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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4633/98·03.11.1998

Zulassung der Berufung zu Abfallgebühren: Benutzungsgebühr bei Überlassung der Biotonne

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht/KommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Abfallgebühren für eine Biotonne. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan wurden. Das Gericht bestätigte, dass die Benutzungsgebühr mit der Überlassung der Biotonne entsteht, da sie als antizipierte Jahresgebühr ausgestaltet ist. Eine Korrektur der Fiktion kommt nur in Betracht, wenn über den gesamten Veranlagungszeitraum keine Leistung erbracht wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Gebührenerhebung für die Biotonne wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich und der Antragsteller muss diese substantiiert darlegen.

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Die frühere Zahlung von Gebühren oder ein früherer Antrag auf Befreiung kann die Glaubwürdigkeit einer nachträglichen Behauptung des Fehlens des Gebührengegenstandes mindern und damit die Zulassung versagen.

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Eine kommunale Benutzungsgebühr kann als ‚antizipierte Jahresgebühr‘ ausgestaltet sein, sodass die Gebühr mit der Überlassung des Gebrauchsgegenstands (z.B. Biotonne) entsteht, indem die Inanspruchnahme zu Beginn des Veranlagungszeitraums fingiert wird.

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Die fingierte Inanspruchnahme ist zu korrigieren, wenn über den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Gebührenpflichtigen tatsächlich keine Leistung erbracht wurde.

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Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 13 Abs. 2 GKG) und sind im Zulassungsverfahren gesondert festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1500/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 141,40 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der von dem Kläger im Zulassungsverfahren konstruierte Geschehensablauf bei der Übergabe der Biotonne läßt angesichts des Umstandes, daß der Kläger in der Vergangenheit (jedenfalls 1995, vgl. Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997, vom Kläger nicht in Frage gestellt) Gebühren auch für die Biotonne bezahlt und darüber hinaus in bezug auf die Biotonne eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beantragt hat, ohne daß seinerzeit das Fehlen der Biotonne geltend gemacht worden ist, die im Rahmen des oben genannten Zulassungsgrundes erforderliche deutliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht erkennen.

4

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß bereits mit der Überlassung der Biotonne die diesbezügliche Benutzungsgebühr entstanden ist, da aufgrund der vorliegenden Satzungsgestaltung die Benutzungsgebühr in der üblichen Weise als sogenannte „antizipierte Jahresgebühr" ausgestaltet ist und in diesem Rahmen die für die Entstehung der Gebühr erforderliche Inanspruchnahme zu Beginn des Veranlagungszeitraums fingiert wird. Getragen wird diese Konstruktion von der Überlegung, daß die Entsorgung von über die Müllgefäße an die öffentliche Einrichtung „Abfallentsorgung" angeschlossenen Grundstücken durch die Entleerung der bereitgestellten Müllgefäßte typischerweise den Regelfall darstellt.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, für die Entwässerungsgebühr und OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 - zur Übertragung dieser Grundsätze auf die Abfallbeseitigungsgebühr.

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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die nach dieser Konstruktion maßgebende Fiktion der Inanspruchnahme jedenfalls dann eine Korrektur erfordert, wenn über den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Gebührenpflichtigen eine Leistungserbringung nicht erfolgt ist.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O.

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Diese Umstände sind jedoch in einem gesonderten Erlaßverfahren zu berücksichtigen und nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).