Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 5184/95·03.07.1997

MGV: Keine besondere Referenzmenge bei ungenehmigter Stallnutzungsänderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Bescheinigung über eine besondere Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung wegen behaupteter Aufstockungsmaßnahmen im Milchviehbetrieb. Streitentscheidend war, ob bis zum Stichtag errichtete/umgenutzte Kuhplätze und weitere Baumaßnahmen anerkennungsfähig sind. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil die Einrichtung von Kuhplätzen in einer Scheune eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellte und ohne Genehmigung erfolgte. Zudem erhöhte eine Dach-/Lagerbaumaßnahme die Zahl der Kuhplätze nicht, und eine geringe Platzerweiterung erreichte nicht die erforderliche 20%-Schwelle.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Versagung der Bescheinigung nach MGV zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Bescheinigung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV setzt die Erfüllung eines Tatbestands der Stufenfolge des § 6 Abs. 2 bis 5 MGV voraus.

2

Die Einrichtung von Kuhplätzen in einem zuvor als Scheune genutzten Gebäude stellt regelmäßig eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach der Landesbauordnung dar, wenn erstmals stallrechtliche Anforderungen zu prüfen sind.

3

Baulich geschaffene, baugenehmigungspflichtige Kuhplätze, die ohne erforderliche Genehmigung errichtet wurden, sind im Rahmen von § 6 Abs. 4 und 5 MGV nicht anerkennungsfähig.

4

Eine Baumaßnahme gilt nur dann als „Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze“ i.S.d. § 6 MGV, wenn sie nach objektiven Gegebenheiten unmittelbar und spezifisch auf die Schaffung von Milchkuhplätzen gerichtet ist und ohne weitere Umstände Kuhplätze entstehen.

5

Eine Anerkennung nach § 6 Abs. 5 MGV scheidet aus, wenn die durch die Baumaßnahme bewirkte Erhöhung der vorhandenen Kuhplätze nicht mindestens 20 % beträgt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 MGV§ 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV in Verbindung mit § 21 Abs. 3 MGV i.d.F. der 27. Änderungsverordnung§ 6 Abs. 2 bis 5 MGV§ 80 Abs. 1 BauO§ 65 BauO§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Freistellungsverordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 149/94

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger bewirtschaftet seit 1982 einen von seinen Eltern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Die Milchanlieferungen des Betriebes betrugen 276.257 kg im Kalenderjahr 1981 und 309.458 kg im Kalenderjahr 1983. Die zuständige Molkerei bescheinigte daraufhin für den Kläger eine Anlieferungs-Referenzmenge von 274.000 kg.

3

Unter dem 1. Oktober 1984 beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge mit einer Zielmenge von 371.318 kg (für 53 Kühe à 7.006 kg). Er verwies darauf, daß durch Zuwendungsbescheid des Landesamtes für Agrarordnung ... vom 19. Juni 1984 die Errichtung eines Boxenlaufstalls mit 53 Kuhplätzen gefördert worden sei. Nach dem der Bewilligung zugrundeliegenden, im Oktober 1983 aufgestellten, im Februar 1984 ergänzten Betriebsentwicklungsplan war für das Zieljahr 1987 eine Milchanlieferung von 53 x 5.900 kg = 312.700 kg vorgesehen. Der neue Boxenlaufstall sollte nach dem Betriebsentwicklungsplan der Ersetzung der vorhandenen, teilweisen nur behelfsmäßigen 53 Kuhplätze dienen (davon 21 Anbindeplätze im alten Kuhstall, 18 weitere in einem 1975 errichteten Anbau sowie weitere behelfsmäßige Unterbringungen in der alten Scheune). Der Kläger gab an, im Jahre 1983 seien 43 Kuhplätze vorhanden gewesen, am 1. März 1984 habe er 45 Kühe aufgestallt.

4

Durch Bescheid vom 25. Januar 1985 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) komme nicht in Betracht, weil die öffentlichen Mittel nach dem Stichtag 29. Februar 1984 bewilligt worden seien.

