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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 691/05·16.04.2008

Gefahrgutüberwachung als Stichprobe: Gebühr nur bei positiv festgestelltem Verstoß

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte das klageabweisende Urteil und hob einen Kostenbescheid über 210 EUR für die Kontrolle eines Flüssiggaskesselwagens auf. Die Überwachung war als Stichprobe erfolgt; Gebühren nach Nr. 001 GGKostV fallen dabei nur an, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen GGBefG/GGVSE/RID positiv festgestellt wird. Allein der spätere Fund einer ungesicherten inneren Absperreinrichtung genügt nicht, weil daraus kein Verstoß des Befüllers gegen seine Kontrollpflichten nach Übergabe an den Transporteur folgt und Drittzugriffe nicht ausgeschlossen sind. Eine bloße Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit ersetzt die erforderliche Feststellung nicht; damit scheiden auch Reisezeit-/Folgegebühren nach Nr. 006/013 aus.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Kostenbescheid (samt Widerspruchsbescheid) aufgehoben und Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Gefahrgutüberwachung als Stichprobe durchgeführt, ist eine Gebühr nach Nr. 001 GGKostV nur bei positiv festgestelltem schwerwiegenden Verstoß gegen das Gefahrgutrecht zulässig.

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Der Gebührentatbestand „Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes“ verlangt eine tatsächliche Feststellung und ist nicht bereits bei bloßer Wahrscheinlichkeit einer Verantwortlichkeit erfüllt.

3

Die Kontrollpflichten des Befüllers nach § 9 Abs. 6 GGVSE i.V.m. RID beziehen sich auf Vorbereitung, Befüllen und die abschließende Endkontrolle; sie begründen keine fortdauernde Zustandsverantwortung nach Übergabe an den Transporteur.

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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein nach der Übergabe festgestellter Mangel durch Vorgänge außerhalb des Verantwortungsbereichs des Befüllers (etwa Drittzugriff) entstanden ist, fehlt es an der Feststellung eines dem Befüller zurechenbaren schwerwiegenden Verstoßes.

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Ist der Gebührentatbestand der Nr. 001 GGKostV nicht erfüllt, können auch ergänzende Gebührenpositionen für Reisezeit oder sonstige im Zusammenhang stehende Amtshandlungen nicht erhoben werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) GGVSE§ 9 Abs. 6 GGVSE§ 13 VwKostG§ 130 a Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 GGBefG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3186/04

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2005 wird geändert.

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Dieser Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 210,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beklagte stellte bei der Überprüfung eines Kesselwagens am 30. Dezember 2003 in N. -S. fest, dass die innere Absperreinrichtung nicht gesichert war. Der Wagen war von der Klägerin mit Kohlenwasserstoffgas befüllt worden und hatte ihr Betriebsgelände in I. am 19. Dezember 2003 verlassen. Er war bereits am 20. Dezember 2003 in N. eingetroffen. Für die Überprüfung erhob der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 210,- EUR.

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 zurück. Er führte aus, der Kostenerhebung stehe nicht entgegen, dass die Absperreinrichtung von der Klägerin, wie sie vortrage, ordnungsgemäß gesichert worden sei, bevor der Kesselwagen ihr Betriebsgelände verlassen habe. Sie sei gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - verantwortlich dafür, dass die Dichtheit des Kesselwagens ordnungsgemäß geprüft werde und nach dem Beladen die Kontrollvorschriften für Flüssiggaskesselwagen beachtet würden. Sie hafte für den ordnungsgemäßen Zustand des Wagens unabhängig von einer unmittelbaren Verursachung eines Mangels etwa durch den Verlader oder Beförderer und müsse sich Drittverursachung verschuldensunabhängig zurechnen lassen, wenn sie eine Zustandsüberwachung nicht selbst durchführe und dadurch eine staatliche Überwachungsmaßnahme auslöse.

