KAV-Ausgleichszahlung 1993: Keine Anrechnung fünfjähriger Stilllegung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1765/92
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für 1993/94 Ausgleichszahlungen nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KAV) unter Anrechnung von Flächen, die bereits im fünfjährigen Stilllegungsprogramm gebunden waren. Streitig war, ob diese Flächen als 15%-Stilllegung nach Art. 7 VO (EWG) Nr. 1765/92 anerkannt werden können bzw. ob eine fehlende Kündigung fingiert werden kann. Das OVG verneinte den Anspruch, weil nach Art. 7 Abs. 2 VO 1765/92 anderweitig (Art. 2 VO 2328/91) stillgelegte Flächen nicht anrechenbar sind und die streitigen Flächen nicht wirksam gekündigt wurden. Weder „offensichtlicher Fehler“ noch höhere Gewalt griffen ein; die Klage wurde insoweit abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil teilweise geändert und Verpflichtung zur Ausgleichszahlung 1993 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Ausgleichszahlung nach § 6 KAV i.V.m. Art. 7 VO (EWG) Nr. 1765/92 setzt voraus, dass die im Antrag ausgewiesene Stilllegungsverpflichtung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nach der neuen Regelung erfüllt wird.
Flächen, die im Betrieb bereits aufgrund einer Stilllegung nach Art. 2 VO (EWG) Nr. 2328/91 (einschließlich der kodifizierten Stilllegung nach VO (EWG) Nr. 797/85) gebunden sind, können nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 nicht zugleich auf die 15%-Stilllegung nach Art. 7 Abs. 1 VO 1765/92 angerechnet werden.
Eine Kündigung nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 wirkt nur für die in der Erklärung eindeutig bezeichneten Flächen; nicht genannte Flächen bleiben von der fortbestehenden Stilllegungsverpflichtung erfasst.
Eine Fiktion einer unterlassenen Kündigungserklärung unter Berufung auf Treu und Glauben (§§ 242, 162 BGB analog) kommt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine behördliche Fehlberatung über die Entbehrlichkeit der Kündigung für die betroffenen Flächen nicht in Betracht.
Die Berichtigung „offensichtlicher Fehler“ nach Art. 4 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 3887/92 erfasst nicht die materielle Frage der Anrechenbarkeit bereits anderweitig stillgelegter Flächen; ein bloßer Rechtsirrtum über Kündigungserfordernisse begründet regelmäßig keine höhere Gewalt i.S.v. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 4776/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten bezieht, dem Kläger eine Ausgleichszahlung nebst Zinsen für das Jahr 1993 zu zahlen.
Unter Einschluss der unanfechtbaren Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Senats vom 24. November 1998 werden die Kosten des Rechtsstreits wie folgt verteilt:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zum Beschluss des Senats vom 24. November 1998 tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläu-biger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Ausgleichszahlung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ab dem Wirtschaftsjahr 1.7.93/30.6.1994 eingeführt worden ist.
Seit Oktober 1988 nahm der Kläger mit seinem 145,56 ha Ackerfläche umfassenden Betrieb an dem Programm zur Förderung der Stilllegung von Ackerflächen nach der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1094/88 teil, und zwar überwiegend in Form der Rotationsbrache (ursprünglich ca. 70 ha). Gemäß Zuwendungsbescheid vom 4. November 1988 endete für ihn der fünfjährige Stilllegungszeitraum am 30. September 1993.
Mit Formblattschreiben vom 17. August 1992 zeigte der Kläger dem Beklagten an, welche Flächen er im fünften Stilllegungsjahr (1992/93) in welcher Form (insgesamt 78,26 ha) entsprechend dem zuletzt durch Bescheid vom 7. Januar 1992 geänderten ursprünglichen Zuwendungsbescheid (Stilllegungsbewilligung für 74,33 ha) stilllegen werde.
