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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 732/15·06.06.2017

Zulassung der Berufung gegen Gebühren für Angrenzerbeteiligung im Bauverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen einen Gebührenbescheid (u.a. Gebühren für Angrenzerbeteiligung bei Abweichungen) abgewiesen hatte. Das OVG verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Eine gebührenpflichtige „Beteiligung“ i.S.d. § 74 BauO NRW liege auch vor, wenn der Bauherr Zustimmungserklärungen der Nachbarn vorlegt, ohne dass die Behörde selbst benachrichtigt. Die Tarifstelle 2.5.3.2 AGT verstoße zudem nicht gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NRW).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Gebührenklage wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4, 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht substantiiert dargelegt wird und vorliegt.

2

Eine „Beteiligung von Angrenzern“ i.S.d. § 74 BauO NRW ist als Oberbegriff zu verstehen und umfasst sowohl die Benachrichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde als auch die Vorlage von Zustimmungserklärungen der Angrenzer durch den Bauherrn.

3

Auch bei durch den Bauherrn beigebrachten Zustimmungserklärungen verbleiben Prüfpflichten der Bauaufsichtsbehörde, insbesondere zur Vollständigkeit der Erklärungen betroffener Angrenzer und zur eindeutigen Bezugnahme auf die konkrete Abweichung.

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Das Äquivalenzprinzip (§ 3 Abs. 1 GebG NRW) verlangt ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand sowie Bedeutung bzw. Nutzen der Amtshandlung; hierbei dürfen Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung als Bemessungskriterien herangezogen werden.

5

Eine Gebührenregelung verletzt das Äquivalenzprinzip in seiner verfassungsrechtlichen Ausprägung nur, wenn sie sich regelmäßig oder nicht selten vollständig vom Verwaltungsaufwand löst; eine bloß ausnahmsweise mögliche Überhöhung reicht dafür nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 74 Abs. 2 bis 4 BauO NRW (seit dem 28. Mai 2014: § 74 Abs. 3 bis 5 BauO NRW)§ 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.)§ 74 BauO NRW§ 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (a.F.)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7917/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 10. September 2013, soweit der Kläger darin zu Gebühren für die Beteiligung von Angrenzern im bauaufsichtlichen Verfahren herangezogen worden ist, zu Recht abgewiesen hat.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, der Tatbestand der hier anzuwendenden Tarifstelle 2.5.3.2 AGT sei erfüllt, da im Zusammenhang mit einem u.a. von dem Kläger betriebenen Baugenehmigungsverfahren eine Beteiligung von Angrenzern vor der Zulassung von Abweichungen – wozu auch planungsrechtliche Befreiungen gehörten – stattgefunden habe. Eine Beteiligung im Sinne von § 74 Abs. 2 bis 4 BauO NRW (seit dem 28. Mai 2014: § 74 Abs. 3 bis 5 BauO NRW) setze nicht voraus, dass die Behörde selbst unmittelbar Kontakt zu den Angrenzern aufgenommen habe. Sie sei vielmehr auch dann anzunehmen, wenn ein Einverständnis nach § 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.) erklärt werde. Auch dies löse eine Prüfungstätigkeit der Baubehörde aus, zu der es im vorliegenden Fall zudem gekommen sei. Die Gebührenerhebung verstoße schließlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

5

b) Der Kläger wendet hiergegen ein, § 74 BauO NRW sei keine originäre Schutznorm. Sie entfalte keine weiteren Rechtsfolgen zum Schutz nachbarrechtlicher Belange, wenn der Nachbar durch eine Unterschrift auf dem Bauantrag auf Rechte zu seinen Gunsten verzichtet habe. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fehle es damit an einer Beteiligung des Angrenzers, wenn seine Benachrichtigung nach § 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.) gerade nicht erforderlich sei.

