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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4333/02·19.08.2004

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gebührennichtigkeit nach SprengG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit der Rüge, I Nr. 7 KostV (SprengG) führe zu Kostenüberdeckung und verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das OVG weist den Antrag zurück, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert nach §124a Abs.4 S.4 VwGO dargelegt sind. Die gebührenrechtliche Ermächtigung erlaubt die Berücksichtigung von Bedeutung und Nutzen; die vorgetragenen Berechnungen genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten, substantiierten Weise dargelegt werden.

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Die bloße Behauptung, eine Gebühr führe in Routinefällen zu einer Kostenüberdeckung, begründet für sich genommen nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren nach gesetzlicher Ermächtigung ist die Kostendeckung lediglich ein Gesichtspunkt; der Gesetzgeber darf daneben Bedeutung, wirtschaftlichen Wert und sonstigen Nutzen des Verwaltungshandelns für den Gebührenpflichtigen angemessen berücksichtigen.

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Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zur abgegoltenen Leistung stehen; dem Gesetzgeber bleibt dabei ein weiter Bewertungs- und Gestaltungsspielraum, so dass nur extreme Abweichungen eine Verfassungsverletzung begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 37 Abs. 2 Satz 2 SprengG§ Kostenverordnung§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 9179/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 102,26 EUR (= früher 200,00 DM) festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der von ihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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Das gilt zunächst für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Ausführungen zur einzig von dem Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage,

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ob I Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (KostV) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 12. Januar 2000, BGBl. I S. 49, wegen Verstoßes gegen das Überdeckungsverbot und gegen das Äquivalenzprinzip nichtig sei,

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zeigen einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung, der im Interesse der Rechtseinheit die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Die Begründung des Klägers in der Antragsschrift für die nach seiner Meinung bestehende Nichtigkeit, der Ansatz der Mittelgebühr des neuen Gebührenrahmens führe in jedem Durchschnitts- oder Standardfall zu einer Überdeckung um mehrere Hundert Prozent, legt erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Vorschrift, die eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren rechtfertigte, nicht dar. Das folgt schon daraus, dass nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SprengG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1998, BGBl. I S. 1530, als der für die Kostenverordnung maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigung die Kostendeckung nur ein Aspekt für die Bemessung der Gebührensätze sein soll (1. Halbsatz). Neben diesen tritt bei begünstigenden Amtshandlungen - wie hier - eine angemessene Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftliche Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner (2. Halbsatz). Unter diesen Umständen greift der Hinweis auf eine mögliche Kostenüberdeckung auf jeden Fall zu kurz. Hinzu kommt, dass der Ansatz des Klägers unzutreffend ist, in jedem Durchschnitts- oder Standardfall sei die Mittelgebühr des Gebührenrahmens festzusetzen. Schon die offensichtlich darin liegende Gleichsetzung des Durchschnittsfalls mit dem Standardfall begegnet Bedenken, wenn man beide Fälle unter dem Aspekt des Arbeitsaufwandes sieht. Denn der Arbeitsaufwand für einen Standardfall mag durchaus - gemessen an allen zu bearbeitenden Fällen - unterdurchschnittlich sein. Im Übrigen verlangt die Kostenverordnung an keiner Stelle, dass bei einem Standardfall die Mittelgebühr festzusetzen ist, obwohl der Verwaltungsaufwand, wie der Kläger meint, nur gering ist. Der Begründung des Entwurfs der 3. Änderungsverordnung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Rahmengebühr gerade dazu dienen sollte, eine übersichtliche Berechnung der Kosten in Abhängigkeit vom tatsächlichen Aufwand zu ermöglichen.

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Vgl. BR-Drs. 553/99, S. 7.

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Damit ist nach der Kostenverordnung nicht ausgeschlossen, dass im Standardfall einer Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG eine Gebühr im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens oder sogar die niedrigste vorgesehene Gebühr festgesetzt wird, wenn denn tatsächlich der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand minimal und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner gering ist.

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Die im Zulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. März 2003 erhobene Rüge des Klägers, schon die Mindestgebühr führe für den Routine- oder Regelfall zu einer Kostenüberdeckung, bleibt unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf die Fristbestimmung in § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt noch berücksichtigt werden darf, erfolglos. Selbst wenn man von den Angaben des Klägers ausgeht, dass in Fällen ohne Besonderheiten ein Arbeitsaufwand von allenfalls einer halben Stunde entsteht - angesichts der nach § 27 SprengG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 SprengG auch bei Verlängerungen der Erlaubnis vorzunehmenden Prüfungen erscheint dieser zeitliche Aufwand mindestens erforderlich - und je nach eingesetztem Mitarbeiter einen Stundensatz von 110,00 DM bzw. 93,00 DM zugrundelegt, wird damit der gerügte Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot oder das Äquivalenzprinzip nicht dargelegt. Zwar lägen dann die Personalkosten mit 55,00 DM bzw. 46,50 DM unter der mindestens zu erhebenden Gebühr. Das allein ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Zum einen müssten unter Kostendeckungsgesichtspunkten diesem Betrag noch die Sachkosten hinzugerechnet werden. Dass dann immer noch eine Kostenüberdeckung gegeben ist, legt der Kläger nicht dar; diese Kosten negiert er vielmehr völlig. Zum anderen verkennt der Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass § 37 SprengG eine Kostenüberdeckung nicht ausschließt, wenn er ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Bedeutung, das wirtschaftliche Interesse oder den sonstigen Nutzen angemessen zu berücksichtigen. Eine Kostenüberdeckung selbst in dem vom Kläger errechneten Ausmaß gibt auch für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nichts her. Dieses Prinzip verlangt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht, lässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber aber insoweit einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung. Es verbietet lediglich die Festsetzung einer Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung bei einer Erhöhung um mehr als das 4400-fache bejaht worden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385.

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Von einem vergleichbaren Missverhältnis kann bei einer Erhöhung - wie hier - nicht einmal auf das Doppelte bzw. nach den vom Kläger genannten für ihn günstigsten Zahlen auf knapp das Dreifache auch nicht ansatzweise die Rede sein.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - und das bedeutet an dessen Ergebnisrichtigkeit - (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ersichtlich sind, soweit die Antragsbegründung erneut auf die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage aus den oben behandelten Gründen abstellt. Das im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich angeführte Argument, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe keine Hinweise für eine allgemeine Finanzierungs- oder Lenkungsabsicht, begegne Bedenken, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Selbst wenn die geäußerten Bedenken zuträfen, führte dies nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Kostennorm. Denn eine Gebühr kann über die Kostendeckung hinaus durchaus andere Gesichtspunkte berücksichtigen, ohne dass deshalb das Äquivalenzprinzip verletzt ist.

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Vgl. BVerwG a.a.O.

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Ein Kostenüberschreitungsverbot sieht die Ermächtigungsgrundlage - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht vor.

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Soweit der Kläger in seiner Antragsschrift darüber hinaus auch die im konkreten Fall festgesetzte Gebühr innerhalb des Rahmens in Zweifel zieht, fehlt es an jeder weiteren Darlegung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.