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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 972/97·02.05.1999

Berufung zu Straßenreinigungsgebühren: teilweise Erledigung, teilweiser Zurückweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren Berufung eingelegt; die Parteien erklärten einen Teil des Rechtsstreits für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren für den erledigten Teil ein und erklärte das Urteil insoweit für unwirksam; die Berufung wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst und die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Verfahren für parteiweise erledigte Hauptsache eingestellt; Berufung im Übrigen zurückgewiesen, Kostenverteilung geändert, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Heranziehung von Grundstücken zu Straßenreinigungsgebühren kann die Behörde Grundstücke als wirtschaftliche Einheit wegen Größe, Lage und Benutzbarkeit zusammenfassen; selbstgeschaffene Zugangshindernisse des Eigentümers sind hierfür unbeachtlich.

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Ob ein Teilverfahren erledigt ist, beurteilt sich nach § 92 Abs. 2 VwGO; bei wirksamer Erledigungserklärung ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO analog).

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Die Kostentragung bei teilweiser Erledigung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; insbesondere folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO für erledigte Teile und aus § 154 Abs. 2 VwGO für den übrigen Umfang.

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Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO über die zulässige Berufung durch Beschluss entscheiden und die Berufung als unbegründet zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 130a Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 130a Satz 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 2145/96

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines weiteren Betrages von 981,52 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam.

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Kostenentscheidung I. Instanz (teilweise) geändert. Die Klägerin trägt - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung I. Instanz hinsichtlich des in I. Instanz für erledigt erklärten Teils der Klage (= 386,40 DM) - von den Kosten I. Instanz bis zur Teilerledigungserklärung 2/3, von den weiteren Kosten bis zur Teilerledigungserklärung II. Instanz 3/4 sowie sämtliche Kosten für den Zeitabschnitt danach. Der Beklagte trägt die übrigen Kosten beider Instanzen.

Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug bis zur Teilerledigungserklärung auf 3.951,74 DM, für die Zeit danach auf 2.970,22 DM festgesetzt.

Gründe

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Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie - nämlich soweit die Klägerin die Berufung hinsichtlich der gegen sie festgesetzten Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 2.970,22 DM auferhält - einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gültigkeit des Gebührensatzes (S. 4 und 5 der Entscheidungsgründe), des Gebührenmaßstabes (S. 7 bis 10 der Entscheidungsgründe) und zur Zulässigkeit der Nachveranlagung (S. 12 bis 15 der Entscheidungsgründe). Zur Zulässigkeit der Veranlagung der beiden hier in Rede stehenden Buchgrundstücke als eine wirtschaftliche Einheit im Hinblick auf ihre Größe, spezielle Lage zueinander und Benutzbarkeit nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise des Berichterstatters vom 8. Februar 1999 und 4. März 1999 sowie die Antwort des Beklagten vom 29. März 1999.

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Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, daß sie den hinteren Teil (Gartengelände) der wirtschaftlichen Einheit, d.h. das Buchgrundstück Nr. 1462, wegen der baulichen Ausgestaltung des vorderen Teils der wirtschaftlichen Einheit, d.h. des Buchgrundstücks Nr. 2090/327, das seinerseits an die von der Stadt gereinigte X. straße angrenzt, von der Straße aus nicht betreten kann, wird darauf hingewiesen, daß es im Rahmen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren unerheblich ist, ob ein Eigentümer alle Teile seines (eine wirtschaftliche) Einheit bildenden Grundstücks sinnvoll nutzt. Selbst bei Veranlagung der beiden Buchgrundstücke nicht als wirtschaftliche Einheit, sondern als getrennte Grundstücke, käme es nicht darauf an, daß zwischen den beiden Buchgrundstücken eine Mauer steht und dadurch gegenwärtig der Zugang von der Straße über die vordere bebaute Parzelle auf die hintere (Garten-)Parzelle erschwert ist. Solche selbstgeschaffenen Zugangshindernisse (sei es von der Klägerin, sei es von früheren Eigentümern eines der beiden Grundstücke) sind unerheblich. Es ist ausschließlich Sache der Klägerin, an der Grenze zwischen den beiden Buchgrundstücken einen Mauerdurchbruch herzustellen oder eine Treppe anzulegen oder einen Aufzug zu installieren, damit sie das hinterliegende Buchgrundstück besser betreten kann.

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Vgl. zur Unbeachtlichkeit selbst geschaffener Zugangshindernisse: Beschluß des Senats vom 27. Mai 1994 - 9 A 1875/93 - m.w.N.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage aus § 161 Abs. 2 VwGO, im übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.