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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 5648/00·17.01.2002

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gebühren in Waffensachen abgelehnt

Öffentliches RechtWaffenrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Gebühren für die Austragung mehrerer Waffen reduzierte. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und hielt auch keine grundsätzliche Bedeutung für gegeben. Die pauschale Erhebung voller Gebühren bei einer einheitlichen Verwaltungshandlung verletzt das Gebot der Gebührengerechtigkeit. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt darzulegende, deutlich überwiegende Umstände voraus, die die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses nahelegen.

2

Bloße Einwendungen gegen einzelne Begründungselemente oder pauschale Behauptungen genügen nicht; der Antrag muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen.

3

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Benennung konkreter, klärungsbedürftiger Rechtsfragen; bloße Hinweise auf mögliche Folgen reichen nicht aus.

4

Vorschriften, die bei einer einheitlichen Verwaltungshandlung für jede einzelne Leistung die volle Gebühr vorsehen, verstoßen gegen das Gebot der Gebührengerechtigkeit, wenn sie den tatsächlichen Verwaltungsaufwand und den individuellen Nutzen nicht angemessen berücksichtigen.

5

Bei einem erfolgslosen Zulassungsantrag trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 194 Abs. 2 VwGO§ 49 Abs. 2 und 3 WaffG§ Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4764/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51,13 EUR (früher 100,-- DM) festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Soweit sich der Beklagte auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Dargelegt nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor.

5

Es sind vom Beklagten keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt worden, die für die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Er verweist lediglich schlagwortartig darauf, dass das Urteil dem Äquivalenzprinzip, welches ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für den Empfänger fordere, widerspreche, und stellt die schlichte Behauptung auf, der Wert des Austrags einer jeden Waffe bezüglich der Rechtsstellung des Waffenbesitzkarteninhabers werde nicht ausreichend berücksichtigt. Dieser Vortrag lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit den hierzu ausführlichen Gründen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen.

6

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des Beklagten insoweit aufgehoben hat, als eine Gebühr von mehr als 25,-- DM festgesetzt worden ist. § 49 Abs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Bekanntmachung vom 20. April 1990, BGBl. I S. 780, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. März 1997, BGBl. I S. 480, (WaffKostVÄndV4) und dem Gebührenverzeichnis Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe b), wonach für die Eintragung "des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte" eine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben ist, kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Soweit - wie hier - mehr als eine Waffe in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang ausgetragen wird und gleichwohl für jede Waffe die volle Gebühr erhoben wird verstößt die Vorschrift gegen höherrangiges Recht. In diesen Fällen entsteht bei der Austragung nur ein geringer Verwaltungsaufwand, denn es handelt sich um einen einfachen rein technischen Vorgang. Auch der Nutzen der Austragung ist für den Waffenveräußerer nur gering; die Austragung dient in erster Linie dem öffentlichen Interessen an der inhaltlichen Richtigkeit der Waffenbesitzkarte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Gebührengerechtigkeit bejaht, wenn die Austragung mehrerer Waffen die selbe Gebührenhöhe auslöst wie die Eintragung ebenso vieler Waffen, obwohl bei der Eintragung jeweils eine eingehende Prüfung stattfindet und der Nutzen des Waffenerwerbers im Hinblick auf die dadurch vermittelte Waffenbesitzberechtigung groß ist.

7

Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Denn dem Zulassungsantrag mangelt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung der Gründe. Der Beklagte benennt keine einzige konkrete, von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, auf die Folgen des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen, ohne herauszuarbeiten, welche konkrete Frage aus welchen Gründen durch das Oberverwaltungsgericht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)