Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 561/11·13.12.2011

Zulassung der Berufung: Tarifliche Einordnung einer Lüftungsanlage nach AGT

Öffentliches RechtGebührenrechtBaurechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung zu, da die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt hat. Streitgegenstand ist die gebührliche Einordnung einer Lüftungsanlage in den Allgemeinen Gebührentarif (AGT). Das Gericht hält die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.1.4 AGT für voraussichtlich nicht erfüllt und sieht einen zeitlichen sowie konstruktiven Zusammenhang zur Errichtung eines Gebäudes, sodass die Tarifstellen 2.4.1.1–2.4.1.3 in Betracht kommen. Frühere, nicht vergleichbare Rechtsprechung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Ausgang: Berufung wird zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Zulassungsentscheidung zugunsten weiterer Prüfung der tariflichen Einordnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt.

2

Bei der Zuordnung einer Amtshandlung zu einer Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) ist auf den zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit anderen baulichen Maßnahmen abzustellen; besteht ein solcher Zusammenhang zur Errichtung eines Gebäudes, sind die einschlägigen Tarifstellen für Gebäude heranzuziehen.

3

Die Voraussetzungen einer Tarifstelle sind anhand ihrer eigenen Tatbestandsmerkmale zu prüfen; das bloße Hinweisen auf frühere Entscheidungen genügt nicht, wenn diese in Regelungsstruktur oder Anwendungsbereich nicht vergleichbar sind.

4

Nicht vergleichbare ältere Entscheidungen begründen keine verlässliche Grundlage für eine abweichende gebührenrechtliche Einordnung nach der heutigen Tarifstruktur.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4554/10

Tenor

Die Berufung wird zugelassen. Es bestehen, wie die Klägerin dargelegt hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 dürften nicht vorliegen. Die Errichtung der Lüftungsanlage dürfte in einem zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang zu der Errichtung eines Gebäudes (Berufskolleg; Baugenehmigung vom 14. Juni 2010) stehen, das unter die Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 AGT fällt.   Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des erkennenden Gerichts vom 31. August 1970 - 2 A 519/68 - rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil es sich zu einer mit der Tarifstelle 2.4.1.4 AGT nicht vergleichbaren Regelung verhält.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.