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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 108/14·27.02.2014

Eilrechtsschutz gegen Vollstreckung kommunaler Grundbesitzabgaben und Vermögensauskunft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Vollstreckung kommunaler Grundbesitzabgaben sowie die Rücknahme eines Gerichtsvollzieherauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Soweit die Forderung zwischenzeitlich reduziert wurde, fehlte mangels drohender Vollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, insbesondere lägen keine Vollstreckungshindernisse nach dem VwVG NRW vor und eine Aufrechnung scheitere an § 226 Abs. 3 AO. Ein Verfahrensfehler bei § 5a VwVG NRW liege nicht vor, da die Zahlungsaufforderung im beauftragten GV-Verfahren nach § 802f ZPO erfolgt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Einstellung der Vollstreckung erfolglos; Antrag teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im Eilrechtsschutz nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt.

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung einer Vollstreckung ist unzulässig, soweit aufgrund zwischenzeitlicher Reduzierung der beizutreibenden Forderung keine drohende Vollstreckung mehr besteht und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

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Die vorläufige Einstellung der Verwaltungsvollstreckung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; hierfür sind insbesondere fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 6 VwVG NRW), Einstellungsgründe (§ 6a VwVG NRW) oder Verfahrensfehler nach § 5a VwVG NRW darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis kann nach § 226 Abs. 3 AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden; bestrittene deliktische oder zivilrechtliche Schadensersatzforderungen genügen hierfür nicht.

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Beauftragt die Vollstreckungsbehörde nach § 5a VwVG NRW einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft, ist die vorgelagerte zweiwöchige Zahlungsfrist im Verfahren nach § 802f ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu setzen; einer vorherigen Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde bedarf es nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 802c ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 6 VwVG NRW§ 6a VwVG NRW§ 5a VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 8/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 495,55 Euro festgesetzt

Gründe

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Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller - nach (nochmaliger) Klarstellung in der Beschwerdebegründung - allein sinngemäß gestellten Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der in der Aufstellung der Beitreibungsforderungen (Ausstands-verzeichnis) vom 16. Oktober 2013 als noch offen aufgeführten Grundbesitzabgaben- und Nebenforderungen der Antragsgegnerin i.H.v. insgesamt 7.928,75 Euro vorläufig einzustellen und insbesondere den der Obergerichtsvollzieherin C.      am 16. Oktober 2013 erteilten Vollstreckungsauftrag einschließlich des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft des Antragstellers nach § 802c ZPO zurückzunehmen,

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im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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Soweit die Antragsgegnerin die zu vollstreckende Gesamtforderung mit Schreiben an die Obergerichtvollzieherin C.         nebst Ausstandsverzeichnis vom 8. Januar 2014 aufgrund der erfolgten Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 von 7.928,75 Euro auf 7.134,19 Euro reduziert hat sowie mit weiterem Schreiben nebst Ausstandsverzeichnis vom 6. Februar 2014 aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung des Antragstellers noch einmal auf 4.169,45 Euro ermäßigt hat, ist der Eilantrag im Hinblick auf den Gesamtermäßigungsbetrag von 3.759,30 Euro bereits unzulässig. Denn insoweit fehlt dem Antragsteller mangels drohender Vollstreckung durch die Antragsgegnerin schon das Rechtsschutzbedürfnis. Dass sich der vorliegende Rechtsstreit durch die beiden Ermäßigungen teilweise erledigt hat, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch erkannt, jedoch nicht die daraus folgenden prozessualen Konsequenzen (in Form einer teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung bzw. einer teilweisen Antragsrücknahme) gezogen.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung vorliegt oder die Antragsgegnerin bei der Beauftragung der Obergerichtsvollzieherin C.         mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Antragstellers das in § 5a VwVG NRW geregelte Verfahren nicht beachtet hat.

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Die hiergegen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses.

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Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, durch den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013 seien sämtliche im Ausstandsverzeichnis aufgeführten Grundbesitzabgabenforderungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben worden, geht er nach wie vor fehl. Vielmehr sind durch diesen Änderungsbescheid lediglich die Grundsteuerfestsetzungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben worden. Denn aus dem Bescheid ergibt sich - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eindeutig, dass nur die Grundsteuerfestsetzungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 von 1.024,07 Euro bzw. 1.102,09 Euro im Wege des Erlasses auf jeweils 0,00 Euro reduziert werden.

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Auch mit seinem Einwand, er sei vor der Vollstreckung nicht nach § 19 Satz 1 VwVG NRW gemahnt worden, dringt der Antragsteller nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nämlich - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2014 erklärt, dass unabhängig von der Frage einer konkreten Mahnung jedenfalls gemäß § 19 Satz 3 VwVG NRW statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung der fälligen Grundbesitzabgaben erinnert worden sei; die Veröffentlichung sei jeweils am letzten Werktag des Vormonats für den Folgemonat in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und den Ruhrnachrichten erfolgt. Dem ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aber nicht entgegengetreten.

