Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen Nacherhebung von Benutzungsgebühren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss zur Nacherhebung von Benutzungsgebühren. Streitpunkt war, ob die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung davon abhängt, ob der Grundstückseigentümer die Gebühren auf Mieter abwälzen kann. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die vorgebrachten Zweifel keine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung rechtfertigen. Verfassungsrechtliche Einwände wurden durch die einschlägige Rechtsprechung nicht bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Nacherhebung von Benutzungsgebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine substantielle Darlegung von Gründen voraus; bloße Behauptungen ernstlicher Zweifel genügen nicht.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren ist unerheblich, ob der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer die nacherhobenen Gebühren auf seine Mieter weiterberechnen kann.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nacherhebung von Benutzungsgebühren können durch die fortbestehende Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt sein; neue, gerichtserhebliche Gründe sind darzulegen.
Friktionen mit besonderen Fristen, etwa des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG), rechtfertigen nur dann eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, wenn sie konkret und durchgreifend dargestellt werden.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 666/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.106,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.
Die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf ankommt, ob die nacherhobenen Gebühren seitens des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers auf seine Mieter abgewälzt werden können, entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten und aktuellen,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 9 B 37/97 -,
Rechtsprechung des Senats.
Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit im übrigen: BVerwG, Beschluß vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, ZKF 1997, 182.
Gründe, die in der Rechtsprechung des Senats noch keine Berücksichtigung gefunden haben und die ggf. eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen, haben die Antragsteller in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Die im Falle der Nacherhebung von Benutzungsgebühren u.U. eintretenden Friktionen mit den kürzeren Fristen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG -, sind bereits in dem seitens des Verwaltungsgerichts zutreffend zitierten Urteil des Senats vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 - berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).