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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4859/99.A·30.11.1999

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Rückkehrgefahr abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einer Asyl-/Aufenthaltsangelegenheit mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht verneinte die Zulassung, weil die Rechtsprechung des Senats zu Rückkehrern kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens keine generelle Verfolgungsgefahr ohne besondere Umstände annimmt. Exilpolitische Aktivitäten, die nicht deutlich herausragen, genügen nicht. Die vorgelegten Berichtsstellen ändern die Auskunftslage nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus, die über den Einzelfall hinausreicht.

2

Bei Rückkehrern kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens besteht eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn der §§ 51, 53 AuslG nur bei Vorliegen besonderer, hervorgehobener Umstände.

3

Exilpolitische Tätigkeiten im Ausland, die sich nicht deutlich von gleichgelagerten Aktivitäten zahlreicher Mitbürger abheben (z. B. Demonstrationen, Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaft in Exilparteien), begründen für sich allein keine besondere Verfolgungsgefahr.

4

Die Vorlage eines Verfassungsschutzberichts, der die bestehende Auskunftslage bestätigt, rechtfertigt keine erneute grundsätzliche Überprüfung, sofern keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der Lage vorliegen.

5

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 51, 53 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 296/95.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß für Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne der §§ 51, 53 AuslG nur bestehen, wenn besondere Umstände hinzutreten.

4

Vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 3113/99.A - und 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A -.

5

Derartige Umstände sieht der Senat nicht - auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - in der Entfaltung exilpolitischer Aktivitäten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleichgelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen in Deutschland, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland.

6

Bei dieser Rechtsprechung hat der Senat die ihm durch die Auskunftslage vermittelte Erkenntnis berücksichtigt, daß der syrische Geheimdienst die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht.

7

Vgl. Beschluß vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -.

8

Anhaltspunkte dafür, daß sich die den früheren Entscheidungen zugrundeliegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Der vom Kläger zitierte Verfassungschutzbericht 1998 des Bundesministeriums des Innern, S. 191 ff., bestätigt die bestehende Auskunftslage.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).