Zulassung der Berufung zu Straßenreinigungsgebühren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren teilweise untersagte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Pauschale Vorbringen und Verweise auf zusätzliche Kostenarten genügen nicht; eine Gebührenerhebung muss durch die Satzung gedeckt sein.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gebührenurteil als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache voraus; bloße Zweifel an einzelnen Begründungspunkten genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit sind nur dann anzunehmen, wenn die für eine Fehlerhaftigkeit sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss das Zulassungsvorbringen sich inhaltlich mit den maßgeblichen Entscheidungsgründen auseinandersetzen; schlagwortartige oder pauschale Ausführungen genügen nicht.
Eine Gebührenerhebung darf nur für die in der Satzung vorgesehenen Leistungen erfolgen; fehlt es an einer entsprechenden Satzungsgrundlage, ist die Erhebung ausgeschlossen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur, wenn sie eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung dient.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6945/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5,48 EUR (= 10,72 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Dem Zulassungsantrag lassen sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen noch kommt dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liefert das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem der Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Juli 1999 stattgegeben worden ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren von mehr als 30,87 DM festgesetzt worden sind.
Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass der Beklagte nicht zur Erhebung der Grundgebühr für die Straßenreinigung (Sommerreinigung) bezüglich der Straße "Auf den T. " berechtigt sei, weil der Anlieger und nicht die Stadt die (Sommer-)Reinigung der Straße vornehmen müsse und es deshalb an der gebührenauslösenden Gegenleistung fehle. Insoweit zeigt das Vorbringen des Beklagten nicht auf, dass ernstliche Zweifel gegen das Urteil begründet sein könnten. Der Beklagte hat hierzu lediglich schlagwortartig vorgetragen, dass die Grundgebühr für die Sommerreinigung nicht nur Kosten der reinen Straßenreinigung enthielte, sondern auch zusätzliche Kosten, z.B. für die durch die Stadt durchgeführte Sturmnachsorge, die Laubentsorgung im Herbst, die Streusplittentsorgung im Frühjahr sowie für bestimmte Einzelaktionen anfallende Sonderkosten wie beispielsweise Säuberungskosten im Falle stark verschmutzter Parkplätze oder schwer zugänglicher Stellen, und all diese Leistungen im Bedarfsfalle auch den Anliegern der "Bedarfsstraßen" zugute kämen. Unabhängig davon, ob damit vorgetragen werden soll, die angeführten Reinigungsleistungen würden tatsächlich auch in "Bedarfsstraßen" erbracht - nur dann käme die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren von Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke in Betracht -, fehlt einer Gebührenerhebung insoweit die Rechtsgrundlage in der Satzung. Nach § 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt F. vom 23. Dezember 1998 (SRS) erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung - und das ist nur die in der Satzung vorgesehene - Gebühren. Nach § 2 Abs.1 SRS i.V.m. dem zugehörenden Straßenverzeichnis obliegt die Reinigung der Straße "Auf den T. " allein den Anliegern und ist die Stadt nur für die Winterwartung bei Bedarf verantwortlich. Da nicht der Beklagte, sondern ausschließlich die Anlieger die Sommerreinigung in der oben genannten Straße zu erbringen haben, liegen insoweit die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nicht vor.
Soweit das Verwaltungsgericht weiter davon ausgeht, dass auch die Grundgebühr für den Winterdienst gegenüber den Klägern nicht hätte erhoben werden dürfen, zeigt der Beklagte ebenfalls keine ernstlichen Zweifel auf, die gegen die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sprechen könnten. Denn das Vorbringen des Beklagten setzt sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht auseinander, dass die Aufteilung der fixen Kosten der Winterwartung fast zu gleichen Anteilen auf die Vorrang- und die Bedarfsstraßen trotz unterschiedlicher Qualität der Winterwartung nicht plausibel und deshalb der Gebührensatz fehlerhaft sei. Er verweist lediglich darauf, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher Straßen des Stadtgebietes bei den fixen Kosten der Winterwartung durchaus gerechtfertigt und auch die anteilige Beteiligung an den Einsatzkosten nicht zu beanstanden sei. Das genügt indes nicht.
Soweit der Beklagte schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, zu welchem Straßenreinigungsgebührensatz er Anwohner der Straßen, für deren Straßenwartung die Stadt nur bei "Bedarf" verantwortlich sei, heranziehen könne, lässt insoweit nicht erkennen, welche über den hier in der Gebührensatzung geregelten Einzelfall hinausgehende allgemeine Frage sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts einer gerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Soweit der Beklagte außerdem grundsätzlich geklärt wissen will, an welche Voraussetzungen die Gebührenerhebung generell geknüpft sei, wird auf die einschlägigen Gesetzesregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).