Berufung zurückgewiesen: Keine Ausschlussfrist für Abgabenbefreiungsantrag nach LWG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Festsetzungsbescheids der Niederschlagswasserabgabe 2007, nachdem ihr Antrag auf Abgabenbefreiung von der Behörde als verspätet abgelehnt worden war. Streitpunkt ist, ob Anträge nach § 73 Abs. 2 LWG NRW einer Ausschlussfrist unterliegen oder § 75 LWG NRW eine solche Frist begründet. Das OVG stellt fest, dass § 73 Abs. 2 keine Frist enthält und § 75 Satz 1 lediglich eine Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Daten regelt; die Behörde durfte den Antrag nicht als unzulässig zurückweisen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Festsetzungsbescheids wird abgewiesen; die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe ist rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW unterliegt nicht automatisch einer gesetzlichen Ausschlussfrist, wenn die Bestimmung selbst keine Fristvorgabe enthält.
Die in § 75 Satz 1 LWG NRW geregelte Frist bezieht sich auf die fristgebundene Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen für die Festsetzung der Abgabe und begründet nicht ohne Weiteres eine Antragsausschlussfrist für Befreiungen nach § 73 Abs. 2.
Die Möglichkeit der Behörde, die in § 75 Satz 1 genannten Fristen nach § 75 Satz 3 LWG NRW zu verlängern, spricht gegen die Annahme einer materiellen Ausschlusswirkung der Frist.
Wird ein Befreiungsantrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, ist das Verfahren gegebenenfalls wieder aufzunehmen und die Abgabe bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auf Null festzusetzen.
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasserbeseitigung. Mit dem Kanalisationsnetz 215 wird das Entwässerungsgebiet 27150 M.----straße im Trennsystem entwässert (Kanalisationsnetznr. 554004/215).
Am 25. Juni 2008 beantragte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2007 Abgabenbefreiung für das Einleiten von Niederschlagswasser. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 setzte die Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 für die o. g. Kanalisationsnetznr. auf 2.332,08 Euro fest. Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit seien nicht erfüllt, da der Antrag auf Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW erst nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sei.
Die Klägerin hat am 24. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Abgabefreiheit zu gewähren sei, weil die von ihr errichteten und betriebenen Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser und deren Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Sie habe den für die Abgabefreiheit erforderlichen Antrag gestellt. Eine Fristvorgabe lasse sich hierfür weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Der Antrag sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 75 Satz 1 i. V. m. Satz 4 LWG NRW bei ihr eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für das Kalenderjahr 2007 sei rechtswidrig, weil die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz 215 abgabefrei sei. Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 73 Abs. 2 LWG NRW seien erfüllt. Die Klägerin sei mit ihrem Antrag nicht ausgeschlossen. Nach § 75 Satz 1 LWG NRW habe der Abgabenpflichtige, wenn die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt werde, unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen. Die zuständige Behörde könne die Frist nach § 75 Satz 3 LWG NRW längstens um ein halbes Jahr verlängern. Es könne dahinstehen, ob die in § 75 Satz 1 LWG NRW geregelte Frist im Falle eines Antrages auf Abgabenbefreiung Anwendung finde. Bei dieser Frist handele es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Hiergegen spreche bereits entscheidend die in § 75 Satz 3 LWG NRW ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Frist um ein halbes Jahr. Die Beklagte hätte den am 25. Juni 2008 gestellten Antrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Klägerin sei mangels rechtzeitigen Antrags von der Befreiung ausgeschlossen. Vielmehr hätte sie diesen gleichzeitig auch als konkludenten Antrag auf Fristverlängerung behandeln und mit Blick darauf, dass sie in der Vergangenheit später gestellte Anträge grundsätzlich beschieden habe, der Klägerin nach Verlängerung der Antragsfrist Abgabenbefreiung gewähren müssen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, der Antrag auf Befreiung sei nicht innerhalb der in § 75 Satz 1 i. V. m. Satz 4 LWG NRW festgelegten Frist abgegeben worden. Die Ansicht, für die Abgabe der Erklärung auf Abgabebefreiung existiere keine seitens des Abgabepflichtigen einzuhaltende Frist, sei unzutreffend. Hiermit werde die Systematik des Abwasserabgabenrechts und die vom Landesgesetzgeber gesehene Notwendigkeit einer durch gesetzliche Fristen gewährleisteten einheitlichen, zeitnahen Festsetzung verkannt.
Die Beklagte beantragt
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein materieller und formeller Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe zu. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Frist zur Beantragung der Abgabefreiheit bestehe nicht. Es gebe eine Fristvorgabe weder aus § 7 Abs. 2 AbwAG, §§ 73 Abs. 2, 75 LWG NRW noch aus sonstigen Bestimmungen. Es gebe noch nicht einmal einen spezifischen Bedarf für Fristvorgaben für Befreiungsanträge. Jedenfalls aber gebe es keine Ausschlussfrist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für das Kalenderjahr 2007 ist rechtswidrig, da die hier streitgegenständliche Einleitung von Niederschlagswasser durch die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW abgabefrei ist. Die materiellen Voraussetzungen für die Abgabefreiheit liegen vor; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hat ihren Antrag vom 25. Juni 2008 auch rechtzeitig gestellt. Seine Stellung ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich (§ 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWG NRW).