5

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die Verspätung der Bewilligung nicht zu vertreten. Im übrigen stelle er den Antrag um. Er beantrage nunmehr die Bescheinigung für die Durchführung einer Baumaßnahme - ohne Baugenehmigung - im Zeitraum von Oktober 1978 bis Anfang 1984, durch die er die Zahl der Kuhplätze in seinem Betrieb von 42 auf 53 erhöht habe. Als Durchschnittsleistung je Kuh gab er 7.400 kg an. Die Höhe der getätigten Aufwendungen - ohne Arbeitsleistung und Mehrwertsteuer - bezifferte er auf 64.801,55 DM. Später korrigierte er seine Angaben dahin, daß bis 1. Juli 1978 im alten Kuhstall und im Verbindungstrakt zwischen altem Kuhstall und alter Scheune 38 Kuhplätze vorhanden gewesen seien, er im Verbindungstrakt 6 Rinderplätze zu Kuhplätzen ausgebaut und anschließend 10 Kuhplätze in der alten Scheune eingerichtet habe. Am 23. Februar 1984 seien 53 Kühe aufgestallt gewesen.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1993 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß die behauptete Erhöhung der Kuhplatzzahl von 42 auf 53 in den Jahren 1979 bis 1982 tatsächlich stattgefunden habe und daß das erforderliche Mindestinvestitionsvolumen von 25.000,00 DM erreicht sei.

7

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Baumaßnahme sei sukzessive in der Zeit von September 1978 bis Februar 1984 durchgeführt worden. Zunächst habe er eine vorhandene Scheune und einen Rinderstall umgebaut und mit neuen Ständern versehen (14 Plätze); außerdem sei in diesem Bereich ein Güllekeller errichtet worden. Für diese Baumaßnahme sei ausweislich der Bescheinigung des Stadtdirektors der Stadt ... vom 19. Dezember 1991 eine Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Später - 1983 - habe er das Dach des alten Stallgebäudes abgerissen und ein Dachgeschoß in stahlbauweise aufgebracht (Bauschein-Nr.: 198/82 vom 8. März 1983). Diese Baumaßnahme sei notwendig gewesen, weil er wegen der Erhöhung der Kuhplatzzahl größere Mengen Heu und Stroh haben einlagern müssen. Die alte Scheune habe 1986 in Folge starker Bergschäden abgerissen werden müssen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Januar 1985 und 7. Dezember 1993 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs- Referenzmenge mit einer Zielmenge von 371.318 kg zu erteilen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat die Ansicht vertreten, der Umbau der Scheune und des Rinderstalles in einen Kuhstall stelle eine Baumaßnahme dar, für die eine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei. Da dem Kläger eine derartige Genehmigung nicht erteilt worden sei, könnten die für die Baumaßnahmen angefallenen Kosten bei der Ermittlung der Investitionssumme keine Berücksichtigung finden. Der Kläger habe jedenfalls das erforderliche Mindestinvestitionsvolumen von 25.000,00 DM nicht nachgewiesen.

13

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

14

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung von Kuhplätzen in einer Scheune sei baugenehmigungspflichtig gewesen. Auch die Rechtsauffassung, die Errichtung eines Heu- und Strohlagers sei keine Maßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze, sei fehlerhaft.

15

Der Kläger beantragt,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bauakten des Stadtdirektors der Stadt ... sowie der Bewilligungsakten des Landesamtes für Agrarordnung ... ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

23

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV in der Neufassung vom 16. Juli 1992, BGBl. I S. 1323, die für anhängige Verfahren nach der Übergangsregelung des § 21 Abs. 3 MGV i.d.F. der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993, BGBl. I S. 374, weiterhin anwendbar ist,

24

vgl. zur Anwendbarkeit des alten Rechts auf bereits geltend gemachte Ansprüche: BVerwG, Urteil vom 29. November 1993 - 3 C 5.92 -, RdL. 1994, 79,

25

mit der von ihm begehrten Zielmenge von 371.318 kg oder einer geringeren Zielmenge, die über der Anlieferungsmenge des Jahres 1983 liegt.

26

Materiell setzt das Begehren des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV voraus, daß einer der Fälle des § 6 Abs. 2 bis 5 MGV erfüllt ist. Da der Kläger seiner Behauptung nach eine Aufstockungsmaßnahme ohne Entwicklungsplan und ohne Bewilligung öffentlicher Mittel durchgeführt hat, beurteilt sich sein Erhöhungsbegehren im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 bis 5 MGV festgelegte Stufenfolge ausschließlich nach § 6 Abs. 4 MGV, wenn die von ihm durchgeführten baulichen Maßnahmen baugenehmigungspflichtig oder bauanzeigepflichtig waren.

27

Vgl. Urteil des Senats vom 20. Juli 1989 - 9 A 641/87 -; BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 3 C 23.91 -, RdL. 1993, 245; Urteil vom 20. Januar 1994 - 3 C 30.91 -.