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Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kostenerhebung gewandt und geltend gemacht: Sie könne nicht zu Kosten herangezogen werden, weil nicht festgestellt worden sei, dass sie für einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine darauf beruhende Rechtsver-ordnung verantwortlich gewesen sei. Hierfür genüge nicht, dass sie Befüllerin im Sinne von § 9 Abs. 6 GGVSE gewesen sei. Ihrer Verpflichtung zur ordnungsge-mäßen Sicherung der Verschlusseinrichtungen sei sie nachgekommen. Zu einer darüber hinaus gehenden Kontrolle während des sich anschließenden Transports sei sie nicht verpflichtet gewesen. Eine Gewährleistungspflicht oder Garantiehaftung des Befüllers sei in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Kostenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2004 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat ausgeführt, er habe vorliegend nicht den Beförderer, sondern den Befüller überprüft, auf dessen alleinige Verantwortlichkeit abzustellen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin sei Veranlasserin der vom Beklagten vorgenommenen Amtshandlung. Er habe eine Stichprobe durchgeführt und dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn festgestellt, der der Klägerin gebührenrechtlich zuzurechnen sei. Ein solcher Verstoß sei dann festgestellt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ein festgestellter schwerwiegender Beförderungsmangel auf ein Verhalten eines für diesen Transport Verantwortlichen zurückzuführen sei. Solange nicht außergewöhnliche sonstige Ereignisse positiv festgestellt werden könnten, sei ein Mangel dem Transportverantwortlichen zurechenbar, dem eine entsprechende mangelverhindernde Prüfpflicht auferlegt sei und der dem Schadensereignis am nächsten stehe. Dies sei für innenliegende Absperreinrichtungen der Befüller.

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Mit ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich ergänzend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn genüge für die Feststellung eines Verstoßes. Der Beklagte vermute lediglich, dass die Tatbestände der Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Deshalb könnten auch Kosten nach Nrn. 006 und 013 des Gebührenverzeichnisses nicht der Klägerin auferlegt werden. Die Klägerin belegt die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen vor der Übergabe an den Transporteur durch Vorlage einer detaillierten Liste und weist darauf hin, dass der fragliche Kesselwagen zwischen dem Verlassen ihres Betriebsgeländes in I. und der Kontrolle in N. nur wenige Stunden gefahren sei und dementsprechend über Tage unbeaufsichtigt auf frei zugänglichen Gleisanlagen gestanden habe. Zugriffe Dritter seien damit durchaus möglich gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte stellt keinen Antrag.

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Er verteidigt die Kostenerhebung mit § 13 VwKostG, wonach derjenige als Kostenschuldner anzusehen sei, der die Amtshandlung veranlasse oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen werde. Anlass für das Tätigwerden des Beklagten sei die Tatsache gewesen, dass die Klägerin als Befüllerin eines Gefahrgutkesseltanks tätig geworden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Die zugelassene Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Der Kostenbescheid vom 9. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte war zur Erhebung der Verwaltungsgebühr nicht nach § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) i.V.m. Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter in der Fassung von Art. 2 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) - GGKostV - berechtigt. Gebührenpflichtiger Tatbestand ist danach die Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaß-nahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde.

22

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die im Streit stehende Überwachungsmaßnahme erfolgte nicht auf Grund eines von der Klägerin veranlassten Verdachts oder einer entsprechenden Beschwerde, sondern als Stichprobe. Für diesen Fall ist eine Gebühr nur bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine darauf beruhende Rechtsverordnung vorgesehen. Einen derartigen Verstoß hat der Beklagte nicht festgestellt.

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Der Beklagte hat insbesondere keinen schwerwiegenden Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen nach § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) GGVSE in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913) bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GGVSE i.V.m. Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstaben f) und i) der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. II S. 50) festgestellt. Nach diesen Bestimmungen hat der Befüller dafür zu sorgen, dass unter anderem nach dem Befüllen von Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Sätze 4 und 5 RID geprüft wird sowie vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen im Schienenverkehr die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden. Nach dem Befüllen sieht Absatz 4.3.3.4.3 Buchstabe e) RID vor, dass am Auslauf der Ventile Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen anzubringen sind, die mit geeigneten Dichtungen versehen und unter Verwendung aller Elemente verschlossen sein müssen, die für ihre Bauart vorgesehen sind. Nach Absatz 4.3.3.4.3 Buchstabe f) RID ist abschließend eine visuelle Endkontrolle des Wagens, der Ausrüstung und der Kennzeichnung durchzuführen und zu prüfen, ob kein Füllgut austritt.