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Die weitere Rüge des Antragstellers, er könne die Verrechnung des von der Antragsgegnerin erzielten Versteigerungserlöses für den im Jahr 2009 bei ihm gepfändeten BMW Mini Cooper in Höhe von 2.500 Euro auf seine offenen Forderungen nicht nachvollziehen und daher nicht ausschließen, dass in dem Ausstandsverzeichnis auch durch den Versteigerungserlös schon getilgte Forderungen enthalten sind, genügt in ihrer Pauschalität bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in Beiakte Heft 3, Blatt 26 eine aufgeschlüsselte Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die im Zeitpunkt der Verrechnung noch offenen Forderungen gegen den Antragsteller vorgelegt und diese auf Seite 2 ihrer Antragserwiderung vom 8. Januar 2014 ergänzend erläutert. Mit dieser Verrechnung hätte sich der Antragsteller nach genommener Akteneinsicht im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung durch den Senat alles dafür, dass es sich bei den im Ausstandsverzeichnis aufgeführten Forderungen um noch offene, nicht schon durch den Versteigerungserlös getilgte Forderungen handelt.

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Soweit der Antragsteller gegen die zu vollstreckende Gesamtforderung der Antragsgegnerin mit etwaigen ihm im Zusammenhang mit der Pfändung, Verwahrung und Versteigerung des BMW Mini Cooper gegenüber der Antragsgegnerin entstandenen Schadensersatzansprüchen aufrechnen will, scheitert eine solche Aufrechnung an § 226 Abs. 3 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW). Danach kann der Abgabenpflichtige gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Auf die vom Antragsteller vorliegend geltend gemachten Gegenansprüche trifft dies jedoch nicht zu. Insbesondere hat die Antraggegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 6. Februar 2014 das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Pfändung, Verwahrung und Versteigerung des BMW Mini Cooper ausdrücklich bestritten. Insoweit genügt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch ein einfaches Bestreiten der Antragsgegnerin, da der Antragsteller mit Schadensersatzansprüchen, über die die (ordentlichen) Gerichte zu entscheiden haben, und nicht mit Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW) aufrechnet, deren Bestehen die Antragsgegnerin selbst feststellen kann.

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Vgl. hierzu: Loose, in: Tipke / Kruse, Kommentar zur AO, Loseblatt, Stand: Dezember 2013, § 226 Rdnr. 41 m. w. N.

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Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das in § 5a VwVG NRW für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die damit beauftragte Obergerichtsvollzieherin C.         geregelte Verfahren nicht eingehalten, weil die Antragsgegnerin ihn nicht vor der Abnahme der Vermögensauskunft zur (vollständigen) Begleichung der zu vollstreckenden Forderungen binnen zwei Wochen unter Hinweis auf die andernfalls bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert und ihm auch keine Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen übersandt habe.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nach § 5a VwVG NRW im Fall der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nämlich weder erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde selbst zuvor den Vollstreckungsschuldner zur (vollständigen) Begleichung der zu vollstreckenden Forderungen binnen zwei Wochen unter Hinweis auf die andernfalls bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordert, noch dass die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner eine Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen übersendet.

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Zwar heißt es in § 5a Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, dass der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des (von der Vollstreckungsbehörde beauftragten) Vollstreckungsbeamten der Justiz für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen muss, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Jedoch normiert § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW, dass sich das Verfahren (zur Abnahme der Vermögensauskunft) für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO und für den Vollstreckungsbeamten der Justiz nach den §§ 802c bis 802l ZPO richtet. Dabei regelt § 802f Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen setzt und zugleich für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf bestimmt. Aus einer Zusammenschau von § 5a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwVG NRW i.V.m. § 802f Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ergibt sich daher, dass nach seiner Beauftragung durch die Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieher für die Aufforderung des Vollstreckungsschuldners zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zuständig ist, sollte diese zuvor durch die Vollstreckungsbehörde noch nicht erfolgt sein. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW i.V.m. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO, der zwar eine mit der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW geregelten vergleichbare Zahlungsaufforderung des Vollstreckungsschuldners durch die Vollstreckungsbehörde vorsieht, allerdings nur in dem - hier nicht einschlägigen - Fall gilt, dass die Vollstreckungsbehörde selbst dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abnimmt. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde ein Wahlrecht, ob sie das Vermögensauskunftsverfahren selbst durchführt oder damit - wie hier - einen Vollstreckungsbeamten der Justiz beauftragt.

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Vorliegend hat die Antragsgegnerin am 16. Oktober 2013 die Obergerichtsvollzieherin C.         unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Antragstellers beauftragt, ohne diesen zuvor zur (vollständigen) Begleichung der zu vollstreckenden Forderungen binnen zwei Wochen unter Hinweis auf die andernfalls bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert zu haben. Dies hat dann aber die Obergerichtsvollzieherin C.         mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 an den Antragsteller (unter Beachtung von § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW i.V.m. § 802f Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) getan.

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Ferner fordert § 5a Abs. 4 VwVG NRW für den Fall der Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz mit der Vollstreckung lediglich die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten (anstelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO), nicht aber die Übersendung einer Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen durch die Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsschuldner. Mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch die Vollstreckungsbehörde ist dieser für das (weitere) Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit auch für eine gegebenenfalls erforderliche Übermittlung der Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen an den Vollstreckungsschuldner,

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vgl. hierzu: Baumbach / Lauterbach, ZPO, 72. Auflage 2014, § 802f Rdnr. 24, Stichworte „Forderungsaufstellung“ und „Auftragskopie“,

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zuständig. Ist das vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Verfahren nach Ansicht des Vollstreckungsschuldners fehlerhaft, kann er insoweit von den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen vor den ordentlichen Gerichten Gebrauch machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung verwiesen, die der Rechtsprechung des Senats entsprechen.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).