Zulassung der Berufung abgelehnt: Gruppenverfolgung der Yeziden in Nordostsyrien nicht klärungsbedürftig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Ablehnung mit der Frage, ob Yeziden in Nordostsyrien einer Gruppenverfolgung unterliegen und ob Syrien als sicherer Drittstaat gilt. Das OVG lehnte die Zulassung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ab, weil die Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig seien. Frühere Senatsentscheidungen und aktuelle Stellungnahmen zeigten keine wesentlichen Abweichungen in Art, Häufigkeit oder Intensität der Verfolgungsfälle. Zudem sprechen die persönlichen Lebensumstände der Klägerin gegen eine individuelle Verfolgungsgefahr.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus; sie ist zu versagen, wenn bestehende Rechtsprechung und aktuelle Sachverhalte keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte ergeben.
Eine Frage der Gruppenverfolgung ist nicht klärungsbedürftig, wenn frühere Urteile und aktuelle Stellungnahmen keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich Intensität, Häufigkeit oder Art der Verfolgungsfälle erkennen lassen.
Fehlt für Angehörige einer Gruppe in einem Herkunftsgebiet eine Gefahr der Gruppenverfolgung und hat die betroffene Person dort ohne begründete Furcht gelebt, kann ein Drittstaat als sicher angesehen werden und die Drittstaatenfrage verneint werden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG; das Gericht kann die Erhebung gerichtlicher Gebühren ausschließen, wobei der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2858/99.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
Die hierzu von der aus dem Nordosten Syriens (Talkatun) stammenden Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Yeziden aus dem Nordosten Syriens einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist nicht klärungsbedürftig.
Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; Beschluss vom 19. Januar 2001 - 9 A 204/01.A -.
In dem zuletzt genannten Beschluss hat der Senat unter Auswertung der Stellungnahme des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 19. November 2000 zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien festgestellt, dass die Stellungnahme vom 19. November 2000 bezüglich der Situation der Yeziden keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der Verfolgungsfälle - Gleiches gilt für die Art der Verfolgungsfälle -, verteilt über die 90er Jahre, erkennen lasse, als sie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1998 bezogen auf den Zeitpunkt April 1998,
vgl. ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -, bezogen auf den Zeitpunkt Juli 1999 -,
festgestellt hat. Dies werde deutlich, wenn man die auf S. 8 der Stellungnahme für die Jahre 1990 bis 1999 aufgelisteten Verfolgungsfälle mit den vom Senat auf den Seiten 77/78 seines Urteils für den Zeitraum 1993 bis 1998 unterstellten Verfolgungsfällen vergleiche. Lediglich die Zahl der in Nordostsyrien verbliebenen Yeziden habe sich von 5.000 (S. 77 des Urteils des Senats) auf 4.093 nach dem Stand von September 2000 laut Stellungnahme vom 19. November 2000 verringert. Eine die Gruppenverfolgung bei wertender Betrachtung rechtfertigende Verfolgungsdichte für jeden Gruppenangehörigen, wie sie im Fall der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur-Abdin/Türkei vorgelegen habe,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,
bestehe danach im Nordosten Syriens nicht.
Besteht aber keine Gefahr der Gruppenverfolgung für im Nordosten Syriens niedergelassene Yeziden und berücksichtigt man ferner, dass die Klägerin seit ihrer Geburt (1982) bis zu ihrer - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - ohne begründete Furcht vor asylerheblicher Verfolgung erfolgten Ausreise aus Syrien im Jahre 1999 zusammen mit ihren aus der Türkei stammenden Eltern dort gelebt, dort die Schule besucht und anschließend als Feldarbeiterin gearbeitet hat, dann stellt sich auch nicht die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Syrien für Kurden yezidischen Glaubens aus der Türkei ein sicherer Drittstaat sei. Die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).