Nachdem sich der Kläger am 5. November 1992 von dem damals als Wirtschaftsberater für die Kreisstelle S. der Landwirtschaftskammer W. -L. tätigen Herrn W. hatte beraten lassen, kündigte er unter Hinweis auf das vorliegende Formblatt mit Schreiben vom 5. November 1992 die Flächenstilllegungsverpflichtung bezüglich der in den Gemarkungen A. und B. gelegenen Flächen (gemeint waren 27,46 ha). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Flächen in den Gemarkungen E. und E. , insgesamt 50,80 ha, weiterhin in der Dauer- bzw. Rotationsbrache blieben. Das vom Kläger unterschriebene Kündigungsschreiben war von dem Berater W. entworfen worden; es ging am 13. November 1992 bei der Kreisstelle ein.
Der Beklagte änderte daraufhin durch Bescheid vom 5. Januar 1993 den Zuwendungsbescheid für das fünfte Stilllegungsjahr dahin, dass er die Stilllegungsprämie nach einer Fläche von 1,6 ha Dauerbrache und 49,20 ha Rotationsbrache berechnete. In dem Bescheid bezeichnete er die Kündigung für die übrigen Flächen als nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 zulässig.
Unter dem 8. März 1993 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszah- lungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992, BGBl. I S. 1991, für das Wirtschaftsjahr 1993/94 nach der allgemeinen Regelung für Erzeuger, die Flächen stilllegen. Die Größe der von ihm genutzten landwirtschaftlichen Fläche gab er mit 143,6063 ha an. Davon seien zur Ernte 1993 80,58 ha mit Getreide und 13,92 ha mit Ölsaaten bebaut (zusammen 94,50 ha). Als neue 15 % Stilllegungsfläche gab er 17,0774 ha an. Hierbei handelte es sich um drei Flächen aus der Gemarkung E. , die bislang nach der fünfjährigen Stilllegungsverpflichtung brach gelegen hatten. Als auf sonstige Weise genutzt bezeichnete er 32,0203 ha, die der fünfjährigen Stilllegung unterlägen.
Unter dem 13. Juli 1993 unterzeichnete der Kläger das ihm vom Beklagten vorgelegte, bereits ausgefüllte Antragsformular für die Auszahlung der Flächenstilllegungsprämie für das fünfte Stilllegungsjahr für 50,80 ha.
Der Betrieb des Klägers wurde von der neutralen Prüfstelle des Beklagten im Hinblick auf die Selbstverpflichtungen aus dem fünfjährigen Flächenstilllegungsprogramm am 2. September 1993 überprüft. Nach dem Vermerk zum Prüfbericht stellte der Prüfer Stegemann u.a. fest, dass die Stilllegungsverpflichtung nach konjunktureller Art aus dem Programm fünfjährige Stilllegung entnommen worden sei und deshalb Anlass bestehe, den Antrag Kulturpflanzen 1993 zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 1994 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausgleichszahlungen ab und schloss den Kläger nach Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für das Jahr 1994 von einer entsprechenden Zuwendung aus. Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien die einzelnen Vorschriften unbekannt. Der Beklagte habe ihm die Auskunft erteilt, dass er Flächen aus der fünfjährigen in die konjunkturelle Stilllegung übernehmen könne. Auf eine notwendige Kündigung sei er - trotz Beratung durch den Zeugen W. - nicht hingewiesen worden. Auch aus der Fachpresse habe er keinen solchen Hinweis erhalten. Er hat insoweit auf einen Artikel im landwirtschaftlichen Wochenblatt aus dem Jahre 1993 verwiesen. Im Übrigen hätten auch die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer W. - L. zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Kündigung gehabt. Der Beklagte habe ihn falsch beraten. Es bestehe daher ein offensichtlicher Fehler i.S.d. Art. 4 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 3887/92. Ihn, den Kläger, treffe kein Verschulden, so dass höhere Gewalt i.S.d. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vorliege.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1994 zu verpflichten, ihm für das Wirtschaftsjahr 1993 eine Ausgleichszahlung für 80,58 ha Getreide, 13,92 ha Ölsaaten und 17,07 ha Stilllegung nebst 7,75 % Zinsen für die Zeit vom 27. Oktober 1994 bis zum 30. März 1995 und 8,25 % Zinsen ab dem 1. April 1995 zu gewähren, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf Ausgleichsleistungen für das Jahr 1994 in Höhe von 7,75 % für die Zeit vom 27. Oktober 1994 bis zum 30. März 1995 und 8,25 % Zinsen ab dem 1. April 1995 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Kläger sei im November oder Dezember 1992 durch die Zeugen G. G. und W. auf die Notwendigkeit einer Kündigung wegen des fünfjährigen Flächenstilllegungsprogrammes für die Überführung von Flächen in die konjunkturelle Stilllegung informiert worden. Er habe absichtlich gegen die Stilllegungsverpflichtungen verstoßen.
