Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 882/12·14.01.2013

Berufungszulassung: Gebührenbefreiung der Länder nach §5 GebOSt strittig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das klagende Land beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Erhebung von Gebühren aus einem Bescheid vom 18.07.2011. Streitpunkt ist, ob die Länder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt gebührenbefreit sind und ob § 5 Abs. 4 GebOSt die Befreiung wegen Gleichstellung mit Bundesbetrieben ausschließt. Das OVG NRW lässt die Berufung zu, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es hält die Gebührenerhebung für voraussichtlich rechtswidrig, weil der Landesbetrieb nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist.

Ausgang: Berufung des klagenden Landes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung angenommen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind.

2

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt sind die Länder von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs befreit.

3

Die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 GebOSt ist nach § 5 Abs. 4 GebOSt nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um Bundesbetriebe oder gleichartige, erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen handelt.

4

Maßgebliches Kriterium für die Gleichstellung mit einem Bundesbetrieb ist die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Tätigkeit; fehlt diese Ausrichtung, ist keine Gleichstellung gegeben.

5

Die vorläufige Annahme der Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung kann zur Zulassung der Berufung führen, wenn dadurch ernstliche Zweifel an der Vorinstanz begründet werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt§ 5 Abs. 4 GebOSt§ 5 Abs. 1 GebOSt§ Art. 110 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4910/11

Tenor

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu-gelassen. Das klagende Land hat dargelegt, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen.

Die Gebührenerhebung in Nr. 5 des Bescheides vom 18. Juli 2011 dürfte rechtswidrig sein. Der Heranziehung des klagenden Landes zu den Ge¬bühren nach der Gebührenordnung für Maßnah¬men im Straßenverkehr (GebOSt) dürfte die Vor¬schrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt entgegenste¬hen. Danach sind u.a. die Länder von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs zur GebOSt befreit.

Die Gebührenbefreiung dürfte nicht nach § 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen sein. Nach dieser Re¬gelung besteht die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 GebOSt u.a. nicht für Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und für gleichartige Einrichtungen der Länder. Um eine solche gleich¬artige Einrichtung des klagenden Landes handelt es sich bei dem M. T. NRW nicht. Kennzeichnend für einen Bundesbetrieb im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und damit zu¬gleich für eine gleichartige Einrichtung eines Lan¬des ist die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ih¬rer Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, BVerwGE 129, 219). An einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung der Tätigkeit des Landesbetriebs T. NRW dürfte es fehlen (vgl. die - für die Frage der erwerbswirt¬schaftlichen Ausrichtung entsprechend geltenden - umfassenden Ausführungen des Verwaltungsge¬richts Arnsberg in seinem Urteil vom 12. Dezem¬ber 2006 - 11 K 2874/05 -, NWVBl 2007, 311).

Die Entscheidung über die Kosten des Zu¬lassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.