Beschwerdeverwerfung: Unstatthaftigkeit mangels Zulassungsantrags (§§124,146 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil nach §§146 Abs.1,4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO stattdessen ein Zulassungsantrag hätte gestellt werden müssen. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da ein solcher Antrag wegen fehlender Vertretung nach §67 Abs.1 VwGO unzulässig wäre. Das Gericht trifft daher keine Entscheidung zur Sache und legt die Kosten dem Antragsteller auf.
Ausgang: Beschwerde als unstatthaft und damit unzulässig verworfen; Zulassungsantrag erforderlich und wegen fehlender Vertretung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unstatthaft, wenn das Rechtsmittelrecht stattdessen die Stellung eines Zulassungsantrags vorsieht (§§146 Abs.1, 4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO).
Ein Rechtsmittel darf nicht in einen anderen zulässigen Antrag umgedeutet werden, wenn dieser ebenfalls unzulässig wäre, etwa wegen fehlender gesetzlicher Vertretungsvoraussetzungen (§67 Abs.1 VwGO).
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unstatthaft versagt das Gericht eine inhaltliche Prüfung; zu klärende materielle Fragen sind im Klageverfahren zu behandeln.
Die Kosten für ein als unstatthaft verworfenes Beschwerdeverfahren sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1592/01
Tenor
Die Beschwerde wird als unstatthaft und damit unzulässig verworfen. Statthaft wäre nach § 146 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nur ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Eine Auslegung der Beschwerde dahin bzw. eine Umdeutung in einen solchen Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht, da dieser auch unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht - wie in § 67 Abs. 1 VwGO gefordert - durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist.
Danach ist dem Senat eine Auseinandersetzung mit den von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen und insbesondere derjenigen, ob tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ihm (oder nicht vielmehr Herrn P. J. und Frau M. S. -J. ) die fraglichen Gebührenbescheide zugestellt worden sind, verwehrt. Dem wird ggf. das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nachzugehen haben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auf - wie es ständiger Streitwertpraxis des Senats entspricht - ¼ des streitigen Betrages, d.h. hier 1.465,40 DM, festgesetzt.