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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 640/00.A·01.06.2000

Zulassung der Berufung wegen Abweichung (§78 AsylVfG) mangels Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt; die Anträge der Beklagten und des Beteiligten auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung (§78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG) werden abgelehnt. Das Gericht hält die Darlegung nach §78 Abs.4 S.4 AsylVfG für unzureichend, weil nicht festgestellt wird, dass das Urteil der Vorinstanz auf der behaupteten Abweichung beruht. Zudem betont das Gericht, dass ein Widerruf nach §73 Abs.1 AsylVfG substantiierte Darlegungen erfordert.

Ausgang: Prozesskostenhilfe dem Kläger bewilligt; Anträge auf Zulassung der Berufung der Beklagten und des Beteiligten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG eine substantiiert darzulegende Abweichung und die Darlegung voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dieser Abweichung beruht.

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Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe von einer früheren Senatsauffassung abgewichen, genügt nicht; es müssen konkrete, verallgemeinerungsfähige Abweichungen und ihre entscheidende Relevanz für das Urteil dargelegt werden.

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Der Widerruf einer Feststellung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der ursprünglich getroffenen Feststellung nicht mehr vorliegen; hierfür sind besondere und substantiiert zu belegende Umstände darzulegen.

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Bestehende Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative kann zeigen, dass eine frühere Feststellung bereits bei Erlass nicht gerechtfertigt war; in einem Widerrufsverfahren entbindet dies jedoch nicht von der Pflicht, die speziellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG darzulegen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 119, 121 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4988/99.A

Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Grüner, Köln, beigeordnet.

2. Die Anträge der Beklagten und des Beteiligten werden abgelehnt.

Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Gründe

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Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, weil er die Voraussetzungen hierfür (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 119, 121 ZPO) glaubhaft gemacht hat.

3

Die Anträge der Beklagten und des Beteiligten auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht wegen der von beiden Beteiligten allein geltend gemachten Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen, weil die Begründung beider Zulassungsanträge nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.

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Wird, wie hier, die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erhoben, erfordert die Darlegung nicht nur Ausführungen dazu, das Verwaltungsgericht sei von einem inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz oder einer entsprechenden verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung abgewichen und habe einen abstrakten anderen Rechtssatz aufgestellt oder eine verallgemeinerungsfähige anderweitige Tatsachenfeststellung getroffen, sondern auch Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung beruhe. An Letzterem fehlt es. Sowohl die Beklagte als auch der Beteiligte beschränken sich in ihren Zulassungsschriften auf den näher erläuterten Einwand, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der in dem Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - ausgesprochenen Auffassung dem autonomen Kurdengebiet im Nordosten des Irak den Charakter einer inländischen Fluchtalternative abgesprochen. Dieser Umstand, der der Sache nach zutrifft, besagt für sich allein jedoch noch nichts über Erfolg oder Misserfolg der Klage, denn dieser hängt nicht nur von der Bewertung der Lage im Nordirak ab. Der Beteiligte berücksichtigt insoweit nicht, dass es im vorliegenden Fall nicht - wie in der von ihm zitierten Entscheidung des Senats - um die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG geht, sondern um den Widerruf der entsprechenden Feststellung. Darlegungen dazu, dass die besonderen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf gegeben sind, fehlen völlig. Diese waren auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ihr Vorliegen offensichtlich gegeben ist.

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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, voraus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegen. Angesichts der Auslegung, die diese Vorschrift durch verschiedene Gerichte gefunden hat,

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vgl. OVG S.-A., Urteil vom 26. Januar 2000 - A 1 S 174/99 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. März 2000 - 7 A 10030/00 -; VG Gießen, Urteil vom 21. September 1999 - 2 E 2269/99 -, NVwZ-Beilage I 2000, 29,

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hätte es zusätzlicher Ausführungen dazu bedurft, dass diese speziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie der Beteiligte zutreffend wiedergibt, droht nach der Rechtsprechung des Senats Kurden in den kurdischen Autonomiegebieten in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya spätestens seit Oktober 1991 keine staatliche politische Verfolgung (mehr) und besteht für Kurden aus den genannten Gebieten spätestens ab diesem Zeitpunkt dort grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative. Die von dem Widerruf betroffene Feststellung zu Gunsten des Klägers ist jedoch erst im April 1997 lange nach dem vom Senat festgestellten Zeitpunkt getroffen worden. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bereits bei Erlass des entsprechenden Bescheides nicht vorgelegen haben, also nicht ohne Weiteres davon gesprochen werden kann, die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).