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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 5917/95·03.07.1997

Berufung gegen Abweisung der Klage zu Gebührenbescheid – Zurückweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Klage im Zusammenhang mit einem Gebührenbescheid. Das OVG NRW wies die Berufung einstimmig als unbegründet zurück und entschied gemäß §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung. Es stellt fest, dass nach Bestandskraft des Gebührenbescheids nur §130 Abs.1 AO i.V.m. §12 Abs.1 Nr.3 b KAG NW als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und §131 Abs.1 AO keinen Widerruf für die Vergangenheit zulässt. Der Kläger trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 131 Abs. 1 AO erlaubt keinen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts mit rückwirkender Wirkung für die Vergangenheit.

2

Nach Eintritt der Bestandskraft eines Gebührenbescheids kommt als Anspruchsgrundlage für ein Abänderungsbegehren nur § 130 Abs. 1 AO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (hier § 12 Abs.1 Nr.3 b KAG NW) in Betracht.

3

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, wenn die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten wird und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Beteiligten sind vorher zu hören.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 130 Abs. 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 3541/94

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 1.645,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

3

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Senat nimmt hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug mit der Maßgabe, daß für das auf Abänderung gerichtete Begehren des Klägers nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 2. November 1989 als Anspruchsgrundlage nur § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) in Betracht kommt. § 131 Abs. 1 AO sieht einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht vor.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Höhe des streitigen Erstattungsbetrages. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte für November 1989 lediglich eine Gebühr von 75,00 DM festgesetzt hatte und erst ab Dezember 1989 bis Mai 1994 eine monatliche Gebühr von 80,00 DM verlangte, so daß bei der Streitwertfestsetzung für den Monat November 1989 25,00 DM und für die restlichen 51 Monate 30,00 DM zugrundezulegen sind.