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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 5222/96·28.10.1996

Berufung zur Zuweisung anderer Obdachlosenunterkunft wegen Schimmelbefalls zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtÖffentliches OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen wegen angeblichen starken Schimmelbefalls die Zuweisung einer anderen städtischen Obdachlosenunterkunft. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OVG begründet die Zurückweisung damit, dass die Kläger ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und den Zutritt zur Besichtigung verhindert haben. Ohne Zutritt besteht keine Verpflichtung zur Zuweisung.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Klage mangels erforderlicher Mitwirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zuweisung einer anderen städtischen Unterkunft wegen Mängeln setzt voraus, dass die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und den zuständigen Behörden vorbehaltlos Zutritt zur Besichtigung gewähren.

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Bloße oder vorbehaltbehaftete Erklärungen zur Bereitschaft zur Besichtigung genügen nicht, wenn aus dem bisherigen Verhalten nicht erkennbar ist, dass eine Inaugenscheinnahme in absehbarer Zeit erfolgen wird.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, für eine fachamtliche Besichtigung einen unabhängigen Sachverständigen zu stellen; die Kosten eines solchen Gutachtens begründen ohne ausdrückliche Übernahme durch die Betroffenen keine Verpflichtung der Behörde.

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Fehlt die erforderliche Mitwirkung der Anspruchsteller, kann die Anordnung einer anderweitigen Unterbringung abgelehnt werden; strittige Fragen über Notwendigkeit und Umfang einer Sanierung bleiben nach einer Besichtigung und ggf. gerichtlicher Beweisführung offen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 130 b VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1657/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Kläger sind in eine im Obergeschoß des Gebäudes W. Weg .. in S. befindliche städtische Obdachlosenunterkunft eingewiesen.

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Mit ihrer Klage haben sie wegen des ihrer Auffassung nach starken und sehr giftigen Schimmelpilzbefalls in ihrer jetzigen Unterkunft von dem Beklagten die Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft verlangt. Ein parallel hierzu gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auch im Beschwerdeverfahren (9 B 1459/96) erfolglos geblieben.

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Die Kläger haben beantragt,

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1. „Der Stadt S. aufzuerlegen, mir mit den Kindern und/oder mir, D. und E. K. und T. K. eine Wohnung ausreichender Größe in B. zur Verfügung zu stellen"

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und

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2. „Dem Beklagten aufzuerlegen, die zu gewährende Wohnung mit Strom, Wasser und Heizung zu versorgen."

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Der Beklagte hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen, daß er mehrfach seine Bereitschaft erklärt habe, die Unterkunft mit einem Vertreter des Gesundheitsamtes des Kreises S. und einem Mitarbeiter des Hochbauamtes zu besichtigen und bei Feststellung von Mängeln diese abzustellen. Eine solche Besichtigung sei aber bis heute an der fehlenden Mitwirkung der Kläger gescheitert. Im übrigen sei er bereit, den Klägern ersatzweise eine ebenfalls im Objekt W. Weg .. zur Zeit im Erdgeschoß leer stehende Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sofern sich bei einer Besichtigung der jetzigen Unterkunft der Kläger durchgreifende Mängel ergäben.

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Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Kläger - nämlich dem Beklagten hinreichend Gelegenheit zu geben, einen eventuellen Sanierungsbedarf der Unterkunft festzustellen sowie entsprechende Abhilfe zu veranlassen - nicht ersichtlich sei, daß die Unterkunft W. Weg .. - die von den Klägern behaupteten Mängel des Obdachs unterstellt - nicht den Anforderungen einer lediglich vorübergehenden und nicht als Dauerlösung gedachten Unterbringung in menschenwürdiger Weise gerecht werde.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.

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Die Kläger beantragen,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach ihren Klageanträgen zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und wiederholt nochmals seine Bereitschaft, die Unterkunft der Kläger mit einem Vertreter des Gesundheitsamtes des Kreises S. und einem Vertreter seines Bauamtes nach Terminsabsprache mit den Klägern zu besichtigen und eventuell vorhandene Mängel beseitigen zu lassen. Für die Zeit einer eventuell nötigen Sanierung könnten die Kläger in die Unterkunft im Erdgeschoß desselben Objektes ziehen, die nach wie vor nicht belegt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der weiteren Verfahrensakten 9 A 3697/93 und 9 B 1459/96, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Beklagte ist zur Zeit nicht verpflichtet, den Klägern - und sei es auch nur vorübergehend - eine andere Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, da die Kläger nach wie vor ihren Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Beseitigung des geltend gemachten Schimmelpilzbefalls nicht nachgekommen sind.

