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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4623/03·23.02.2005

Zulassungsantrag abgelehnt – keine Gebührenfreiheit für Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8 GebG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln, mit dem ihm die Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW versagt wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und weist darauf hin, dass die Klägeranstalt nicht "für Rechnung des Landes" verwaltet wird. Die funktionale Einordnung in einen Universitätsfachbereich ändert daran nichts. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt, der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung substantiiert dargelegt werden; bloß wiederholte oder bereits entschiedene Rügen genügen nicht.

2

Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW setzt voraus, dass die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts haushaltsrechtlich 'für Rechnung des Landes' verwaltet wird.

3

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbstständiger Wirtschaftsführung und bloßer Gewährträgerschaft des Landes fällt nicht unter die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW.

4

Die sachliche Zuordnung von Maßnahmen zu einem universitären Fachbereich begründet keine Gebührenbefreiung, wenn die haushaltsrechtliche Führung der juristischen Person nicht auf Rechnung des Landes erfolgt.

5

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine konkret offene, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage vorliegt, die der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts bedarf.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW§ 2 Abs. 3 ErrV§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErrV§ 26 Abs. 1 LHO§ 74 Abs. 1 LHO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 522/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.389,18 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW berufen kann, ist auch in Ansehung der dagegen mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seinem ebenfalls die Klägerin betreffenden Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 A 3590/03 - unter Abhandlung der im anhängigen Verfahren erneut wiederholten generellen Rügen des Klägers entschieden, dass der Kläger als Folge des Inkrafttretens der Verordnung über die Errichtung des Klinikums C. der Universität C. als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. 2000, 734) - ErrV - ab dem 1. Januar 2001 grundsätzlich nicht (mehr) zu den von § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW erfassten juristischen Personen zählt und dass auch eine analoge Anwendung der Bestimmung auf ihn nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die einzelnen Ausführungen im erwähnten Beschluss, die hier wegen der Gebührenerhebung für die im August 2001 erteilte Baugenehmigung entsprechend gelten.

4

Der im vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobene Einwand des Klägers, die Baugenehmigung betreffe eine Baumaßnahme in einem vorklinischen Institut und mithin den Fachbereich Medizin der Universität, für den nach wie vor eine Gebührenfreiheit existiere, rechtfertigt keine andere Bewertung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW ordnet die Gebührenfreiheit für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts an, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Die Regelung knüpft demnach an diese bestimmte Art der haushaltstechnischen Führung der jeweiligen juristischen Person an. Folglich ist es ohne Belang, dass der Kläger in Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 3 ErrV übertragenen Wahrnehmungszuständigkeit mit der Einholung der Baugenehmigung letztlich eine Tätigkeit für den Fachbereich Medizin durchgeführt hat und dass für dessen interne Wirtschaftsführung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErrV die Grundsätze des §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 1 LHO entsprechend gelten. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Kläger, zumindest im hier betroffenen Bereich, als juristische Person "für Rechnung des Landes" verwaltet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Verordnungsgeber hat - wie ebenfalls bereits im o.g. Senatsbeschluss dargestellt - in Kenntnis der vielfältigen Verzahnung mit dem Fachbereich Medizin gleichwohl ohne darauf bezogene differenzierende Sonderregelungen in §§ 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 3, 19 Abs. 5 ErrV die selbstständige Wirtschaftsführung des Klägers ohne Eingliederung der Anstalt in den Landeshaushalt bei zugleich bloßer Gewährträgerschaft des Landes festgelegt.

5

Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Sache entgegen der Auffassung des Klägers nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wie dargelegt, bedarf es zur Klärung der vom Kläger angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie sind teilweise bereits durch den erwähnten Senatsbeschluss entschieden und lassen sich im übrigen, soweit darüber hinausgehend, ohne weiteres aus der bestehenden Rechtslage im obigen Sinne beantworten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).