§ 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, der in Ausführung der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG die Voraussetzungen für eine Befreiung regelt, enthält keine Fristenvorgabe.
Die Stellung des Antrags nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW unterliegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der in § 75 Satz 1 LWG NRW vorgesehenen Frist, wonach der Abgabepflichtige, sofern die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt wird, die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen hat. Der Norm lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Antrag auf Abgabebefreiung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW innerhalb einer Frist gestellt werden müsste. § 75 Satz 1 LWG NRW begründet lediglich eine fristgebundene Verpflichtung zur Vorlage von Daten und Unterlagen, die für eine sachgerechte Festsetzung der Abwasserabgabe erforderlich sind. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um solche Angaben, denn die Beklagte kann die Niederschlagswasserabgabe auch ohne Befreiungsantrag festsetzen. Begründet aber schon § 75 Satz 1 LWG NRW keine Pflicht, einen Antrag innerhalb einer Frist zu stellen, kann dieser Norm auch durch eine eventuelle Bezugnahme über § 75 Satz 4 LWG NRW dieser Inhalt nicht beigemessen werden.
Überdies findet § 75 Satz 1 LWG NRW, soweit darin Fristen erwähnt werden, auch über § 75 Satz 4 LWG NRW keine Anwendung. Hiernach hat, sofern eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen ist, der Abgabepflichtige die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Eine Bezugnahme auf die in Satz 1 geregelte Frist enthält § 75 Satz 4 LWG NRW nicht.
Es ist unter Berücksichtigung der Gesetzesgenese und Auswertung der Gesetzesmaterialien auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung durch gesetzliche Fristen flankiert werden sollte. § 75 Satz 4 LWG NRW wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV NRW S. 248) an § 75 Satz 3 LWG NRW angefügt. Die Anfügung diente der Klarstellung, dass dem Abgabepflichtigen eine umfassende Darlegungspflicht obliegt (vgl. LT-Drs. 11/7653, S. 195 zu Nr. 50) und damit gleichzeitig der Beseitigung von Vollzugsschwierigkeiten, wenn der Abgabepflichtige wichtige Informationen zurückhält.
Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Aufl. 1996, S. 323.
Die in § 75 Satz 1 LWG NRW vorgesehene Frist steht auch in einem anderen regelungstechnischen Zusammenhang: Die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage der Abgabeerklärung führt zum einen zu ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen (§ 15 AbwAG, § 161 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 LWG NRW); zum anderen ermächtigt sie die Festsetzungsbehörde zur Festsetzung der Abgabe im Wege der Schätzung (§ 12 Abs. 1 AbwAG). Diese Erwägungen greifen im Fall einer von der Antragstellung des Abgabepflichtigen abhängigen Begünstigung nicht. Stellt der Abgabepflichtige vor der Festsetzung der Abgabe keinen Antrag, bleibt es bei der Abgabepflicht. Stellt er den Antrag nach der Festsetzung, aber vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung, ist das Verfahren neu aufzugreifen und die Abgabe – sofern die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW vorliegen – auf Null festzusetzen. Hiermit hat der Gesetzgeber nicht ein – wie die Beklagte meint - "unsinniges Verwaltungsverfahren" geschaffen.
Die der Notwendigkeit zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verbundenen Verzögerungen bei der "endgültigen" Festsetzung hat der Gesetzgeber offenbar ebenso in Kauf genommen wie die "Einbußen" bei der zu erzielenden Abwasserabgabe, indem bezogen auf die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser mit § 73 Abs. 2 LWG NRW überhaupt die Möglichkeit der Abgabebefreiung eröffnet worden ist, wozu keine Verpflichtung bestanden hätte. Dem liegt letztlich jedoch die konsequente Umsetzung des Gesetzeszwecks der Abwasserabgabe als einer Lenkungsabgabe zugrunde, die ihren Zweck dann erreicht, wenn sie nicht mehr anfällt.
Die Frage, ob es sich bei der in § 75 Satz 1 LWG NRW vorgesehenen Frist über § 75 Satz 4 LWG NRW um eine materielle Ausschlussfrist bezogen auf Befreiungsansprüche nach § 73 Abs. 2 LWG NRW handelt, stellt sich hiernach bereits nicht. Nach Ansicht des Senats spricht hierfür allerdings auch nichts, da der in § 75 Satz 1 LWG NRW unmittelbar geregelte Fall der Vorlage einer Abgabeerklärung im Fall der Fristversäumnis nicht zum Erlöschen irgendeines Anspruchs führt. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn das dort geregelte Fristerfordernis erst über § 75 Satz 4 LWG NRW entsprechende Anwendung auf begehrte Begünstigungen finden sollte. Auch die behördliche Verlängerungsmöglichkeit nach § 75 Satz 3 LWG NRW steht der Annahme einer gesetzlichen Ausschlussfrist entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.