6

Darüber hinaus bewirke die Annahme, eine gebührenpflichtige Amtshandlung liegt auch im Falle eines Einverständnisses nach § 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.) vor, einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Der zeitliche Aufwand bei der Prüfung der von ihm ein- bzw. nachgereichten Zustimmungserklärungen der Nachbarn sei angesichts der digitalen Vernetzung von Grundbuch- und Bauordnungsamt zu vernachlässigen. Zudem müsse in den Blick genommen werden, dass für die in Rede stehende Terrassenüberdachung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden sei, insgesamt Gebühren in Höhe von 1.328 Euro erhoben worden seien. Dies entspreche nicht ansatzweise dem Äquivalenzprinzip. Zu beachten sei auch, dass die hier einschlägige Tarifstelle nunmehr eine Deckelung enthalte, die aus Gründen des Äquivalenzprinzips eingeführt worden sei.

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c) Diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

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aa) Nach der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT wird u.a. für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern je Angrenzer eine Gebühr von 150 Euro, höchstens jedoch 1.500 Euro, erhoben. Eine gebührenpflichtige Beteiligung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Bauherr – wie hier der Kläger – aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung der Behörde unterschriebene Bauzeichnungen bzw. Zustimmungserklärungen vorlegt, ohne dass die Behörde selbst in Kontakt zu den Angrenzern tritt. Denn mit Beteiligung der Angrenzer meint § 74 BauO NRW im Sinne eines Oberbegriffs sowohl die Benachrichtigung der Angrenzer durch die Bauaufsichtsbehörde als auch die Vorlage von Erklärungen der Angrenzer durch den Bauherrn.

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Diese Auslegung folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (a.F.). Denn danach („nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen“) liegt eine Beteiligung auch dann vor, wenn eine Benachrichtigung der Angrenzer durch die Behörde nach § 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.) entfällt. Die systematische Stellung des § 74 Abs. 3 BauO NRW (a.F.) bestätigt diesen Befund. Eine solche Sichtweise widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dem Sinn und Zweck des § 74 BauO NRW. Die Vorschrift hat zwar - wie der Kläger zu Recht ausführt - allein verfahrensrechtlichen Charakter, dient aber insoweit dem Schutz des durch die beabsichtigte Abweichung materiell-rechtlich betroffenen Nachbarn.

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Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 5.

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Die Erfüllung dieses Zweck hängt jedoch nicht davon ab, ob die Beteiligung des Angrenzers von der Behörde durch eine Benachrichtigung ausgelöst oder bereits durch den Bauherrn bewirkt wird, der einen Betroffenen zur Abgabe einer dem Vorhaben zustimmenden Erklärung veranlasst. Anders als der Kläger wohl meint, bedeutet Letzteres auch nicht, dass die Behörde keine weiteren Tätigkeiten zum Schutze des Angrenzer entfalten müsste. Sie muss vielmehr auch dann (jedenfalls) prüfen, ob der Bauherr tatsächlich Erklärungen aller möglicherweise betroffenen Angrenzer eingeholt hat und (darüber hinaus) ob eine Zustimmungserklärung eines Angrenzers sich zweifelsfrei auf die in Rede stehende Abweichung bezieht.

12

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Dezember 2016, § 74 Rn. 24 f.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 21 f.

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Eine solche Prüfung hat im Übrigen die Beklagte vorliegend – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – auch durchgeführt. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage,

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vgl. Beschluss vom 25. Juli 2003 – 9 A 4911/00 -, NWVBl. 2004, 98, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 2793/06 –, BRS 73 Nr. 181, juris Rn. 25,

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in Zweifel zu ziehen.

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bb) Diese Auslegung des § 74 BauO NRW führt auch nicht zu einer Unvereinbarkeit der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT mit höherrangigem Recht. Das Äquivalenzprinzip ist weder in seinem verfassungsrechtlichen Ursprung noch in seiner Ausformung durch § 3 GebG NRW verletzt.

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Nach § 3 Abs. 1 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete und damit der Gebühr immanente Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde - einschließlich ihres Verwaltungsaufwands, zu dessen Deckung die Gebühr erhoben wird - bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach grundsätzlich zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte – Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung – darf der Verordnungsgeber dementsprechend bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien heranziehen.

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 –, juris Rn. 77.

