Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4590/18.A·09.01.2019

Zulassung der Berufung wegen fehlender Feststellung der Gefahrendichte im Asylschutzfall

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr die Anerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG zusprach. Streitpunkt ist, ob das Verwaltungsgericht zurecht auf die Feststellung einer Gefahrendichte verzichtete. Das OVG lässt die Berufung zu, weil das VG von der Rechtsprechung des BVerwG abgewichen ist. Es betont die Notwendigkeit einer annähernden quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte.

Ausgang: Zulassung der Berufung der Beklagten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme subsidiären Schutzes wegen willkürlicher Gewalt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Feststellung einer hinreichenden Gefahrendichte in dem betreffenden Gebiet erforderlich.

2

Für die Feststellung der Gefahrendichte genügt kein exaktes Zahlenmaterial; es ist jedoch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der Zivilpersonen und der Zahl willkürlicher Gewalthandlungen vorzunehmen.

3

Die wertende Gesamtbetrachtung hinsichtlich Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen setzt quantitative Feststellungen des Gefährdungsniveaus voraus; diese Feststellungen können nicht pauschal entbehrlich erklärt werden.

4

Fehlen gefahrerhöhende persönliche Umstände, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres, aber weiterhin hohes Niveau genügen.

Relevante Normen
§ 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 6732/17.A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

2

Die Beklagte hat den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der für die Annahme des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrendichte von den Grundsätzen abgewichen ist, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - (BVerwGE 136, 360, und juris) sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 – (InfAuslR 2014, 233, und juris) aufgestellt hat, indem es entscheidungstragend die Auffassung vertreten hat, dass es im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung keiner Feststellung der Gefahrendichte bedürfe, weil zum Einen derzeit nicht auf verlässliche Zahlen zurückgegriffen werden könne, und zum Anderen die Ermittlung der konkreten Gefahrendichte aufgrund der besonderen Anschlagssituation in der Stadt Bagdad nicht geeignet sei, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr darzustellen.

3

Beide Begründungselemente stehen in Widerspruch zu den in den o.g. Urteilen vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte. Danach bedarf es keines exakten Zahlenmaterials, sondern lediglich einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits. Diesbezüglicher Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bedarf es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts „in jedem Fall“.

4

Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die - vom Verwaltungsgericht hier nicht geprüfte - Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Ausländers würden dafür nicht ausreichen.

5

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010   - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG).

6

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen setzt eine quantitative Ermittlung des Gefährdungsniveaus voraus; sie macht die Feststellungen bezüglich der Gefahrendichte nicht entbehrlich.

7

Die Beklagte hat auch dargelegt, dass das Urteil auf der Abweichung beruht, weil bei Auswertung des Zahlenmaterials - zu ergänzen wäre: auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer - Erhebliches dafür spricht, dass die erforderliche Gefahrenschwelle nicht erreicht ist.