Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte den Antrag ab. Die Begründung erfüllte nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung wurden nicht dargelegt. Das Gericht bestätigte, dass § 8 Abs. 2 GebG NRW den Ausschluss der Gebührenbefreiung bereits bei rechtlicher Möglichkeit der Umlage auf Dritte begründet. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 8.522 EUR.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn er die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in substantiierter und den formellen Anforderungen genügender Weise darlegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils setzen voraus, dass die für eine Fehlerhaftigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.
Für den Ausschluss einer persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 2. Fall GebG NRW genügt die rechtliche Möglichkeit, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen; eine bereits bestehende satzungsrechtliche Umlagemöglichkeit zum Zeitpunkt der Amtshandlung ist nicht erforderlich.
Die Formulierung 'können' in einer Norm indiziert regelmäßig lediglich die rechtliche Möglichkeit und nicht die tatsächliche Existenz einer Umlagemöglichkeit; der potenzielle Gebührenschuldner kann sich nicht auf Unterlassen der Weiterleitung berufen.
Wird ein Zulassungsantrag mangels substantiierten Vortrags zu den Zulassungsgründen abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1392/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.522,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar.
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsbegründungsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Einwände der Klägerin gegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen Urteil greifen nicht durch.
Nicht zu folgen ist ihrer Erwägung, die persönliche Gebührenfreiheit sei gemäß § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW lediglich dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners eine Satzung bestehe, die eine Umlegung angefallener Gebühren auf die Nutzer des Sportzentrums ermöglichte. Nach der Rechtsprechung des Senats,
vgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl. 2007, 402; Beschluss vom 18. April 2007 - 9 A 1148/03 -, KStZ 2008, 29,
ist gemäß § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich die rechtliche Möglichkeit erforderlich, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt (wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Vor diesem Hintergrund ist es nicht notwendig, dass etwa im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung beispielsweise eine Satzung besteht, in die die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor einfließt. Ob die Gemeinden eine derartige Satzung erlassen, ist mit Blick auf ihre Finanzhoheit vielmehr ihnen überlassen.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere zwingt die Verwendung des Wortes können" nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die von der Klägerin angesprochene Systematik des § 8 GebG NRW widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 Abs. 1 GebG NRW legt abstrakt Tatbestände fest, in denen die Normadressaten aus persönlichen Gründen von Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebG NRW regelt ebenfalls losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - an Dritte weiterzureichen. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT- Drs. 12/3730, S. 117) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die satzungsrechtliche Grundlage für das Weiterreichen der Gebühren im Zeitpunkt der entsprechenden Amtshandlung bereits bestehen muss. Im Gegenteil: Indem nach der Gesetzesbegründung ausreicht, dass die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen kann, ist insbesondere der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Möglichkeit offen gehalten.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW auch dann eingreift, wenn eine satzungsrechtliche Umlagemöglichkeit nicht besteht und auch nicht beabsichtigt ist,
führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vor dem Hintergrund der erwähnten Senatsrechtsprechung und der Ausführungen zu 1. ist insofern kein Klärungsbedürfnis erkennbar, das die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).