Nach Vernehmung der Bediensteten der Landwirtschaftskammer G. G. , W. und W. als Zeugen hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage - bis auf den Zinsanspruch - stattgegeben.
Mit der auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer Ausgleichszahlung für das Jahr 1993 beschränkt zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätten seine Bediensteten den Kläger nicht falsch beraten. Auf das Kündigungserfordernis sei in der einschlägigen Fachliteratur im November 1992 hingewiesen worden. Im Übrigen könne der angebliche Beratungsfehler nicht nach Treue und Glauben (§§ 242, 162 BGB analog) so gewertet werden, als habe der Kläger rechtzeitig gekündigt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten bezieht, dem Kläger eine Ausgleichszahlung nebst Zinsen für das Jahr 1993 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Er verweist insbesondere auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger eine allgemeine Ausgleichszahlung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs- Ver-ordnung (KAV) für das Wirtschaftsjahr 1993/94 zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 6 KAV i.V.m. Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Betracht. Danach wird einem Erzeuger, der - wie der Kläger - rechtzeitig einen Antrag nach § 4 KAV gestellt hat, eine allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich in der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 KAV genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Dabei wird die Ausgleichszahlung nur für Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung bezieht sich nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 auf 15 % der Fläche, die der Erzeuger mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 können jedoch Flächen, die gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2328/91 in einem Betrieb stillgelegt wurden, auf die Stilllegungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht angerechnet werden. Letzteres ist bei dem Kläger der Fall.
Der Kläger hat in seinem Antrag vom 8. März 1993 als 15 %ige Stilllegungsfläche - bezogen auf die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaute Fläche von 94,5086 ha - drei Flächen in der Gemarkung E. in der Gesamtgröße von 17,0774 ha angegeben, die er nach der ihn bindenden Verpflichtungserklärung vom 17. August 1992 bereits im Rahmen des fünfjährigen Stilllegungsprogramms für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993 stillgelegt hatte. Diese Stilllegung nach Art. 1 a der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur i.d.F. der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1094/88 ist als Stilllegung i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur zu werten, durch die die mehrfach geänderte VO (EWG) Nr. 797/85 kodifiziert worden ist (siehe hierzu Anhang II Übereinstimmungstabelle zu Art. 40 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2328/91). Die zeitlich vorangehende Stilllegungsverpflichtung und tatsächliche Stilllegung der 17,0774 ha im Rahmen des fünfjährigen Stilllegungsprogramms für den Zeitraum 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993, die den vorgesehenen Stilllegungszeitraum nach § 10 Abs. 1 KAV vom 15. Dezember 1992 bis 15. Juli 1993 voll überlagert, schließt nach der eindeutigen Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 eine gleichzeitige Verwendung der Flächen als Stilllegungsflächen im Rahmen der KAV aus. Da der Kläger somit im Rahmen der KAV und der VO (EWG) Nr. 1765/92 keinen einzigen qm stillgelegt hat, steht ihm kein Anspruch auf die allgemeine Ausgleichszahlung nach § 6 KAV zu.
