Zulassungsantrag zur Berufung wegen Klärschlammentsorgung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Pflicht der generellen Bereitstellung von Entsorgungskapazitäten für eine Kleinkläranlage. Das OVG hielt die vorgebrachten Zweifel und Argumente nicht durchgreifend substantiiert und verwies nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist neu erhobenen Vortrag als unbeachtlich. Weder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung wurden dargelegt. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) müssen die Angriffe die tragende Begründung des erstinstanzlichen Urteils durchgreifend in Frage stellen; bloße, unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.
Vorbringung, die erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt, ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich.
Die Zulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert die Darlegung, dass die aufgeworfenen Fragen so schwierig sind, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in der Berufung geklärt werden können.
Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die konkrete Formulierung der entscheidungserheblichen Frage und eine substanziierte Darstellung erforderlich, warum ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 942/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 129,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit der Behauptung, die generelle Bereitstellung von Entsorgungskapazitäten durch den Beklagten sei für seine Grundstückskläranlage nicht erforderlich, stellt der Kläger die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat zutreffend ausgeführt, ein dauerhaft störungsfreier und ordnungsgemäßer Betrieb der Grundstückskläreinrichtung sei nur unter der Voraussetzung sichergestellt, dass jederzeit im Fall einer notwendigen Leerung der Anlage eine umweltgerechte Entsorgung des Klärguts gewährleistet sei. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn eine bestimmte Schlammspiegelhöhe überschritten wird. Nach Ziff. 3.2 Nr. 14 des Erlaubnisbescheides des I. vom 25. Oktober 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. August 2005 hat die Schlammabfuhr bei Bedarf, spätestens bei einer Schlammspiegelhöhe von 50 cm zu erfolgen. Ein solcher Bedarf kann auch auf anderen Gründen – Verstopfung, Wartung – beruhen und vom Kläger nicht verlässlich dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Behauptung, der Hersteller der Anlage versichere, dass keinerlei Schlammentsorgung erfolgen müsse, ist nicht weiter substantiiert und steht im Widerspruch zu den Ausführungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 15. November 2006. Hiernach ist für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten und eine Schlammentsorgung spätestens bei einer Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm von 50% bzw. 70% zu veranlassen (Nr. 4.4, 5. Spiegelstrich). Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 selbst eingeräumt, es sei selbstverständlich zutreffend, dass auch bei dem Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten sei.
Soweit der Kläger mit letztgenanntem Schriftsatz im Zulassungsverfahren erstmalig rügt, der Beklagte sei nicht darauf eingegangen, dass es sich nicht um Klärschlamm, sondern um frei kompostierbares Material handele, ist dieser nach dem Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgte Vortrag unbeachtlich.
2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vorliegend fehlt es schon an der substanziierten Darlegung der genannten Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).