Zulassungsantrag nach §124 VwGO zur Gebührenfestsetzung für Dachaustritt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO gegen die Aufhebung seiner Gebührenfestsetzung für Abweichungen beim Bau eines Dachaustritts. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils und weist den Zulassungsantrag zurück. Es bestätigt, dass bei Rahmensätzen nach §9 GebG NRW Verwaltungsaufwand und Bedeutung für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen sind und dass Richtlinien zwar herangezogen, aber im Einzelfall auf Ermessensfehler zu prüfen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Aufhebung der Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO liegt nur vor, wenn aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen.
Bei der Ausfüllung von Rahmensätzen nach §9 Abs.1 GebG NRW sind insbesondere der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen; hierzu zählen auch Höhe der Kosten und Umfang der genehmigten Änderungen.
Von Empfehlungen oder Richtlinien (z.B. Städtetag) kann die Verwaltungsbehörde grundsätzlich Gebrauch machen; sie entheben die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die ermessensleitenden Gesichtspunkte nach §9 Abs.1 GebG NRW im Einzelfall hinreichend zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht darf bei fehlerhafter Gebührenfestsetzung das beanstandete Verwaltungsermessen nicht selbst neu ausüben, sondern nur die Entscheidung aufheben und gegebenenfalls Hinweise für eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung geben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3166/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 697,50 € festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass der Beklagte den in der Tarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) vorgegebenen Gebührenrahmen von 50,- bis 500,‑ € in Bezug auf die erteilten Abweichungen zum Bau eines Dachaustritts im Mehrfamilienhaus des Klägers ermessensfehlerhaft ausgefüllt hat. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW sind bei der Festsetzung der Gebühr zur Ausfüllung vorgesehener Rahmensätze insbesondere 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dabei sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Höhe der Kosten und der Umfang der genehmigten Änderungen von Bedeutung. Denn allein für sie verleihen die gebührenauslösenden Abweichnungen Investitions- und Planungssicherheit. An diesen Grundsätzen hat sich die Konkretisierung des Gebührenrahmens zu orientieren. Zwar bestehen im Ansatz keine rechtlichen Bedenken dagegen, Rahmengebühren grundsätzlich im Sinne einer gleichmäßigen Handhabung der Gebührenfestsetzung durch interne Richtlinien zu konkretisieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 – 9 A 2571/99 –.
So durfte der Beklagte grundsätzlich auf Empfehlungen des Städtetags Nordrhein-Westfalen zu Tarifstellen mit Rahmensätzen in baurechtlichen Angelegenheiten (veröffentlicht unter http://www.staedtetag‑nrw.de/stnrw/inter/fachinformationen/
stadtentwicklung/000759/index.html) zurückgreifen, die unter XIII.2.1 nach Gebäudearten, auf die sich die Abweichung von Abstandsflächen- bzw. Brandschutzvorschriften bezieht, differenzieren (untergeordnete Gebäude, Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten, kleine sowie große Sonderbauten) und die bei mehreren Abweichungstatbeständen ab dem zweiten eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen.
Eine solche Praxis enthebt jedoch nicht von der Prüfung, ob die Richtlinien im Einzelfall die in § 9 Abs. 1 GebG NRW genannten ermessensleitenden Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigen. Bei atypischen Fallgruppen kann eine Abweichung erforderlich sein, um das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, wie die §§ 40 VwVfG NRW, 114 Satz 1 VwGO es für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.
Ausgehend davon bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte die Rahmengebühren für die beiden ausgesprochenen Abweichungen von § 6 BauO NRW nicht in Höhe der in den herangezogenen Richtlinien für „kleine Sonderbauten“ vorgesehenen Gebühr festsetzen durfte. Eine Gebühr in dieser Höhe findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem regelmäßig höheren Prüfungsaufwand und in einer vergleichsweise großen Bedeutung des Bauwerks für den Gebührenpflichtigen. Eine solche Gebührenbemessung ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich die Abweichung nur auf Gebäudeteile bezieht, für die diese Gründe nicht gelten, weil offensichtlich nach § 54 BauO NRW keine besonderen Anforderungen gestellt werden können. Diese Vorschrift gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht stets für bauliche Anlagen insgesamt, sondern gegebenenfalls auch nur für einzelne Räume besonderer Art oder Nutzung, für die zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen zu stellen sind, die über die vorwiegend an Wohngebäuden ausgerichteten allgemeinen Regeln der Landesbauordnung hinausgehen.
Vgl. Temme, in: Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 54 Rn. 1; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn. 16.
Im vorliegenden Fall war offensichtlich nicht zu prüfen, ob für den genehmigten Dachaustritt in einer Wohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses nur deshalb besondere Anforderungen zu stellen waren, weil im Erdgeschoss ein Laden eingerichtet war. Die Prüfung bezog sich lediglich auf die Wohnnutzung im Dachgeschoss, für die die Abweichungen erteilt worden waren. Sie hielt sich damit im Rahmen der allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung. Davon ist auch der Beklagte ausgegangen. Er bezeichnet die Änderung in der Zulassungsbegründung selbst als Vorhaben, das sich von zahlreichen anderen nicht unterscheidet. Derartige Änderungen bestehender Gebäude im Innenbereich seien gängige Praxis.
Für eine solche den üblichen Umfang nicht überschreitende Prüfung kann gemessen am Zweck der Ermächtigung zur Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens nicht die Gebühr für „kleine Sonderbauten“ angesetzt werden. Deshalb hat das Verwaltungsgericht die Gebühr in dem angefochtenen Umfang zu Recht aufgehoben. Es war rechtlich daran gehindert, die Gebührenfestsetzung in einem von ihm für richtig gehaltenen Umfang aufrecht zu erhalten. Denn es durfte das dem Beklagten zustehende Ermessen nicht selbst ausüben und hat dies auch nicht getan. Es hat lediglich einen Hinweis für die neu zu treffende Ermessensentscheidung gegeben, ohne dass die Anregung für den Beklagten zwingend wäre. Allerdings wird der Beklagte berücksichtigen müssen, dass sich die Abweichungen von Abstandflächenvorgaben nach der Terminologie der herangezogenen Richtlinien des Städtetags nicht auf „mehr als zwei Wohneinheiten“ erstrecken und sie auch bei weitem nicht den Umfang eines Abstandsflächenverstoßes durch ein (ganzes) „Ein- oder Zweifamilienhaus“ erreichen. Jedoch dürfte es im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung liegen, dem Umstand, dass sich die Prüfung auf Wohnnutzung und nicht auf eine Nebenanlage bezog, eine gewisse Bedeutung beizumessen und dementsprechend eine Gebühr zu wählen, die zwischen der Gebühr für Nebenanlagen und der für Ein- und Zweifamilienhäuser liegt.
Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der vom Beklagten angeführte Umstand, dass Änderungen an bestehenden Gebäuden einen höheren Verwaltungsaufwand auslösen, als wenn ein Dachaustritt bei dem Neubau eines Gebäudes eingeplant wird. Diesem höheren Aufwand trägt allein die Sondergebühr für die Änderung genehmigter Bauvorlagen nach Tarifstelle 2.5.2.3 AGT Rechnung, so dass er nicht bei der Gebührenbemessung für mit der Änderung einhergehende Abweichungen erneut berücksichtigt werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.