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Ausgehend hiervon ist ein Missverhältnis zwischen der Höhe der in der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT vorgesehenen Gebühr und dem Nutzen der Amtshandlung nicht ersichtlich. Auch wenn die Angrenzerbeteiligung nach § 74 BauO NRW dem Schutz nachbarlicher Belange dient, so hat doch auch der Bauherr ein Interesse an einer rechtsbeständigen Baugenehmigung, die nicht von Dritten mit Erfolg angegriffen werden kann; dies ist bei der Anwendung der Vorschrift ebenfalls zu beachten.

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Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Dezember 2016, § 74 Rn. 12; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 7.

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Unter Berücksichtigung dessen ist nicht ersichtlich, dass eine Gebühr in Höhe von (grundsätzlich) 150 Euro in einem Missverhältnis zu dem Nutzen, den ein Bauherr regelmäßig von einer Baugenehmigung hat, zumal der Verordnungsgeber durch die Obergrenze von 1.500 Euro gerade verhindert hat, dass die Gebühr bei einer Vielzahl von Angrenzern übermäßig ansteigen kann. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn sämtliche für ein Bauvorhaben anfallenden Baugebühren in die Betrachtung einbezogen werden, wie auch die von dem Kläger angeführten Zahlen zeigen: Eine Gesamtbelastung von 1.328 Euro steht angesichts der im Bauantrag angegebenen Herstellungskosten von 17.000 Euro nicht in einem gröblichen Missverhältnis in Bezug auf den Aufwand der Behörde einerseits und den Nutzen, den der Kläger von den Amtshandlungen insgesamt hat, andererseits.

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Auch die sich unabhängig davon aus der verfassungsrechtlichen Herleitung des Äquivalenzprinzips ergebenden Anforderungen sind gewahrt. Danach liegt unabhängig von einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses im obigen Sinne ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bei Gebühren, die nicht allein der Kostendeckung dienen, auch dann vor, wenn die Höhe der Gebühr zwar noch in einer hinreichenden Relation zu den anderen Zwecken der Gebührenerhebung steht – etwa zum wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen, den der Pflichtige durch das staatliche Handeln erlangt -, sich aber vollständig von den Kosten der öffentlichen Tätigkeit gelöst hat. Allerdings ist das Äquivalenzprinzip in einem solchen Fall nicht bereits dann verletzt, wenn die Gebührenregelung die Erhebung einer derart hohen Gebühr bloß ausnahmsweise zulässt, sondern erst dann, wenn ihr Inhalt hierdurch geprägt wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sie regelmäßig oder zumindest in nicht seltenen Fällen zu einer Loslösung vom Aufwand führt oder führen muss.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, juris Rn. 8, 13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 9 A 1422/05 -, NVwZ-RR 2006, 302, juris Rn. 12.

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Wann eine solche vollständige Lösung vom Verwaltungsaufwand gegeben ist, hängt grundsätzlich von einer wertenden Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Gebühr ab, d.h. es ist zu fragen, ob sich die Gebühr noch ansatzweise auf den Aufwand zurückführen lässt. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Gebühr das Tausendfache des Aufwands beträgt.

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OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008- 9 A 2206/07 -, ZKF 2008, 286, juris Rn. 9.

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Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass der Aufwand der Behörde im Fall einer durch den Bauherrn bewirkten Angrenzerbeteiligung verhältnismäßig gering ist, ist dennoch nicht ersichtlich, dass die in der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT vorgesehene Gebühr regelmäßig den Aufwand auch nur annähernd in dem oben genannten Ausmaß übersteigt, zumal sie auf einen Gesamtbetrag von 1.500 Euro beschränkt ist.

27

2. Die Berufung ist auch nicht wegen von dem Kläger geltend gemachter besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - hinreichend dargelegten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die hier in Rede stehenden Rechtsfragen bedürfen, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

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3. Darüber hinaus ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

29

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

30

Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger keine Grundsatzfrage formuliert hat. Ungeachtet dessen ist ein erneuter oder weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Tarifstelle auch nicht sinngemäß dargelegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).