Gebührenkalkulation nach KAG: Berufung gegen Abfall- und Entwässerungsgebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids für 1994 betreffend Abfall- und Entwässerungsgebühren. Streitpunkt ist die Zulässigkeit bestimmter Kostenminderungen (periodenfremde Erträge, Rücklagenentnahmen) in der Gebührenkalkulation nach dem KAG. Das OVG hält die Kalkulation für rechtmäßig, berücksichtigt freiwillige Kostenminderungen nicht und weist die Berufung als unbegründet zurück.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gebührenbescheid wegen Abfall- und Entwässerungsgebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Gebührenkalkulationen ist auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG gerechtfertigten Kosten abzustellen; freiwillige Kostenminderungen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Einstellung periodenfremder Erträge in die Gebührenkalkulation ist fakultativ; deren Einbeziehung kann nicht zwingend zur Reduzierung des gebührenrelevanten Kostenbedarfs vorgeschrieben werden.
Entnahmen aus Rücklagen zur Verringerung des Gebührenbedarfs sind bei der gerichtlichen Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots unberücksichtigt zu lassen, soweit das Gesetz dies nicht zwingend vorschreibt.
Unzulässige Kostenanteile sind unbeachtlich, wenn ihr Anteil am verbleibenden, gerechtfertigten Gebührenbedarf unter der Bagatellgrenze von 3 % liegt.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 1253/0216.05.2005ZustimmendStädte- und Gemeinderat 1998, 154
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 1347/0216.05.2005ZustimmendBeschlüsse vom 27. Januar 1998 - 9 A 6093/96 -
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 3468/9721.06.2001Zustimmend
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 3275/9721.06.2001Zustimmend
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 3413/9721.06.2001Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1914/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.078,40 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 1994 und das Grundstück T. straße 33 in B. Abfallentsorgungsgebühren und Entwässerungsgebühren (Regenwasserableitung) festgesetzt worden sind.
Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die im wesentlichen - bis auf zwei nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte - zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung des Klägers führt keine Gesichtspunkte an, die von dem Verwaltungsgericht nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden worden sind.
Richtigzustellen ist jedoch zunächst hinsichtlich der Kalkulation der Entwässerungsgebühren, daß die Alternativberechnung nicht, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, zu einer Überdeckung von 1,2 % führt.
Für die gerichtliche Überprüfung von Kostenansätzen im Rahmen einer Gebührenkalkulation ist allein darauf abzustellen, welche Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) gerechtfertigt sind; werden zum Zwecke der Verminderung der hiernach gerechtfertigten Kosten zugunsten der Gebührenpflichtigen etwa periodenfremde Erträge in die Kalkulation eingestellt oder erfolgt die Kostenminderung durch Entnahmen aus Rücklagen, sind diese Kostenminderungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) außer acht zu lassen, da die genannten gesetzlichen Bestimmungen derartige Kostenminderungen nicht zwingend gebieten.
Vgl. zum lediglich fakultativen Charakter der Einstellung von periodenfremden Erträgen: OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -; zur Nichtberücksichtigung von Entnahmen aus Rücklagen: OVG NW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - .
Ausgehend hiervon ist zunächst der in der Alternativberechnung ausgewiesene Bruttogebührenbedarf ohne Verminderung durch Rücklagenentnahmen in Höhe von 4.700.000,00 DM in voller Höhe (104.068.301,00 DM) zugrunde zu legen. Da in dem Betrag von 104.068.301,00 DM bereits der - fakultative - Abzug von periodenfremden Erträgen aufgrund Nachveranlagungen für Vorjahre bei den Benutzungsgebühren/Regenwasser" in Höhe von 50.000,00 DM berücksichtigt worden ist, ist der genannte Betrag um diesen nicht zwingenden Abzug zu bereinigen und damit auf 104.118.301,00 DM zu erhöhen.
Schließlich berücksichtigt der Senat - zu Gunsten der Gebührenpflichtigen - die gebührenmindernden Einnahmen unter der Rubrik Kostenanteil UA 7005" nicht mit dem in der Alternativberechnung ausgewiesenen Betrag von 477.517,00 DM, sondern mit dem höheren Betrag von 487.937,00 DM aus der Vorlage für den Bau- und Vergabeausschuß vom 24. November 1993; eine Aufklärung, warum in diesem Punkt die Gewinnerwartung nachträglich reduziert worden ist, erübrigt sich damit. Die sich hieraus ergebende Differenz von 10.420,00 DM mindert den Bruttogebührenbedarf auf 104.107.881,00 DM.
Auf dieser Grundlage errechnet sich bei einem auf die Regenwasserableitung entfallenden, von dem Kläger auch nicht in Frage gestellten Anteil von 29,90 % ein gebührenrelevanter Kostenbetrag von 31.128.256,00 DM. Dividiert durch die Gesamteinleitungsmenge von 17.093.079 cbm, ergibt sich ein Kubikmetersatz von 1,8211 DM; bezogen auf 10 qm bebauter und befestigter Fläche errechnet sich danach ein Gebührensatz von 10,34 DM (0,5678 x 1,8211 DM x 10 = 10,34 DM), der sogar noch über dem in der Gebührensatzung festgesetzten Gebührensatz von 10,00 DM liegt, so daß im Falle der Alternativberechnung sogar eine Unterdeckung gegeben wäre.
Des weiteren ist hinsichtlich der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren richtigzustellen, daß die sich aus der unzulässigen Einstellung der Kosten der Papierkorbentleerung ergebende Überdeckung nicht 2,2 %, sondern 2,54 % ausmacht.
Ausweislich der im einzelnen nicht angegriffenen Kalkulation beträgt der verbleibende Gebührenbedarf" (nach Abzug der Erträge sowie der Einnahmen aus dem Verkauf von Müllsäcken, der Muldenabfuhr und den Gebühren aus der Abfuhr von Papiersammelbehältern) lediglich 44.528.838,00 DM. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich auf die Aufwendungen in Höhe von 49.589.238,00 DM abgestellt, ohne die Erträge und die gesonderten Gebührentatbeständen zuzuordnenden Kosten zu berücksichtigen. Zieht man von dem danach maßgebenden Betrag von 44.528.838,00 DM die unzulässigen Kosten der Papierkorbentleerung in Höhe von insgesamt 1.104.000,00 DM ab, verbleiben gerechtfertigte Kosten in Höhe von 43.424.838,00 DM. Im Verhältnis zu diesen gerechtfertigten Kosten machen die unzulässigen Kosten von 1.104.000,00 DM einen Anteil von 2,54 % aus, der unterhalb der Bagatellgrenze von 3 % bleibt und damit unbeachtlich ist.
Fehler in der konkreten Ermittlung der festgesetzten Gebühren sind weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.