Aufhebung von Gebührenbescheiden für Lebenduntersuchung: Gebührenverordnung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin einer Geflügelschlachterei, focht Gebührenbescheide für Lebenduntersuchungen nach der Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene an. Der Senat änderte das angefochtene Urteil und hob die Bescheide auf, weil die zugrundeliegende Gebührenverordnung als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Gebührenbescheide wegen untauglicher Rechtsgrundlage aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachgeordnete Gebührenverordnung kommt nicht als Rechtsgrundlage für Gebührenerhebungen in Betracht, wenn sie den materiellen Vorgaben des einschlägigen Bundesgesetzes widerspricht oder durch dieses verdrängt ist.
Fehlt es an einer tauglichen Rechtsgrundlage, sind gegen diese gestützte Verwaltungsgebührenbescheide aufzuheben.
Bei Erfolg der Klage gegen Verwaltungsgebühren hat die Behörde die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Nichtzulassung der Revision richtet sich nach den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und ist bei deren Fehlen anzuordnen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3204/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 21. Mai 1997, 19. Juni 1997 und 22. Juli 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 1. Juli 1997, 7. Juli 1997 und 4. September 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Geflügelschlachterei betreibt, wurde durch Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1997 über 118,48 DM, vom 19. Juni 1997 über 168,36 DM und vom 22. Juli 1997 über 59,-- DM für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, und Nr. 6 der Anlage zur Gebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene herangezogen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei wegen inhaltlichen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (GFlHG 1992) bzw. § 26 Abs. 2 GFlHG in der Fassung vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (GFlHG 1996) unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Gebührenbescheide vom 21. Mai, 19. Juni und 22. Juli 1997 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 1. Juli, 7. Juli und 4. September 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügel- fleischhygiene sei weiterhin wirksam.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem Kontext der Neuregelung des Geflügelfleischhygienerechts durch das Geflügelfleischhygienegesetz 1992 bzw. Geflügelfleischhygienegesetz 1996 ergebe sich, dass die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene solange Bestand haben sollte, bis die Länder ihrerseits von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 714/00 hat der Senat entschieden, dass die Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene, namentlich Nr. 6 der Anlage zu § 1, als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Lebendbeschau von Schlachtgeflügel und von Auslagen nicht in Betracht kommt. Auf dieses Urteil, das dem Beklagten als Verfahrensbeteiligten des Verfahrens 9 A 714/00, der Klägerin als Verfahrensbeteiligte des Verfahrens 9 A 760/00, in dem ein gleichlautendes Urteil ergangen ist, bekannt ist, wird Bezug genommen.
Danach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.