwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Zulassungsverfahren nicht vor.

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Soweit der Antragsteller unter I 1 seines Schriftsatzes vom 20. August 1999 Fehler der Sachverhaltsermittlung rügt, berühren diese Fehler nicht die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückweisungsverfügung das Interesse des Antragstellers überwiegt, weiterhin für die einzelnen Vereinsmitglieder in den Verwaltungsverfahrens als Bevollmächtigter auftreten zu können, und zwar deshalb, weil die Verfügung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig ist und gewichtige, die privaten Interessen des Antragstellers überwiegende Gründe dafür sprechen, ihn mit sofortiger Wirkung als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Denn für die Frage, ob der Antragsteller geschäftsmäßig fremde Rechtsgeschäfte besorgt, ohne hierzu befugt zu sein, spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller für 100 oder nur 50 Vereinsmitglieder aufgetreten ist und ob er daneben auch noch bereits Verstorbene oder Nichtvereinsmitglieder vertreten hat oder nicht. Für das Entscheidungsergebnis spielt es ebenfalls keine Rolle, ob der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen Beiladungsantrag gestellt und zugleich beantragt hat, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.

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Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Geschäftsmäßigkeit des Handelns des Antragstellers im Sinne einer selbständigen, mit Wiederholungsabsicht ausgeübten Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt worden ist, bejaht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten neuen Vereinssatzung in der Form vom 6. November 1997. Denn diese neue Vereinssatzung enthält gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vereinssatzung vom 18. August 1994 keine für den vorliegenden Rechtsstreit rechtserheblichen Änderungen. An der Stellung des Antragstellers als Vorstandsvorsitzenden und damit als Mitglied des vertretungsberechtigten Teils des Vorstandes, der im Gegensatz zu anderen Vorstandsmitgliedern den Verein allein vertreten kann (siehe § 8 Abs. 2 der neuen Satzung), hat sich nichts geändert. Als Mitglied des Vorstandes ist der Antragsteller zur Geschäftsführung wie ein Beauftragter befugt (siehe § 8 Abs. 3 der neuen Satzung i.V.m. § 27 Abs. 3 BGB). Eine abweichende Satzungsbestimmung im Sinne von § 40 BGB besteht nur insoweit, als zu Geschäften, die einen Wert von mehr als 1.000,-- DM haben, die vorherige Zustimmung des gesamten Vorstandes, zu Geschäften von mehr als 5.000.-- DM die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist (§ 8 Abs. 4 der neuen Satzung). Derartige zustimmungsbedürftige, sich auf das Vermögen des Beigeladenen beziehende Geschäfte liegen jedoch nicht vor, wenn der Antragsteller einzelne Mitglieder in deren Angelegenheit rechtlich berät und für sie als Bevollmächtigter auftritt.

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In dieser Stellung als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beigeladenen und zugleich auch als Beauftragter des einzelnen Vereinsmitglieds, für das er unentgeltlich die Geschäfte im Sinne des § 662 BGB besorgt, ist er selbständig (wie ein Rechtsanwalt) und nicht unselbständig (wie ein Angestellter des Vereins oder ein Angestellter des Mitglieds) tätig geworden. Denn Merkmal der Selbständigkeit ist, daß der Antragsteller in eigener Verantwortung tätig wird und nicht in einen Betrieb organisatorisch eingegliedert ist, in dem er abhängig tätig und dem sogenannten Direktionsrecht des Dienstherrn unterworfen ist. Daß ein Beauftragter wie der Antragsteller oder ein Geschäftsbesorger im Sinne von § 675 BGB wie ein Rechtsanwalt konkrete Weisungen des Auftraggebers, falls sie ergehen, beachten muß, nimmt ihrer Tätigkeit nicht den Charakter der Selbständigkeit. Ausdruck dieser selbständigen Tätigkeit ist die Abweichungsbefugnis nach § 665 BGB.

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Daß die beratende und fremde Rechtsangelegenheiten besorgende (nämlich Rechtsangelegenheiten der Mitglieder betreffende) Tätigkeit des Antragstellers mit Wiederholungsabsicht ausgeführt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein, wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller bereits mehrere Jahre für eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern (nach eigenen Angaben 50) tätig geworden ist.

