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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 5099/00·06.11.2000

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Auslegung §4 Abs.3 Entwässerungsgebührensatzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Auslegung des § 4 Abs. 3 der Entwässerungsgebührensatzung hinsichtlich der Begriffsbestimmung der "befestigten Grundstücksfläche". Das OVG führt aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und der Wortlaut sowie das kommunale Ermessen die Auslegung tragen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist mangels Nachweises gleichlautender Regelungen nicht dargetan. Der Antrag wird abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und diese Umstände deutlich überwiegen.

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Bei eindeutiger Wortlautauslegung einer Satzungsregelung genügen bloße Hinweise auf einen vermeintlichen Willen des Satzungsgebers nicht zur Durchbrechung des Wortlauts.

3

Die Entscheidung, welche Oberflächenmaterialien als "befestigte Grundstücksfläche" im Sinne einer Entwässerungsgebührensatzung gelten, liegt grundsätzlich im Ermessen des Kommunalgesetzgebers und ist nur begrenzt gerichtlich überprüfbar.

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Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist darzulegen, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausreicht; hierfür ist etwa der Nachweis gleichlautender Regelungen in anderen Ortssatzungen erforderlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2287/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 68,97 DM festgesetzt.

Rubrum

1

G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Dies hat derjenige, der die Zulassung der Berufung beantragt, darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

3

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Beklagte hat keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt, die für die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts sprechen. Im Gegenteil spricht mehr für die Auslegung des Wortlautes der Regelung des § 4 Abs. 3 der Entwässerungsgebührensatzung vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 26. November 1998 (EGS), wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Begründete Zweifel hieran zeigt die Antragsschrift nicht auf. Insbesondere können Hinweise darauf, was der Satzungsgeber mit der Satzungsregelung (angeblich) gemeint haben will, angesichts ihres klaren Wortlauts nicht verfangen. Abgesehen davon finden sich für diesen vorgeblichen Willen in den dem Senat vorliegenden Satzungsunterlagen keine Anhaltspunkte; auch der Beklagte benennt solche nicht. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass nach dem Willen des Satzungsgebers unter den Begriff der "befestigten Grundstücksfläche" i.S.d. § 4 Abs. 1 EGS jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche habe fallen sollen, die zu einer Verdichtung führt - was vom Grundsatz her nicht zu beanstanden wäre -, hätte es einer Regelung, wie sie in § 4 Abs. 3 EGS erfolgt ist, nicht bedurft, diese wäre vielmehr erkennbar sinnlos - ein derart sinnloses Verhalten kann dem Satzungsgeber aber nicht unterstellt werden.

4

Ebensowenig sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung deshalb angezeigt, weil das Verwaltungsgericht Aachen über einen "ähnlichen" Fall zu einer "nahezu wörtlich" übereinstimmenden Satzungsregelung entschieden haben mag. Auch das von dem Beklagten verwendete Argument, der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, hinsichtlich mit sog. Ökopflaster versehenen Flächen keine Niederschlagswassergebühren zu erheben, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils. Die Entscheidung, bei Vorliegen welchen Oberflächenmaterials eine befestige Fläche i.S.d. Satzung vorliegt, liegt in der Tat grundsätzlich allein im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Darauf hat aber auch das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt.

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Soweit der Beklagte letztlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung. Das gilt schon deshalb, weil die - sinngemäss - aufgeworfene Frage an den Wortlaut des § 4 Abs. 3 EGS anknüpft, der Beklagte aber nicht dargelegt hat, dass (und ggf. wie viele) andere Ortssatzungen eine wortgleiche Regelung aufweisen. Das wäre aber Voraussetzung, um eine grundsätzliche - eben über den Einzelfall hinausgehende - Bedeutung der Rechtssache annehmen zu können. Im übrigen erstrebt der Beklagte im Kern - wie aus der Antragsbegründung folgt - im falschen Gewand der Grundsatzrüge lediglich eine Klärung der (Einzelfall-)Frage, ob die Auslegung des § 4 Abs. 3 EGS durch das Verwaltungsgericht zutrifft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit- wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.