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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 615/23.A·20.01.2025

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Nichtbeiziehung fremder Akten abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch Nichtbeiziehung schweizerischer Asylakten sein rechtliches Gehör verletzt. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab. Es stellt fest, dass §100 Abs.1 VwGO keinen Anspruch auf Beiziehung fremder Akten begründet und bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG darstellt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Akteneinsichtsrecht nach §100 Abs.1 VwGO erstreckt sich nur auf gerichtseigene und dem Gericht im Verfahren vorliegende Akten; ein Anspruch auf Beiziehung fremder Akten folgt daraus nicht.

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Zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG in Verbindung mit §138 VwGO ist erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

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Ein bloßer Aufklärungs- oder Ermittlungsmangel ohne konkreten Hinweis auf übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.

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Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und begründet allein keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; für das Zulassungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ 100 Abs. 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1061/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Antrag auf Beiziehung der Akten des für ihn bereits in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens und Gewährung von Einsicht in diese Akten nicht entsprochen; in den schweizerischen Asylakten befänden sich Nachweise zum Beispiel in Form eines irakischen Zeitungsartikels betreffend den von dem Kläger geschilderten Verfolgungsanlass.

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Hieraus folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, verletzt hat. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, juris Rn. 65, und Beschlüsse vom 18. März 2009 - 5 PKH 1.09 -, juris Rn. 9, sowie vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 10. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, juris Rn. 47 ff., zu den Gewährleistungen aus Art. 103 Abs. 1 GG in einem Strafverfahren.

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Soweit der Vortrag des Klägers, in den schweizerischen Asylakten befänden sich Nachweise dafür, dass seine Schilderungen der seine Flucht auslösenden Ereignisse der Wahrheit entsprächen, die Rüge beinhalten sollte, das Verwaltungsgericht hätte insoweit durch die Beiziehung der Akten den Sachverhalt weitergehend ermitteln müssen, ergibt sich auch hieraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der damit der Sache nach geltend gemachte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022    - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5.

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Der Kläger zeigt auch sonst nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er legt nicht dar, dass es ihm dadurch, dass das Verwaltungsgericht von der Beiziehung der schweizerischen Asylakten abgesehen hat, nicht möglich gewesen sei, sich zu den Geschehnissen im Irak, auf die er sein Klagebegehren stützt, sachangemessen zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in Bezug auf das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal zudem berücksichtigt.

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Soweit der Kläger der Sache nach die Bewertung des Verwaltungsgerichts, seine diesbezüglichen Schilderungen seien unglaubhaft, angreift, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).