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Der Beklagte hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin gegen diese Kontrollvorschriften verstoßen hat. Er sieht allein den Umstand, dass die innenliegende Absperreinrichtung nicht gesichert war, als einen der Klägerin zuzurechnenden schwerwiegenden Verstoß gegen Gefahrgutvorschriften an. Die soeben angeführten Kontrollpflichten, auf die sich der Beklagte hierbei bezieht, gelten jedoch lediglich für das Befüllen von Flüssiggaskesselwagen, die hierfür erforderliche Vorbereitung und nachträgliche Kontrolle, die ausdrücklich mit einer visuellen Endkontrolle abschließt. Diese Kontrollpflichten bestehen damit jedenfalls nicht mehr für die Zeit nach Verlassen des Verantwortungsbereichs des Befüllers etwa durch Übergabe des Wagens an einen Transporteur. Aus ihnen ergibt sich auch weder nach dem Wortlaut noch nach der Regelungssystematik eine Zustandsverantwortung des Befüllers für Kesselwagen in der Zeit nach der abschließenden Endkontrolle und nach Übergabe an den Transporteur. Diese kann nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass der Befüller im Zusammenhang mit dem Befüllungsvorgang die Sicherung der Verschlüsse zu kontrollieren hat, während sich der Beförderer im Schienenverkehr gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 d) GGVSE nur durch repräsentative Stichproben zu vergewissern hat, dass die Wagen unter anderem keine Undichtheiten aufweisen. Die Einschränkung der Pflichten des Beförderers lässt keinen Rückschluss auf einen erweiterten Umfang der Pflichten des Befüllers zu. Im Gegenteil liegt ihr ebenso wie der Regelung der Kontrollpflichten des Befüllers in § 9 Abs. 6 GGVSE die Vorstellung zu Grunde, dass den Verantwortlichen jeweils nur solche Pflichten auferlegt werden sollen, denen sie im Hinblick auf ihren Verantwortungsbereich tatsächlich entsprechen können.

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Ausgehend davon steht nicht allein deshalb, weil mehrere Tage, nachdem der Kesselwagen das Betriebsgelände verlassen hatte, eine innere Absperreinrichtung ungesichert war, eine Verletzung der Kontrollpflichten der Klägerin fest. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen ordnungsgemäß befestigte und kontrollierte Sicherung anschließend auf dem Weg zwischen I. und N. oder während des langen Aufenthalts in N. von einem unbekannten Dritten wieder gelöst worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensverlaufs an, weil der Gebührentatbestand die positive Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes (eines an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten) gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder eine hierauf beruhende Rechtsverordnung verlangt. Dieses Erfordernis kann nicht aus Praktikabilitätserwägungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut schon bei bloßer Wahrscheinlichkeit einer Schadensverursachung als erfüllt angesehen werden. Es trifft auch nicht zu, dass andernfalls eine Gebührenerhebung praktisch unmöglich wäre, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Hierfür bedarf es allerdings einer „Überwachung des Unternehmens oder Betriebes" im Sinne der Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses zu Art. 1 GGKostV: Am Betriebsgelände des Befüllers lässt sich ohne größere Schwierigkeiten feststellen, ob dieser gegen seine Kontrollpflichten verstoßen hat.

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Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin gegen sonstige Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung verstoßen haben könnte.

27

Die Gebührenpflicht kann entgegen der Auffassung des Beklagten ferner nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin als Befüllerin die gebührenpflichtige Amtshandlung (Überwachung des Kesselwagens) im Sinne von § 13 VwKostG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 GGBefG veranlasst hat. Die Frage des Kostenschuldners stellt sich bereits deshalb nicht, weil schon der Gebührentatbestand nicht erfüllt ist. Danach genügt im hier vorliegenden Fall einer Stichprobe gerade nicht die Veranlassung der Überwachung allein durch die vorherige Tätigkeit als Befüller.

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Liegt der Gebührentatbestand der Nr. 001 des Gebührenverzeichnissees zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht vor, kann die Klägerin auch nicht mit Gebühren für bei der Überprüfung anfallende Reisezeit nach Nr. 006 und sonstige in diesem Zusammenhang erfolgte Amtshandlungen nach Nr. 013 belastet werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.