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Unstreitig ist, daß der Antragsteller persönlich keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hat, wie sie nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erforderlich ist. Soweit der Antragsteller meint, er bedürfe keiner Erlaubnis, weil er auch seine eigenen Rechtsangelegenheiten (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) verfolgt, liegt dieser Einwand neben der Sache. Die Verfügung der Antragsgegnerin bezieht sich nur auf die Tätigkeit des Antragstellers als Bevollmächtigter für andere Personen, nicht auf seine Tätigkeit in eigener Sache. Wer in eigener Sache tätig wird, ist kein Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz oder § 80 Abs. 5 Abgabenordnung.

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Eine solche Erlaubnis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller als Vorstandsmitglied gesetzlicher Vertreter des Beigeladenen ist und dieser etwa nach Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz berechtigt wäre, seinen Mitglieder Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. Die entsprechende Rüge des Antragstellers greift ebenfalls nicht durch. Bei dem Beigeladenen handelt es sich nämlich nicht um eine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung. Da die Mitglieder des Beigeladenen in keiner Weise durch besondere berufliche Gemeinsamkeiten gekennzeichnet sind - nach § 3 der Satzung kann jeder Bürger Mitglied werden, dazu jede beliebige juristische Person - ist der Beigeladene keine auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigung.

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Er ist aber auch keine auf berufsständisch ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung. Denn der Beigeladene verfolgt kein einem Berufsstand oder einer Interessengruppe eigentümliches Interesse, sondern ein Interesse, das jedermann haben kann, nämlich den Wunsch, sich gegen (tatsächliches oder vermeintliches) "Behördenunrecht" zu wehren (§ 1 der Satzung). Demgemäß steht der Beitritt jedem Bürger offen (§ 3 der Satzung).

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt und würde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren keiner weiteren Aufklärung zugeführt werden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wie sie aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ersichtlich sind, bestehen nicht.

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Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage das vorliegende Eilverfahren aufwerfen könnte, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer Klärung im Beschwerdeverfahren bedürfte, noch hat der Antragsteller eine solche angeführt. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter werde die Vereinstätigkeit des Beigeladenen praktisch lahm gelegt und würden sämtliche Mitglieder des Beigeladenen betroffen, wird eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage nicht aufgeworfen. In tatsächlicher Hinsicht wird die Vereinstätigkeit gegenwärtig auch nur insoweit eingeengt, als der Antragsteller als Vorstandsmitglied nicht mehr als Bevollmächtigter für die übrigen Mitglieder auftreten kann. Die Beratung der Vereinsmitglieder ist gegenwärtig weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen seitens der Antragsgegnerin untersagt worden. Dazu bedürfte es einer gesonderten Verfügung der dazu zuständigen Behörde. Unabhängig davon, daß bisher eine Untersagungsverfügung nicht ergangen ist, sollten sich allerdings Antragsteller und Beigeladener, bevor sie ihre Beratungstätigung fortsetzen, überlegen, ob sie damit nicht den Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz erfüllen.

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Soweit sich der Antragsteller auf den Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) beruft, fehlt es an der erforderlichen Darlegung nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller zumindest angibt, welche andere Kammer aufgrund welcher konkreten Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für eine Verfahrenshandlung auf dem Gebiet des Benutzungsgebührenrechts zuständig und aufgrund welcher Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans die Zuständigkeit der 14. Kammer nicht gegeben sein soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen.

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Die ändernde Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. In analoger Anwendung von I Nr. 9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996), NVwZ 1996, 363, wonach für Beschwerden gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters 20 v.H. des Wertes der Hauptsache, höchstens 10.000,-- DM angesetzt werden, würde der Senat für den Nebenstreit "Klage gegen eine Zurückweisungsverfügung" ebenfalls nur 20 % der Hauptsache (Höhe der Gebührenstreitigkeiten) ansehen. Die Höhe der noch im Verwaltungsverfahren anhängigen streitigen Gebührensumme ist dem Senat nicht bekannt. Mangels zureichender sonstiger Anhaltspunkte geht der Senat bezüglich der Gebührensumme hinsichtlich des Streitwertes für ein Klageverfahren von 8.000,-- DM aus. 20 % hiervon für den Nebenstreit machen 1.600,-- DM aus (bezogen auf ein Klageverfahren). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens setzt der Senat für dieses Verfahrens die Hälfte des Streitwerts für das Klageverfahren an, das sind 800,-- DM.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).