Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Aussichtslosigkeit und Verfahrensfragen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Asylverfahren und die Zulassung der Berufung. Das OVG NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und unvollständiger Vermögensangaben ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §78 AsylG nicht substantiiert dargetan wurden. Eine Gehörsverletzung wurde verneint, da wirksame Verzichtserklärungen vorlagen.
Ausgang: Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren wurden abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; außerdem ist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
In Asylverfahren ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und gemäß §78 Abs.4 AsylG substantiiert dargelegt wird.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) gebietet nicht stets eine mündliche Verhandlung; eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Beteiligten wirksam nach §101 Abs.2 VwGO auf diese verzichtet haben.
Die Wirksamkeit einer von einem Beteiligten abgegebenen Prozesserklärung hängt nicht davon ab, ob sie in das Verfahren eingeführt oder der Gegenseite bekannt gegeben wurde; nur derjenige, dessen Einverständnis fehlt, kann das Fehlen einer Zustimmung rügen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln14 K 7043/17.A24.03.2021Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 6161/20.A02.03.2021Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 3838/17.A18.02.2021Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 3724/17.A17.02.2021Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 378/17.A17.02.2021Zustimmendjuris, Rn. 9 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 597/19.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Außerdem hat die Klägerin keine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die ‑ wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) zuzulassen.
Die Klägerin rügt mit ihrem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe ihren Gehörsanspruch verletzt, weil es ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, obwohl die hierfür gem. § 101 Abs. 2 VwGO erforderlichen Prozesserklärungen der Beteiligten nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe eine entsprechende Prozesserklärung in der Klageerwiderung nicht abgegeben; die in der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Juni 2017 enthaltene Erklärung über ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei nicht in der notwendigen schriftlichen Form als Prozesshandlung in das Klageverfahren eingeführt worden. Die Einverständniserklärung des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin werde widerrufen.
Damit hat die Klägerin eine Gehörsverletzung nicht dargelegt.
Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar keine mündliche Verhandlung. Rechtliches Gehör, also die Möglichkeit, alle wichtig erscheinenden Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen und die Pflicht des Gerichts, diese zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ist auch im schriftlichen Verfahren möglich.Findet eine mündliche Verhandlung aber statt bzw. hat sie gem. § 101 Abs. 1 VwGO stattzufinden, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht der Beteiligten auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung. Verstößt das Gericht gegen den Mündlichkeitsgrundsatz, indem es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl es dazu weder kraft Gesetzes gem. § 101 Abs. 3 VwGO noch kraft Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO berechtigt ist, so verletzt es das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör.
Vgl. Dolder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 8 und 51 m. w. N.
Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung der Klägerin nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten jeweils wirksam auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine entsprechende Prozesserklärung bereits in der Klageschrift vom 20. Februar 2019 (Blatt 2 der Gerichtsakte) und ‑ nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin mit Beschluss vom 17. Mai 2019 ‑ erneut mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 (Blatt 45 der Gerichtsakte) abgegeben. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 schriftlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
Die Wirksamkeit einer von einem Beteiligten abgegebenen Prozesserklärung hängt nicht davon ab, ob sie in das Verfahren eingeführt und damit der Gegenseite bekannt gegeben wurde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1976 - VII B 66.76 -, juris Rn. 4.
Darüber hinaus könnte die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Prozesserklärung des Bundesamts - so sie denn gegeben wäre - auch nicht berufen. Einen solchen Mangel könnte nur derjenige Verfahrensbeteiligte rügen, dessen Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gefehlt hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in dem Zustimmungserfordernis des § 101 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommt, steht dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu und seine Verletzung kann deshalb auch nur seine Rechtsposition (und nicht die anderer Beteiligter) schmälern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002 - 8 B 79.02 -, juris Rn. 4.
Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung die Prozesserklärung ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten widerrufen hat, geht dies ins Leere. Mit Eingang der letzten erforderlichen Einverständniserklärung eines Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - hier der Klägerin - werden diese Erklärungen prozessual wirksam.
Vgl. Dolder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27.
Anhaltspunkte für eine nur ganz ausnahmsweise anzunehmende Anfechtbarkeit dieser Prozesserklärung,
vgl. hierzu: Dolder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25 ff.,
werden mit der Antragsbegründung weder vorgetragen noch sind sie im Übrigen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).