28

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich der Kläger überhaupt auf Baumaßnahmen berufen kann, die nicht er in der Zeit nach Betriebsübernahme am 1. Januar 1982 durchgeführt hat, sondern eine andere Person, nämlich der frühere Betriebsinhaber in der Zeit von 1979 bis Ende 1981. Denn jedenfalls war die Einrichtung von 10 (gegebenenfalls 12) Kuhplätzen in der früheren, 1986 abgrissenen Scheune baugenehmigungspflichtig. Die Einrichtung von Kuhplätzen in einem bisher als Scheune, d.h. zur Lagerung von Vorräten und zum Unterstellen von Geräten, genutzten Gebäude stellt sich als eine Nutzungsänderung i.S.v. § 80 Abs. 1 Landesbauordnung - BauO ... - i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1976, GV ... S. 264, dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage stets dann zu prüfen, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine andere Beurteilung des geänderten Vorhabens nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, weil bei der Errichtung von Kuhplätzen in einem bisher als Scheune genehmigten Gebäude erstmals überhaupt die Einhaltung der Vorschriften über Ställe nach § 65 BauO ... 1970 zu prüfen war. Dieser sich an Hand der beigezogenen Bauakten ergebenden Sach- und Rechtslage steht die Bescheinigung des Stadtdirektors der Stadt ... vom 19. Dezember 1991 nicht entgegen. Denn diese Bescheinigung beruht nicht auf einer anderen Tatsachengrundlage (Bauakten), sondern ist lediglich Ausdruck einer für den Senat nicht verbindlichen rechtlichen Wertung desselben Sachverhalts durch die Behörde.

29

Im übrigen wäre auch für die Errichtung des Güllekellers unterhalb der neu eingerichteten 10 bis 12 Kuhplätzen in der früheren Scheune eine Baugenehmigung bzw. Anzeige erforderlich gewesen. Denn für die Errichtung eines Güllekellers werden bekanntlich aussteifende und den Spaltenboden tragende Bauteile verwandt, so daß die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Freistellungsverordnung vom 5. September 1978, GV ... S. 526, nicht eingreift.

30

Auf die Frage, ob die Beseitigung der Trennwand zwischen der alten Scheune und dem Verbindungstrakt (zwischen alter Scheune und altem Stall) ebenfalls baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtig war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Da der Kläger für die baugenehmigungspflichtige Errichtung von Kuhplätzen in der ehemaligen Scheune zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 keine Baugenehmigung erhalten hat, scheidet eine Anerkennung dieser rechtswidrig errichteten Plätze im Rahmen von § 6 Abs. 4 MGV und damit auch von § 6 Abs. 5 MGV aus.

31

Soweit der Kläger in dem mit Bauschein vom 28. November 1975 (Nr. 206/75) genehmigten Stallgebäude (Verbindungsgebäude zwischen alter Scheune und altem Stall), das ausweislich der Bauakten bereits 17 Stellplätze für Kühe ausweist, möglicherweise noch zwei zusätzliche Stellplätze in Richtung zur alten Scheune hin eingerichtet hat und für die Einrichtung dieser zwei zusätzlichen Stallplätze keine Baugenehmigung erforderlich gewesen sein sollte, scheitert eine Anerkennung dieser Baumaßnahme nach § 6 Abs. 5 MGV daran, daß durch diese Baumaßnahme die Zahl der vorhandenen Plätze (38) nicht um mindestens 20 v.H. erhöht worden ist.

32

Soweit sich der Kläger auf die mit Baugenehmigung vom 8. März 1983 (Nr. 198/82) vorgenommene Erneuerung des Dachstuhls über dem alten Stall beruft, ist durch diese Baumaßnahme die Zahl der Kuhplätze i.S.v. § 6 MGV nicht erhöht worden.

33

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

34

vgl. Urteil vom 31. Januar 1991 - 3 C 32.88 -, Buchholz 451.512 Nr. 31; Urteil vom 18. März 1992 - 3 C 15.89 -, RdL 1992, 189

35

muß eine Baumaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 2 MGV nach den objektiven Gegebenheiten spezifisch auf die Schaffung von Milchkuhplätzen ausgerichtet sein. Das Merkmal Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze i.S.v. § 6 Abs. 2 MGV wird nur durch eine unmittelbar auf dieses Ziel gerichtete Baumaßnahme ausgefüllt. Durch die Baumaßnahme müssen ohne Hinzutreten weiterer Umstände Kuhplätze geschaffen werden. Baumaßnahmen, die es lediglich ermöglichen, daß infolge einer Umorganisation des Betriebes an anderer Stelle Kuhplätze errichtet werden, sind selbst keine Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1992 - 3 C 15.89 - RdL. 1992, 189; Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 C 67/89 -.

37

Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß der Bau von Heu- und Strohlagerplatz diesen Anforderungen nicht genügt.

38

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.