Die Stilllegungsverpflichtung aus der Erklärung vom 17. August 1992 im Rahmen des fünfjährigen Stilllegungsprogramms ist nicht durch Kündigungserklärung - was nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 zwischen dem 1. September und dem 15. Dezember 1992 möglich gewesen wäre - erloschen. Der Kläger hat zwar unter dem 5. November 1992 eine Kündigungserklärung nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 abgegeben. Diese Kündigungserklärung bezog sich jedoch eindeutig auf andere, mit Gemarkung, Flurstück-Nr. und Größe einzeln aufgeführte Flächen in den Gemarkungen A. und B. . Die hier interessierenden, in der Gemarkung E. liegenden Flächen von 17,0774 ha sind - wie alle anderen in den Gemarkungen E. und E. liegenden weiteren Flächen - nicht gekündigt worden.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Klägers kann die fehlende Kündigungserklärung nicht unter Berufung auf Treu und Glauben und den sich aus §§ 242, 162 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsgedanken als abgegeben fingiert werden, weil Bedienstete der Landwirtschaftskammer bzw. der Kreisstelle S. der Landwirtschaftskammer den Kläger falsch beraten hätten. Seine Behauptung, er sei über die Kündigungsmöglichkeit nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 bezüglich der fünfjährigen Stilllegungsverpflichtung nicht belehrt worden, wird schon durch die Tatsache widerlegt, dass der Kläger tatsächlich unter dem 5. November 1992 eine Kündigungserklärung bezüglich verschiedener, unter die fünfjährige Stilllegungsverpflichtung fallender Flächen abgegeben hat. Insbesondere der Umstand, dass die Kündigungserklärung nach den eigenen Angaben des Klägers vom Zeugen W. entworfen worden ist, beweist, dass ihn der Zeuge diesbezüglich belehrt haben muss. Dies hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge auch bestätigt. Bei dieser Sachlage käme eine Falschberatung seitens der Bediensteten der Landwirtschaftskammer nur in Betracht, wenn die Bediensteten der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Aufklärung über die Möglichkeit der Kündigung und die einzuhaltende Frist dem Kläger bedeutet hätten, bezüglich der Flächen, die er im Rahmen des neuen Kulturpflanzen- Ausgleichszahlungs-Programms stilllegen wolle, bedürfe es keiner Kündigungserklärung. Hierfür ergibt sich weder aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme irgend ein Anhaltspunkt.
Der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit der Korrektur offensichtlicher Fehler in einem Beihilfeantrag "Fläche" nach Art. 4 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen geht fehl. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Korrektur falscher Angaben in dem Beihilfeantrag vom 8. März 1993, sondern um die materielle Frage, ob eine bereits anderweitig - im Rahmen des fünfjährigen Stilllegungsprogramms - stillgelegte Fläche als Stilllegungsfläche nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 anerkannt werden kann.
Auch aus Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 und dem dort in Satz 2 verwendeten Begriff der höheren Gewalt lässt sich zu Gunsten des Klägers nichts herleiten. Der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Er ist nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern i.S.v. ungewöhnlichen, unvorhersehbaren, vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - C 124/92 -, Tätigkeitsbericht des EuGH, Woche vom 11. bis 15. Oktober 1993, Nr. 28 S. 9; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1996 - 3 B 95.96 - .
Der Rechtsirrtum des Klägers, der trotz Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit des Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 und die dabei einzuhaltenden Frist geglaubt hat, bezüglich der hier im Streit befindlichen Flächen einer Kündigung enthoben zu sein, ist seiner subjektiven Sphäre zuzurechnen. Es lag bei ihm, auf Grund der erhaltenen Beratung die notwendigen Schlüsse zu ziehen.
Dass der Kläger die im Antrag behauptete Stilllegung in vollem Umfang nicht eingehalten hat und deshalb die festgestellte Differenz 100 % und damit mehr als 20 % i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 beträgt, ist unstreitig.
Soweit der Kläger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966, zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verweist, geht dieser Hinweis schon deshalb fehl, weil der Beklagte nicht als Behörde im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt - unter Einbeziehung der teilweise bereits unanfechtbaren Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten - das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.