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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4714/98·14.10.1998

Zulassung der Berufung und PKH abgelehnt wegen unsubstantiiertem Gesundheitsvortrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Das OVG lehnt beides ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erforderlichen, substantiierten Darlegungen fehlen. Insbesondere sind gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Kausalität zur Unterkunft nicht hinreichend spezifiziert. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Streitwert 8.000 DM.

Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Kläger tragen Kosten; Streitwert 8.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt substantiierten Vortrag voraus, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

3

Pauschale Angaben und Schlagworte ersetzen nicht die gesetzlich geforderte substantielle Darlegung; behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen sind hinsichtlich Ursache und konkreter Auswirkungen darzulegen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren nach §13 Abs.1 Satz2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3287/98

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht vor. Der Vortrag über die gesundheitlichen Probleme, die die Kläger zu 3. bis 5. früher in der den Klägern jetzt erneut zugewiesenen Ersatzunterkunft Winkelsweg gehabt haben wollen, ist zu unsubstantiiert, als daß er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigte. Hinsichtlich der Kläger zu 4. und 5. werden die angeblichen gesundheitlichen Probleme schon nicht näher spezifiziert. Zu den angeblichen allergischen Reaktionen der Klägerin zu 3. fehlt es an jeder Darlegung, daß und warum diese ihre Ursache gerade in der Unterkunft Winkelsweg gehabt und in welcher Weise sie sich ausgewirkt haben sollen. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1998 ausgesprochene Widerruf der Einweisungsverfügung in die Unterkunft an der Berghauser Straße vom 1. April 1997 nebst Räumumgsaufforderung wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, bereits früher sei es aufgrund der explosiven kulturellen Mischung zu Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern gekommen. Die Benutzung von Schlagworten ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Darlegung.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.