Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren wird abgelehnt, weil der Kläger die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt hat. Beanstandet wurde (gruppen)verfolgung von Akademikern bzw. christlichen Ärzten im Irak; hierzu fehlen konkrete Tatsachen, Zahlen und quellenbasierte Anhaltspunkte. Eine bloße Verweis auf allgemeine Berichte reicht nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierten Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet und substantiiert dargelegt wird, warum ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Eine auf Grundsatzfragen gestützte Zulassungsrüge erfordert zur Glaubhaftmachung konkrete Anhaltspunkte (z. B. Berichte, Auskünfte, Zahlen), aus denen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit folgt, dass entgegen der Feststellungen der Vorinstanz abweichende Bewertungen zutreffen.
Die Voraussetzungen einer „bestimmten sozialen Gruppe" i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (kumulative Anforderungen: gemeinsame unabänderliche Merkmale bzw. für Identität bedeutsame Überzeugungen und eine deutlich abgegrenzte gesellschaftliche Identität) sind vom Rechtsmittelführer substantiiert darzulegen.
Bloße, pauschale Behauptungen über landesweite Gruppenverfolgung einzelner Berufs- oder Religionsgruppen ohne quantifizierende oder quellenbezogene Hinweise genügen nicht zur Begründung einer zulassungsfähigen Berufung im Asylverfahren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 4971/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018
- 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.
Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger erachtet für klärungsbedürftig,
„ob von einer Gruppen(vor)verfolgung von Akademikern – hier im Besonderen der Gruppe der Ärzte mit christlicher Religionszugehörigkeit von Gruppen wie der Asaab ahl alhaq landesweit – auch in den kurdischen Gebieten im Nordirak – auszugehen ist, weil die Polizei, Gerichte und auch das Militär im Irak weder schutzwillig noch schutzfähig ist“.
Damit sind von ihm letztlich zwei Grundsatzfragen geltend gemacht, nämlich einmal die Frage, ob einem Akademiker aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hochschulabsolventen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Schutz gegen Verfolgung durch Gruppen wie der Asaab ahl alhaq landesweit im Irak versagt bleibt und zum anderen die gleiche Frage in Bezug auf christliche Ärzte in Anknüpfung an ihren Beruf und ihre Religionszugehörigkeit.
Bezüglich der genannten Personen legt der Kläger jedoch nicht dar, dass es entscheidungserheblich auf die Frage einer landesweiten Schutzbereitschaft und ‑fähigkeit des irakischen Staates ankommen kann. Denn aus der Antragsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung,
vgl. insbesondere: BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13 ff., und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 24,
im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten. Ihr lässt sich bereits nichts dafür entnehmen, dass von einer „bestimmten sozialen Gruppe“ in Bezug auf die Gesamtheit der im Irak lebenden Akademiker oder die Gesamtheit der Ärzte christlichen Glaubens auszugehen ist. Hierzu bedürfte es eines hinreichenden Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG. Nach dieser Norm gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel / X und Y sowie Z - NVwZ 2014, S. 132 ff., Rn. 45, und vom 25. Januar 2018 - C-473/16, F / Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal – NVwZ 2018, S. 643 ff., Rn. 30,
müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris Rn. 9.
Es ist zudem auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass Akademiker oder Ärzte mit christlicher Religionszugehörigkeit eine von der sonstigen irakischen Gesellschaft abgegrenzte Identität innehaben könnten oder ihnen vom irakischen Staat eine solche zugeschrieben würde, weil sie als andersartig betrachtet würden.
Darüber hinaus fehlt es dem Zulassungsvorbringen an jeglicher zahlenmäßigen Angabe von Verfolgungsfällen in Anknüpfung an die vom Kläger angenommenen Gruppenmerkmale, um so in Relation zur Gesamtgröße der Gruppen die nach der Rechtsprechung erforderliche Verfolgungsdichte zu ermitteln. Dem angeführten Auszug aus dem Bericht des christlichen Hilfswerks OpenDoors „Christenverfolgung im Irak“ - Berichtszeitraum: 1. Oktober 2021 - 30. September 2022 - lässt sich keine Information über gegen Akademiker oder Ärzte christlichen Glaubens gerichtete Verfolgungsmaßnahmen entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).