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Daran ändern auch die Ausführungen der Klägerin (und des Klägers zu 3.) in ihrem am 17. Dezember 1996 und damit kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. Dezember 1996 nichts, wonach nunmehr „die Möglichkeit einer Besichtigung der Unterkunft nach vorheriger Nachricht zwecks Besichtigungstermin" eingeräumt worden ist. Inhalt der den Klägern im Rahmen des geltend gemachten ordnungsrechtlichen Anspruchs obliegenden Mitwirkungspflicht ist die tatsächliche - vorbehaltlose - Gewährung des Zutritts für die Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des Beklagten zum Zweck der Besichtigung der gesamten Unterkunft. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Kläger, an denen eine Inaugenscheinahme der Unterkunft bislang gescheitert ist, versteht es sich von selbst, daß die bloße Bekundung der Bereitschaft hierzu allenfalls dann der tatsächlichen Gewährung des Zutritts gleichgestellt werden kann, wenn aufgrund des erklärten Einverständnisses davon auszugehen ist, daß es in absehbarer Zeit zu einer Besichtigung der Unterkunft der Kläger in der W. Straße .. durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Beklagten kommen wird.

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Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn es fehlt zunächst schon an der - bislang nicht erklärten - Bereitschaft auch des inzwischen volljährigen Klägers zu 2., ohne die ein Betreten der Räumlichkeiten durch Mitarbeiter des Beklagten von vornherein nicht möglich erscheint. Abgesehen davon entspricht die zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft der Klägerin (und des Klägers zu 3.) auch inhaltlich nicht den oben dargelegten Anforderungen. Denn soweit die Kläger überhaupt ihre Bereitschaft bekundet haben, sind sie zu einer Besichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten nur unter der Voraussetzung bereit, daß „bei einer Besichtigung.. auf jeden Fall eine unabhängige Stelle (Personen)" anwesend ist. Da einerseits der Beklagte etwa einen unabhängigen Sachverständigen für die fachamtliche Besichtigung der Wohnung nicht zu stellen braucht, und angesichts der damit verbundenen Kostenlast auch nicht stellen wird, andererseits aber die Kläger nicht haben erkennen lassen, daß sie selbst einen Gutachter beauftragen werden, ist abzusehen, daß es auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden, in personeller und inhaltlicher Hinsicht eingeschränkten Erklärung auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Besichtigung durch die zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Beklagten kommen wird.

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Dies wird indiziell dadurch bestätigt, daß gegenüber einem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten die zunächst erklärte Bereitschaft zur Gewährung des Zutritts gerade deshalb zurückgezogen worden ist, weil der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erklärte, daß eine Besichtigung nur gemeinsam mit einem Vertreter des örtlichen Ordnungsamtes durchgeführt werden könne.

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Daß eine Sanierung der Unterkunft, die sich - wie im rechtskräftigen Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3697/93 - festgestellt ist - beim Einzug der Kläger in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und diesen zumutbar war, von vornherein gänzlich unmöglich ist, ist nicht ersichtlich. Auch in der von den Klägern eingereichten Stellungnahme der „Umweltambulanz" vom 6. April 1996 ist lediglich ein dringender Sanierungsbedarf festgestellt, die Sanierungsfähigkeit der Unterkunft jedoch ausweislich der Empfehlung in der Stellungnahme, die Räumlichkeiten „bis zur Sanierung" nicht mehr zu nutzen, zumindest konkludent vorausgesetzt worden.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen verweist der Senat gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie auf den im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Juni 1996 - 9 B 1459/96 - in Bezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 - 1 L 471/96 -. Da es angesichts der immer noch fehlenden Mitwirkung der Kläger für die Entscheidung des Senats nicht auf den tatsächlichen Zustand der Unterkunft ankommt, ist die von den Klägern hierzu angeregte Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme nicht erforderlich.

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Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß im Falle eines nach einer Besichtigung der Unterkunft durch Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des Beklagten entstehenden Streits über das „ob" und „wie" einer Sanierung den Klägern die Möglichkeit unbenommen bleibt, die strittigen Fragen im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht von vornherein auszuschließen ist, abklären zu lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.