Zulassung der Berufung in Asylverfahren syrischer Kurden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht verneint grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG; es verweist auf gefestigte Rechtsprechung, wonach bei syrischen Kurden nach längerem Auslandsaufenthalt Verfolgungsgefahr nur bei besonderen Umständen besteht. Exilpolitische Tätigkeiten, die üblichen Diaspora-Aktivitäten entsprechen, genügen hierfür nicht; die Prüfung bleibt einzelfallbezogen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und exilpolitische Tätigkeiten keine besonderen Umstände für Verfolgungsgefahr begründen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Erörterung bereits gefestigter Fragen reicht nicht aus.
Bei syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit besteht nach erfolgreicher Rückkehr nach Syrien nach längerem Auslandsaufenthalt nur dann Verfolgungsgefahr i.S.v. §§ 51, 53 AuslG, wenn besondere Umstände hinzutreten.
Exilpolitische Tätigkeiten, die sich nicht deutlich von den üblichen Aktivitäten zahlreicher Landsleute unterscheiden (z.B. Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen oder politischen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in Exilparteien), begründen für sich genommen keine besondere Verfolgungsgefahr.
Die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen und eignet sich nicht für eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Klärung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2944/98.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
Die hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, warum die syrischen Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland mit erheblichem Aufwand die exilpolitischen Aktivitäten von Syrern in der Bundesrepublik Deutschland beobachten, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von §§ 51, 53 AuslG nur besteht, wenn besondere Umstände hinzu treten.
Vgl. Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 A 389/00.A -.
Derartige besondere Umstände sieht der Senat nicht in der Entfaltung "exilpolitischer" Tätigkeiten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleich gelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland. Dies beruht auf der durch die bestehende Auskunftslage vermittelten Erkenntnis, dass der syrische Geheimdienst zwar die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht, dass ihm aber auch die Formen und Gebräuche geläufig sind, in denen sich dieses Exilleben im Rahmen der in Deutschland gewährleisteten Rede-, Versammlungs-, Berichterstattungs- und Vereinsfreiheit entfaltet, und dass der Geheimdienst wegen der Vielzahl der Ereignisse und der beteiligten Personen und wegen der auch im Sicherheitsbereich nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sein Augenmerk darauf richtet, die ernst zu nehmende Opposition zu erfassen. Die syrischen Geheimdienste wissen hierbei auch zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Sympathisanten zu unterscheiden.
Vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -; Beschluss vom 8. Fe- bruar 2000, a.a.O.
Ob aber besondere Umstände vorliegen, kann nur anhand des besonderen Einzelfalles bestimmt werden, der einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
Vgl. Beschluss vom 6. Januar 2000 - 9 A 5588/99.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).